Kosten Mahnbescheid. Inkassokosten doppelt?

6. April 2022 Thema abonnieren
 Von 
luna87
Status:
Beginner
(129 Beiträge, 15x hilfreich)
Kosten Mahnbescheid. Inkassokosten doppelt?

Hallo,

ich habe eine Frage zu einem erhaltenen Mahnbescheid.

Unter Verfahrenskosten wird aufgeführt:

Auslagen des Antragstellers für dieses Verfahren:
Vergütung Inkassodienstleistung für die
Vertretung des Antragstellers im
Mahnverfahren (i.S.d. § 13 e Abs. 1 RDG)

Unter Nebenforderungen:
Inkassokosten

Ist das richtig so?

Danke!

Post vom Inkassobüro?

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9 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119598 Beiträge, 39746x hilfreich)

Zitat (von luna87):
Ist das richtig so?

Nein.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
luna87
Status:
Beginner
(129 Beiträge, 15x hilfreich)

Danke!
Dann wird ein Widerspruch doch Sinn machen.

Gehe ich richtig in der Annahme, dass die Kosten doppelt berechnet werden?

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Ex Inkassomitarbeiter
Status:
Student
(2406 Beiträge, 714x hilfreich)

Zitat (von luna87):
Gehe ich richtig in der Annahme, dass die Kosten doppelt berechnet werden?

Das kann so keiner sagen. Welche Beträge werden verlangt?

Zitat (von luna87):
Dann wird ein Widerspruch doch Sinn machen.

Wenn die HF berechtigt ist macht ggf ein Teilwiderspruch Sinn.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119598 Beiträge, 39746x hilfreich)

Zitat (von luna87):
Gehe ich richtig in der Annahme, dass die Kosten doppelt berechnet werden?

Die Hauptforderung ist berechtigt?
Wenn ja, warum konkret wurde noch nicht gezahlt?

Welche Beträge verlangt das Inkasso, bitte mal die Posten aufschlüsseln.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
luna87
Status:
Beginner
(129 Beiträge, 15x hilfreich)

Die Hauptforderung beträgt 74,89€

Verfahrenskosten

Gerichtskosten 36€

Auslagen des Antragstellers für dieses Verfahren:
Vergütung Inkassodienstleistung für die
Vertretung des Antragstellers im
Mahnverfahren (i.S.d. § 13 e Abs. 1 RDG)
36,75€

Nebenforderungen

Mahnkosten 5€
Auskünfte 15€
Inkassokosten 52,92€

Danke!

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119598 Beiträge, 39746x hilfreich)

Zitat (von luna87):
Mahnkosten 5€

Viel zu hoch.



Zitat (von luna87):
Auskünfte 15€

In der Regel nicht erstattungsfähig.
Da würde ich mal die Belege anfordern was das sein soll.



Zitat (von luna87):
Inkassokosten 52,92€

Auch die dürften überhöht sein.
Was konkret hat das Inkasso denn geleistet? Also außer automatisierte Briefe zu versenen die aus Bausteienn zusammen gefrickelt wurden?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Ex Inkassomitarbeiter
Status:
Student
(2406 Beiträge, 714x hilfreich)

Zitat (von luna87):
Gerichtskosten 36€

iO

Zitat (von luna87):
Vergütung Inkassodienstleistung für die
Vertretung des Antragstellers im
Mahnverfahren (i.S.d. § 13 e Abs. 1 RDG)
36,75€

iO

Zitat (von luna87):
Inkassokosten 52,92€

iO und noch nicht Mal zu hoch angesetzt. Das IB hätte auch knapp 80 € nehmen können.

Zitat (von luna87):
Mahnkosten 5€

Belegen lassen.

Zitat (von luna87):
Auskünfte 15€

Bist du umgezogen oder musste deine Adresse ermittelt werden, weil die HF aus einer Rücklastschrift stammt? Wenn ja diese Kosten belegen lassen. Wenn beides nicht zutrifft musst du das nicht zahlen.

Im Endeffekt kann man einen Teil WI gegen 10-20 € einlegen. Der Rest ist zu zahlen.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
luna87
Status:
Beginner
(129 Beiträge, 15x hilfreich)

Weder umgezogen noch eine Rücklastschrift.

Ich bedanke mich bei euch!

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119598 Beiträge, 39746x hilfreich)

Zitat (von Ex Inkassomitarbeiter):
Der Rest ist zu zahlen.

Unklar, da die Fragen aus #4 noch nicht beantwortet wurden.



Zitat (von Ex Inkassomitarbeiter):
iO und noch nicht Mal zu hoch angesetzt.

Das sehen Gesetz und Rechtsprechung mitunter ganz anders.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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