Kosten für zweite Mahnung

27. Mai 2016 Thema abonnieren
 Von 
MatthiasU
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)
Kosten für zweite Mahnung

Hallo,
Sachverhalt: ich bin Abonnent bei einem Portal, das oft und gerne uninteressante Mails verschickt, weshalb ich die irgendwohin aussortiere. Letzten Herbst habe ich meine Kontoverbindung gewechselt, die Abbuchung (90€) ging zurück, die Email dazu habe ich nicht gesehen, ebensowenig die Erinnerung des Zahlungsdienstleisters, weswegen der das an "seine" Inkassofirma (adress- und personenidentisch mit dem Zahlungsdienstleister) "weitergegeben" hat.
Auf den ersten Inkassobrief habe ich wegen Pfingsturlaub drei Tage vor Ablauf der Frist mit einer Rückfrage-Email reagiert und dann ein paar Tage später gezahlt. Selbstverständlich kam dann ein zweiter Brief, der gegenüber dem ersten mit einer um 25€ höheren Forderung aufgewartet hat.

Darf der das? Einen weiteren Brief zu schicken kostet zweifuffzig Porto und Arbeitszeit zum Eintüten …

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Es gibt keinen mir einfallenden Rechtsgrund, warum ein Mahnbrief 25€ kosten soll.

Signatur:

Mitglied im AK Inkassowatch. Anfragen per PM. Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Siche

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#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120363 Beiträge, 39881x hilfreich)

Zitat:
Darf der das?

Ja, das darf er.

Da eine normale Inkassobude aber solche Beträge vor Gericht nicht durchsetzen könnte, kann man das ignorieren.



Zitat:
Einen weiteren Brief zu schicken kostet zweifuffzig Porto und Arbeitszeit zum Eintüten …

Ich habe einen Stundenlohn von 350 EUR ... da würde das schon 29,12 EUR kosten :devil:



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#3
 Von 
MatthiasU
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Mein Problem sind zum einen die 25€ für diesen Brief, zum Anderen die Tatsache, dass die Inkassotypen meine Zahlung (wie allgemein üblich) erstmal auf ihre eigene Forderung anrechnen und erst dann auf die Hauptforderung. D.h. ich habe aktuell die Jahresabokosten für dieses Portal in den Sand gesetzt und die lassen mich da nicht drauf, bis sie nicht das ganze Geld haben.

Unnötig zu erwähnen, dass keiner der Beteiligten mit sich reden lässt.

Man hätte auch einfach bis zur Zahlung den Zugang sperren können statt gleich zum Inkasso zu rennen, schließlich wurde die Leistung noch nicht erbracht, aber als Marktführer braucht man sowas wie Kulanz ja nicht.

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#4
 Von 
Xipolis
Status:
Lehrling
(1744 Beiträge, 831x hilfreich)

Du musst ausdrücklich auf die Verrechnung hinweisen. Wenn Du das nicht machst, wird immer erst auf Zinsen, Kosten und dann erst auf Hauptforderung verrechnet.

Und wenn die Gegenseite die Leistung verweigert, berechtigt Dich dass auch zum kürzen, denn wenn Du die Seite nicht nutzen kannst, kann ja auch kein Schaden enstehen.

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#5
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Zitat:
Wenn Du das nicht machst, wird immer erst auf Zinsen, Kosten und dann erst auf Hauptforderung verrechnet.

Ja und nein.

Manche Gerichte erlauben es durchaus, wenn man die Zahlungen nachträglich noch zweckbestimmt. Solange dies zeitnah geschieht. Man kann also das ganze ggf. heilen. Manche Gerichte erlauben das nicht.

Allerdings kann man mit nicht durchsetzbaren oder bestrittenen Kosten auch nicht einfach verrechnen. Sprich: Wenn ich keinen Zweck bestimme, kann der Gläubiger nicht argumentieren, dass das Geld auf etwas völlig anderem verrechnet wird und deswegen dieser andere Teil plötzlich anerkannt sei.

Wenn man zudem direkt an den Gläubiger überweist, ist auch erkennbar, dass man nicht automatisch die Inkassokosten anerkannt hat.

Im Endeffekt würde ich hier schriftlich der Verrechnung mit Inkassokosten verweigern. Ich würde auf das Vorgehen der Staatsanwaltschaft im fall Almado hinweisen, wo wegen Personengleichheit in den Vorständen des Gläubigers und des Inkassos mittlerweile offenbar wegen gewerblichen Betrugs angeklagt wird. Ich würde schreiben "Wenn sie es wirklich wegen den Inkassokosten auf eine gerichtliche Klärung anlegen, dann werde ich sie nicht nur beim Aufsichtsgericht anzeigen, sondern auch bei der Polizei. Gemäß §2RDG liegt keine Rechtsdienstleistung bei verbundenen Unternehmen vor, also nichts, worauf sie die Inkassogebühren begründen dürfen."

Normalerweise sind die dann kleinlaut, schreiben "aus Kulanz wird verzichtet" oder so. Das ist doch wie bei kleinen Kindern: Die wollen, wenn sie erwischt werden, mit allen Mitteln eine Bestrafung vermeiden und am Besten soll es einfach untern Tisch fallen, als sei nie etwas gewesen."

Oder man geht direkt diese Wege zum Aufsichtsgericht und zur Polizei.

Signatur:

Mitglied im AK Inkassowatch. Anfragen per PM. Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Siche

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