Kosten von Inkasso richtig?

4. März 2018 Thema abonnieren
 Von 
Degu28
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Kosten von Inkasso richtig?

Hi! Ich habe ein Schreiben von einem Inkassounternehmen mit folgender Aufstellung erhalten :

Forderungssume \\ 23,70 Euro
Zinsen \\ 0,08 Euro
1,0 Geschäftsgebühr gem. § 4 Abs 5 RDGEG i. V. m. Nr. 2300 VV RVG aus 23,70 Euro \\ 45 Euro
Post und Telekommunikationsentgeltpauschale gem. Nr. 7002 VV RVG \\ 9 Euro

Gesamtforderung 77,78 Euro

Sind die aufgeführten Posten (ohne die Hauptforderung, die ist okay) berechtigt?

Post vom Inkassobüro?

Post vom Inkassobüro?

Ein erfahrener Anwalt im Inkassorecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Inkassorecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Warst du denn in Verzug?
Welcher Gläubiger, welches Inkasso?

Eine 1,0 Gebühr ist nach Rechtsmeinung mitunter im Massengeschäft bereits deutlich zu hoch. Rechnerisch wäre es allerdings OK. Die Meinungen reichen von 0,00€ über 18€ (Gebühr Schreiben einfacher Art) bis hin zu 0,8 Gebühr (das ist es, was derzeit Schuldnerberater und Verbraucherzentralen überwiegend als Höchstgrenze ansetzen).

Signatur:

Mitglied im AK Inkassowatch. Anfragen per PM. Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Siche

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Xipolis
Status:
Lehrling
(1744 Beiträge, 831x hilfreich)

Ich gehe davon aus, dass die allgemeinen Voraussetzungen (Verzug, Mahnung etc.) gegeben sind und keine Ausschlussgründe (Registrierung, Konzerninkasso etc.) vorliegen.

Zitat (von Degu28):
Zinsen \\ 0,08 Euro


In dieser Form ein Verstoß gegen § 11a I Nr. 3 RDG (zu verzinsende Forderung, Zinssatz und Zeitraum fehlt).

Zinsrechner: https://www.mahngerichte.de/de/zinsrechner.html

Zitat:
1,0 Geschäftsgebühr gem. § 4 Abs 5 RDGEG i. V. m. Nr. 2300 VV RVG aus 23,70 Euro \\ 45 Euro


Zu erstatten ist die Vergütung, deren Höhe davon abhängt, was der Gläubiger beauftragt hat, wobei die Deckelung auf dem Teil liegt, die ein Rechtsanwalt maximal nach RVG verlangen kann. Die Deckelung richtet sich dann auch danach, was genau beauftragt worden ist - entweder 0,3 = 15.- € oder (in der Regel) 0,5 =
22,50 €..

Zu dieser Formulierungspraxis: https://www.123recht.net/Versto%C3%9F-gegen-Inkasso-Aufklaerungspflicht-bedeutet-einen-Wettbewerbsversto%C3%9F-__f530206.html

Zitat:
Post und Telekommunikationsentgeltpauschale gem. Nr. 7002 VV RVG \\ 9 Euro


20 % mal die Geschäftsgebühr (max. 20.- € ) ergibt den Deckelungsbetrag. Ansonsten gilt obiges.



-- Editiert von Xipolis am 05.03.2018 22:35

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 268.150 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.355 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen