Kunde zahlt Mahngebühren nach BGB §288 (5) nicht

5. März 2019 Thema abonnieren
 Von 
Denis51984
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)
Kunde zahlt Mahngebühren nach BGB §288 (5) nicht

Hallo zusammen,

ein Kunde, dem ich nach ewigem hin und her, endich mal Mahnungen geschreiben hab, hat zwar die Rechnung nach der 2. Mahnung gezahlt aber nicht die in der zweiten Mahnung geforderten Mahngebühren 40,00 € nach BGB §288 (5).
Nach dem ganzen Mist den ich mit ihm hatte, will ich auf das Geld bestehen, da es zu keinen weiteren Geschäftsbeziehungen mit ihm kommen wird.

Kann ich ihm da einfach eine dritte Mahnung schreiben nur über die 40€? Oder bekommen die eine eigene Mahnung? Ich hab jetzt ne Stunde das Internet durchsucht aber zu dem Fall des Handelsgeschäfts nichts gefunden.

Beste Grüße

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13 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119627 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von fb510209-21):
Kann ich ihm da einfach eine dritte Mahnung schreiben nur über die 40€?

Ja, kann man.



Der Kunde war nach der ersten Mahnung gerichtsfest in Verzug?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
Denis51984
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Ja war er.
Rechnung vom 16.11.18
1. Mahnung 17.12. und die zweite dann am 07.01.

Am 21.01. hat er dann die Rechnung gezahlt, aber ohne Mahngebühren. Bekommt er dann eine erste Mahnung über die Gebühren, oder die dritte in der steht, dass ein Teil gezahlt wurde?

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#3
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16167x hilfreich)

Der Kunde ist hoffentlich kein Verbraucher? Also B2B?

Eine weitere Mahnung, nur über die Mahngebühr ist albern und Quatsch.

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#4
 Von 
Denis51984
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von mepeisen):
Der Kunde ist hoffentlich kein Verbraucher? Also B2B?

Eine weitere Mahnung, nur über die Mahngebühr ist albern und Quatsch.


Es geht um ein Handelsgeschäft, also ja B2B.
Ich frag ja nicht ob das quatsch ist oder nicht, sondern wie ich das machen kann. Ja, es sind "nur" 40€. Ich will das der Kunde das zahlt. Der hat mich lange hingehalten und sich ins Fäustchen gelacht. Auch wenn es nur 0,01€ wäre, will ich das er das zahlt.

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#5
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16167x hilfreich)

Ich meinte damit, dass man nicht nochmal mahnen und erneut 40€ ausrufen kann. Falls man auf so eine Idee kommt (oder einer, der das später mal liest)

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#6
 Von 
Denis51984
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Ja das ist mir schon klar!

Ich wiederhole meine Frage nun zum dritten mal, jetzt hoffentlich verständlicher.
Kann ich eine dritte Mahnung über den noch offenen Restbetrag von 40€ stellen, auch wenn dieser nicht ursprünglich Teil der Rechnung war, da er ja später erst im Mahnverfahren erhoben wurde?

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#7
 Von 
Osmos
Status:
Lehrling
(1745 Beiträge, 618x hilfreich)

Zitat (von Denis51984):
Kann ich eine dritte Mahnung über den noch offenen Restbetrag von 40€ stellen, auch wenn dieser nicht ursprünglich Teil der Rechnung war, da er ja später erst im Mahnverfahren erhoben wurde?

Hat man einen Nachweis über den Zugang jener zweiten Mahnung, in der die 40 Euro gefordert wurden? Wenn nicht ist sie vermutlich nie beim Schuldner angekommen.

Signatur:

Meine persönliche Meinung

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#8
 Von 
Denis51984
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

@Osmos hat er.
Ist per Mail an ihn gegangen.
Auf die Frage Rechnung per Mail? Ja, Mails kommen IMMER an, da ja irgendeine Rechnung angekommen ist, und er hat sich 1. nicht explizit gegen eine Rechnung per Mail ausgesprochen, und 2. hat er mir seine Mailadresse zum zusenden der Rechnung gegeben. Die zweite Mahnung ist also zu 100% angekommen. Zumal, wenn die Adresse richtig ist, es nicht mein Problem ist, wenn seine Mails nicht liest oder diese im Spam landen. Angekommen ist angekommen, wie auch bei der Post.

Also ja, da irgendwas bei ihm angekommen ist, ist das ein Nachweiß, dass alles bei ihm angekommen ist.

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#9
 Von 
Spejbl
Status:
Praktikant
(834 Beiträge, 149x hilfreich)

In diesem Falle würde ich das Mahnverfahren in ein Inkassoverfahren überleiten.

Sofern gilt:

Zitat:

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro.


ist die Forderung rechtens. Eine Mahnung über Rechnung zzgl. Mahngebühr erging ja. Damit wurde ja die Mahngebühr in eine Rechnung eingebettet. Denn damit wurden hilfsweise die Mahnkosten in Rechnung gestellt.

Ich würde eine Letzte Manhnung über die nun noch insgesamt offenen Beträge schicken (damit werden die Mahnkosten angemahnt), Frist setzen und wenn das Geld nicht eingeht, das Inkasso einleiten. Die (Inkassobüros) wissen, wie man was einzufordern hat.

Da freut sich der Schuldner, denn das Inkassobüro wird natürlich seine Kosten auch noch draufsetzen :pc: . Und wenn der Kunde nicht zahlt, gehts zum Zoll. Das wird dann richtig :rock: .


-- Editiert von Spejbl am 06.03.2019 14:00

-- Editiert von Spejbl am 06.03.2019 14:03

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#10
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16167x hilfreich)

Zitat:
Kann ich eine dritte Mahnung über den noch offenen Restbetrag von 40€ stellen, auch wenn dieser nicht ursprünglich Teil der Rechnung war, da er ja später erst im Mahnverfahren erhoben wurde?

Ja. Auch wenn es reichlich unsinnig ist bzw. juristisch gesehen überflüssig, nochmals zu mahnen.

Zitat:
In diesem Falle würde ich das Mahnverfahren in ein Inkassoverfahren überleiten.

Inkassos einzuschalten ergibt im Regelfall wenig Sinn. Zumal diese Kosten auf die 40€ anzurechnen wären. Man sieht dann also 0€.
Zitat:
Da freut sich der Schuldner, denn das Inkassobüro wird natürlich seine Kostenm auch noch draufsetzen

Nö, ist nicht möglich. Der verständige Schuldner freut sich, weil der Gläubiger dann auf den Kosten sitzen bleiben wird.

Signatur:

Mitglied im AK Inkassowatch. Anfragen per PM. Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Siche

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#11
 Von 
lesen-denken-handeln
Status:
Richter
(8512 Beiträge, 4060x hilfreich)

Hallo

Zitat:
Auf die Frage Rechnung per Mail? Ja, Mails kommen IMMER an,
Nö!
Zitat:
Also ja, da irgendwas bei ihm angekommen ist, ist das ein Nachweiß, dass alles bei ihm angekommen ist.
Wenn eine Mail durchkommt, ist das KEIN Beweis, dass ALLE Mails durchkommen!

Du musst schon BEWEISEN, nicht nur vermuten, dass die besagte mail angekommen ist. Dürfte dir so gut wie unmöglich sein...

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#12
 Von 
Denis51984
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von lesen-denken-handeln):

Du musst schon BEWEISEN, nicht nur vermuten, dass die besagte mail angekommen ist. Dürfte dir so gut wie unmöglich sein...


Das stimmt nicht so ganz. Ich war leider gerade vor Gericht, weil ein Kunde eine sehr große Rechnung nicht zahlen wollte. Es wurde nur gefragt ob ich das an die Email des Kunden geschickt hab und er ob das seine ist. Ein Zustellungsnachweiß war da nicht erforderlich. Seit diesem Jahr gehen Mahnungen aber nur noch per Post raus mit Einwurfbestätigung :/

EDIT: Es gab danals aber Serverlogs von meinem Google Account die besagt haben, dass die Mail an der Server des Kunden gegangen ist. Das reichte dem Gericht als Eingangsbestätigung.

-- Editiert von Denis51984 am 06.03.2019 15:01

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#13
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119627 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von Denis51984):
Ich wiederhole meine Frage nun zum dritten mal,

Die Antwort steht doch schon in #1 ...



Zitat (von Denis51984):
Es wurde nur gefragt ob ich das an die Email des Kunden geschickt hab und er ob das seine ist. Ein Zustellungsnachweiß war da nicht erforderlich.

Klar, wenn der Kläger glaubwürdig vorträgt und der Beklagte sich nicht / nicht ordentlich verteidigt oder unglaubwürdig ist, dann kann das auch ein glatter Durchsmarsch werden.

Wir gehen hier aber nicht vom "besten Fall" aus, sondern vom "schlimmsten Fall".



Zitat (von Spejbl):
Die (Inkassobüros) wissen, wie man was einzufordern hat.

Nö, sonst würden die nicht reihenweise "abgewatscht" werden.
Wenn man an den richtigen Gläubiger gerät, ist das bestenfalls nutzlos verbranntes Geld, mit etwas Pech noch mehr.



Zitat (von Spejbl):
Und wenn der Kunde nicht zahlt, gehts zum Zoll. Das wird dann richtig .

Wie kommt man denn auf den Unfug? Was genau soll man denn da machen? Gemeinsam einen Kaffee trinken?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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