Mir wurde mein LBB Kreditkartenkonto gekündigt, da ich die letzten Raten nicht rechtzeitig zahlen konnte. Ich hatte einfach einen kurzzeitigen finanziellen Engpass durch Kurzarbeit.
Im letzten Schreiben der LBB wurde mir dann die Beauftragung eines IB (REAL Solution Hamburg) angekündigt. (Bei nicht-zahlung bis 23.09.2020).
Die volle HF (2.316,26€) habe ich leider erst am 27.09.2020 beglichen (Per Echtzeitüberweisung)
Am 26.09 erreichte mich das IB Schreiben von REAL Solution.
HF 2316,26€
Verzugszinsen auf HF 3,92€
NF 1,60€
Inkassovergütung gem. Vereinbarung mit Inkassoauftraggberin als Verzugsschaden 326,31€
Auslagen 0€
Zahlbar innerhalb von 7 Tagen.
Wir verhalte ich mich am Besten? Soll ich die Inkassokosten ihv. 326,31€ ebenfalls sofort zahlen?
Ich danke vielmals.
LBB Kreditkartenkonto + Real Inkasso
Post vom Inkassobüro?
Post vom Inkassobüro?



Theoretisch ja. Du bist im Verzug.
Praktisch dürfte es sich um ein Formschreiben handeln, wo 0,3-0,5 facher Satz nur zulässig sein dürfte.
Ich würde dem Inkasso erst mal schreiben, dass du längst bezahlt hast und auch sowieso die Inkassokosten zurückgewiesen werden, da sie keine Rechtsdienstleistung erbringen. Sie mögen doch erst mal mittels ausführlichem Tätigkeitsprotokoll, sowie mittels Vorlage des vollständigen zwischen Inkasso und Bank geschlossenen Vertragswerkes nachweisen, was sie da eigentlich treiben.
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
Wäre hier unzulässig, da es bei REAL Inkasso 1. um ein Masseninkasso handelt, die also nur Schreiben einfacher Art versenden und keine Rechtsdienstleistung erbringen wie ein RA, darfst du die Kosten auf folgende Gebühr runtersetzen.ZitatInkassovergütung gem. Vereinbarung mit Inkassoauftraggberin als Verzugsschaden 326,31€ :
326,13 € werden zu 86,11 €. > Genau genommen sogar nur 83,94, da 16% MwSt. aktuell herrscht.
(Enthalten 60,30 € Inkassogebühr zzgl. Auslagen 12,06 € nach RVG nach 0.3 Gebühr)
Mehr werden die auch von dir nicht erhalten. Ich würde, wie von Mepeisen schon erwähnt, aber auch erstmal dem Inkasso schreiben (!) nicht Telefonieren, dass du die Forderung vollständig widersprichst, da du längst bezahlt hast. Den Rest hat Mepeisen ja schon gesagt.
Keine Sorge... betteln und drohen werden die ggf., aber mehr als das passiert hier meist eh nicht.
Mahnbescheid & Co. bekanntlich widersprechen.
-- Editiert von DStein am 30.09.2020 07:35
Guten Morgen Leute,
erstmal herzlichen Dank für die schnellen Beiträge.
"Wertes Inkasso,
ihre Forderung weise ich vollumüfänglich zurück. Die Forderung der LBB wurde bereits beglichen.
Desweiteren fehlt in Ihrem Schreiben vom 25.09.2020 ein ausführliches Tätigkeitsprotokoll, sowie die Vorlage des vollständigen zwischen Inkasso und Bank geschlossenen Vertragswerkes."
Dies habe ich soeben per Fax an das IB geschickt.
Ich melde mich, sobald es was neues gibt.
Vielen Dank.
So, da bin ich wieder.
Heute gab's Rückmeldung von REAL.
Ich zitiere:
"Ihr Schreiben vom 30.09.2020 liegt uns vor.
Sie halten die Forderung für unberechtigt, weil
1. wir Ihnen weder ein Tätigkeitsprotokoll noch einen Vertrag mit der LBB AG nachgewiesen haben;
2. Die übergebene Forderung bereits vollständig beglichen wurden
Hierzu nehmen wir wie folgt Stellung:
1.) Wir sind nicht in der Pflicht, unseren Aufrag nachzuweisen.
In der Anlage führen wir Ihnen gerne eine Vollmacht bei. Jedoch möchten wir ewähnen, dass die Wirksamkeit unserer Bevollmächtigung nicht von der Vorlage einer Vollmacht abhängt. Unsere Bevollmächtigung ergibt sich aus dem Vertrag mit unserer Auftraggeberin in Verbindung mit der Übergabe der Forderung zur Beitreibung. Die Vorlage einer Vollmacht hat lediglich den Zweck, die Bevollmächtigung Ihnen gegenüber zu bestätigen. Sie ist jedoch nicht notwendig zur Begründung des Auftrages.
2.) Wir bestätigen Ihre Zahlung an unsere Auftragsgeberin.
Die Zahlung wurde zwischenzeitlich auf den offenen Betrag verrechnet.
Wir dürfen Sie auf Folgendes hinweisen:
Sie wurden von der LBB angemahnt und zur Zahlung der ausstehenden Forderung aufgefordert. Eine Zahlung Ihrerseits erfolgte jedoch nicht. Daher sah sich die Firma LBB zu Recht dazu veranlasst, unsere Hilfe in Anspruch zu nehmen. Es erfolgte unsere Beauftragung am 25.09.2020, worauf wir Sie am 25.09.2020 angeschrieben haben und zur Zahlung der ausstehenden Forderung zzgl. der Kosten unserer Inanspruchnahme aufgefordert wurden.
Wir bitte Sie deshalb, den Restbetrag von EUR 332,62 bis zum 16.10.20 auf das unten angegebene Konto zu überweisen. Sollte Ihre Zahlung nach Ablauf der Frist nicht bei uns eingegangen sein, werden wir das Verfahren gegen Sie auftragsgemäß fortsetzen"
Anbei dann die Kopie der allgemeinen Vollmacht von 2016.
-- Editiert von kwickR am 08.10.2020 14:56
-- Editiert von kwickR am 08.10.2020 14:57
https://www.schuldnerberatung-schickner.de/news/inkassokosten-zulaessig-unzulaessig-korrekt-oder-zu-hoch/
lt obiger Liste sind 60,30 an Inkassokosten zu zahlen
Dazu kommt nur noch die Auslagenpauschale von maximal (!) 20 €
Wenn Du gerundet 80 € ans inkasso überweist halte ich es für extrem wenig wahrscheinlich das geklagt wird
Zweckgebunden ( im Überweisungsträger " inkassokosten 60,30 plus 19,70 Auslagen)
Zitat1.) Wir sind nicht in der Pflicht, unseren Aufrag nachzuweisen. :
Stimmt - das hat dann nur negative Auswirungen auf den Vergütungsanspruch. Der sinkt dann auf 0.
ZitatDaher sah sich die Firma LBB zu Recht dazu veranlasst, unsere Hilfe in Anspruch zu nehmen. :
Wenn eine Bank zu inkompetent oder zu bequem ist Teile ihres Kerngeschäft zu betreiben, ist das deren Problem - das muss der Schuldner nicht bezahlen.
Zitat:Wir sind nicht in der Pflicht, unseren Aufrag nachzuweisen.
Interessante Idee, aber völliger Quatsch. Natürlich muss das Inkasso, wie jeder Rechtsdienstleister, beweisen, mit welchen Aufgaben es beauftragt wurde. Dass es dies verweigert, deutet für mich auf gewerblichen Betrug hin.
Zitat:Unsere Bevollmächtigung ergibt sich aus dem Vertrag mit unserer Auftraggeberin
Und genau den willst du ja sehen, um zu beurteilen, mit was die beauftragt wurden. Denn daraus (und aus den Tätigkeiten) ergibt sich die erlaubte Gebührenhöhe.
Mal eine Frage: Wusste die Bank von der Kurzarbeit durch Corona? Wenn ja greift hier eine Gesetzgebung. Dann war die Einschaltung des Inkassos ohnehin Unfug.
Die Bank weiß definitiv von meiner Kurzarbeit, da ich aus diesem Grund um Stundung der Raten gebeten habe.
Das liegt allerdings schon einige Monate zurück.
Würdet ihr dem IB jetzt nochmal schreiben oder das ganze aussitzen? Oder gar, wie ein Nutzer schreibt, "nur" 80€ zahlen?
Rechtsberatung ist hier nicht erlaubt
https://www.123recht.de/anwaltsuche.asp
Ich habe um keinen Rechtsbeistand gebeten.
Darf man hier nicht äußern, was man selbst tun würde, wenn man sich rein hypothetisch in Situation X befinden würde?
Zitat:Die Bank weiß definitiv von meiner Kurzarbeit, da ich aus diesem Grund um Stundung der Raten gebeten habe.
Das liegt allerdings schon einige Monate zurück.
Na dann ist jegliche Inkassogebühr sowieso totaler Unfug. Denn wenn die von den Zahlungsproblem wussten, ändert eine weitere Inkassomahnung daran nichts.
Zitat:Rechtsberatung ist hier nicht erlaubt
Einem Kaufmann ist es dennoch gestattet, kaufmännische Grundlagen zu beurteilen. Das hat mit Rechtsberatung nichts zu tun. Auch ist es gestattet, zu schreiben, wie man sich selbst - als Laie - in einer geschilderten Situation verhalten würde.
Insofern immer ruhig bleiben.
Wer Sicherheit will, geht zum Anwalt. Wer qualifizierte Vertretung außergerichtlich oder vor Gericht will, der geht ebenfalls zum Anwalt.
Mal abgesehen davon, dass es hier Personen im Forum geben könnte, deren Beurteilungen und Angaben durchaus von Anwälten überprüft werden könnten, bevor sie geschildert werden. ;-)
-- Editiert von mepeisen am 09.10.2020 11:30
Würdet ihr euch in einer solchen Situation nochmal bei bei dem IB melden?
ZitatWürdet ihr euch in einer solchen Situation nochmal bei bei dem IB melden? :
Nein.
Erst mal abwarten was die noch mal schreiben.
Update:
Heute hat mich ein Brief weiterer Brief erreicht. Allerdings weder ein Mahnbescheid, noch Post vom IB Real Solution.
Es ist ein Brief des Unternehmens "KODIAK Rechtsanwaltsgesellschaft mbH"
Ich zitiere:
Forderungsaufstellung:
Unsere Mandantin: Landesbank Berlin AG
Hauptforderung vom 09.09.2020 = 2316,26€
Kosten der Mandantin = 1,60€
Vergütung des zuvor tätigen IB. = 326,31€
Ermittlungskosten = 0,00€
RA-Gebühr gemäß 0,3 Gebühr = 20,88€
Verzugszinsen von 5% Punkte über Basiszins bis 05.11.2020 = 4,71€
abzüglich Zahlungen und Gutschriften = -2316,26€
Gesamtforderung = 353,50€
------------------------------------------------------------------
Das was hier jetzt von mir hier gefordert wird, müssen ja definitiv die IB Kosten sein, da ja, wie oben aufgeführt, die Hauptschuld der Landesbank Berlin beglichen wurde.
Wieso wird hier die Landesbank Berlin als "Mandantin" genannt, wenn ich ich doch bei dieser in keiner Schuld mehr stehe?
ZitatWieso wird hier die Landesbank Berlin als "Mandantin" genannt, wenn ich ich doch bei dieser in keiner Schuld mehr stehe? :
Weil die das halt anders sehen ... muss Dich aber nicht interessieren ...
Den Anwalt würde ich schreiben, das ich mich schon darauf freue, diesen Unfug und das betrügerische Vorgehen vor dem Straf- und dem Zivilgericht zu diskutieren und das ich mir weitere Bettelbriefe verbitte.
P.S.: Auch eine kleine Kostendopplung mittels 0,3 Gebühr ist nicht erlaubt.
Dass zum Beispiel ein Inkasso-Unternehmen der Meinung ist, nichts nachweisen zu müssen, finde ich überhaupt nicht gut… Immerhin könnte man vieles behaupten und auch behaupten, dass man als „Geldeintreiber" überhaupt nichts nachweisen müsste, wenn es so einfach wäre, dann könnte jeder irgendetwas ohne etwas nachweisen zu wollen, Forderungen stellen…
Kurz gefragt:
Selbiges Kreditkartenunternehmen kündigte das Konto, weil der Kreditnehmer sich nicht legitimieren konnte, da dieser zu der Zeit noch keinen „Personalausweis" hatte, aber diesen bereits bei der Stadt beantragte, dies aber dauerte. Dem Unternehmen wurde mehrfach mitgeteilt, dass der Ausweis beantragt wurde… Wie dem auch sei: das Konto wurde gekündigt. Aufgrund der Kündigung wurde dem Unternehmen mitgeteilt, dass der offene Betrag von etwa 630 Euro nur per Ratenzahlung möglich wäre. Später kam eine Antwort eines „Mitarbeiters", welches die Mitteilung ignorierte und nur darauf verwies, dass das Konto gekündigt sei, mehr auch nicht… Viel Später gab es ein erneutes Schreiben des Unternehmens, dass wenn der offene Betrag nicht sofort beglichen würde, dies an ein Inkasso-Unternehmen geht…
Die Frage wäre, da das Unternehmen bereits weiß, dass derjenige nur in Raten zahlen kann und auch ALG II bezieht, und dieser nur einen bestimmten monatlichen Betrag überweisen kann, ob dieser trotzdem an das Inkasso-Unternehmen es weitergeben kann? Die Situation ist dadurch auch nicht besser wenn es an das Inkasso-Unternehmen ginge… Wäre das Konto nicht gekündigt, wäre die monatliche Rate regulär vonstatten gegangen.
-- Editiert von go573500-88 am 27.05.2021 10:17
ZitatDass zum Beispiel ein Inkasso-Unternehmen der Meinung ist, nichts nachweisen zu müssen, finde ich überhaupt nicht gut :
Der Gesetzgebe auch nicht, weshalb diese Meinung auch juritisch recht gut bekämpft werden kann.
ZitatDie Frage wäre, da das Unternehmen bereits weiß, dass derjenige nur in Raten zahlen kann und auch ALG II bezieht, und dieser nur einen bestimmten monatlichen Betrag überweisen kann, ob dieser trotzdem an das Inkasso-Unternehmen es weitergeben kann? :
Selbstverständlich kann die Bank - wie jedes andere Unternehmen auch - zu seiner Entlastung externe Dienstleister beauftragen.
ZitatSelbiges Kreditkartenunternehmen kündigte das Konto, weil der Kreditnehmer sich nicht legitimieren konnte, da dieser zu der Zeit noch keinen „Personalausweis" hatte, aber diesen bereits bei der Stadt beantragte, dies aber dauerte. :
Nein, wie man deutlich lesen kann, wurde das LBB Kreditkartenkonto gekündigt, da man die letzten Raten nicht rechtzeitig zahlen konnte.
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