Seit Februar 2004 kamen nicht bestellte Ware mit geringen Wert, die auf den Namen meines Vaters liefen. Eine Gegenzeichnung bei dem Packetdienst der lieferte war nicht nötig. Nach zirka 4 Wochen die erste Rechnung über 10 Euro, mit dem Vermerk "Schreiben und Rufen Sie uns nicht". Dies wiederholte sich bis jetzt viet mal. Der Sitzt dieses "Firma" ist in Schweiz.
Pikantesweise ist mein VAter seit ca.8 Jahren verstorben.
Nach einem Mahnbescheid, trat nun ein Inkassobüro mit Sitz in Baden-Baden in Erscheinung. Der Rechnungsbetrag lautet nun ca.30 Euro, mit 6,13% Verzeugszins und monatlicher Kontoführung von 1,10 Euro wenn nicht Bezahlt wird.
Wie verhalte ich mich???????
-- Editiert von Ellimond am 20.10.2004 22:34:37
Lieferung nicht bestellte Ware.
Post vom Inkassobüro?
Post vom Inkassobüro?
ich gehe davon aus, dass das mahnverfahren gegen deinen bereits seeligen vater läuft.
binnen 14 tagen nach zustellung widerspruch einlegen und dazu schreiben, dass dein vater bereits vor 8 jahren verstorben ist und daher sehr sicher keine ware bestellt hat, kopie der sterbeurkunde beifügen.
Wenn das Verfahren direkt gegen den Vater läuft, ist ein Widerspruch gar nicht nötig. Einfach das Gericht über das Versterben in Kenntnis setzen. Dieses wird dann den Antragsteller auffordern, das Verfahren zurückzunehmen, da der Vater nie Partei des Verfahrens wurde (es fehlt im an der Passivlegitimation).
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Wenn das Verfahren direkt gegen den Vater läuft, ist ein Widerspruch gar nicht nötig. Einfach das Gericht über das Versterben in Kenntnis setzen. Dieses wird dann den Antragsteller auffordern, das Verfahren zurückzunehmen, da der Vater nie Partei des Verfahrens wurde (es fehlt im an der Passivlegitimation).
Falls die Ware weder von Ihnen noch von Ihrem Vater bestellt worden ist, hat die schweitzer Firma keine Ansprüche gegen Sie gemäß § 241 a BGB
.
Sie müssen die Waren weder bezahlen noch zurückschicken. Sie können nach Belieben damit verfahren.
In einem Prozeß müßte die schweitzer Firma Ihnen die Bestellung der Waren beweisen, was ihr nach Ihrer Darstellung des Sachverhalts nicht gelingen dürfte.
Falls es sich bei dem von Ihnen beschriebenen "Mahnbescheid" um keinen gerichtlichen Mahnbescheid (Absender des Schreibens war kein Gericht) handelt, brauchen Sie auf diesen überhaupt nicht zu reagieren.
Andernfalls müßten Sie Wiederspruch erheben.
"Sie müssen die Waren weder bezahlen noch zurückschicken. Sie können nach Belieben damit verfahren." Obige Aussage ist meiner Meinung nicht korrekt, beliebig verfahren kann man damit nicht, richtig ist dass keine Rücksendung, bzw Zahlung erfolgen muss. Die unbestellte Ware muss jedoch aufbewahrt werden.
Ich denke auch nicht das Sie einen Mahnbescheid erhalten haben, den nach Beantragung eines solchen kommt nicht ein Inkassounternehmen.
Wie sieht es denn aus, wenn man die unbestellte Ware zurückgeschickt hat und nun eine Rechnung über die Versandtkosten bekommt? Wie verhalten?
So wie im Beitrag von Elimond beschrieben, erging es jetzt meiner 83jähr. Mutter. Nur, dass sie noch lebt. Jetzt hat sie das Päckchen vom Postboten entgegengenommen und sie beachtete garnicht, dass sie das bezahlen soll. Jetzt, nach ca. 14. Tagen hat sie mir das erzählt und ich habe mich im Internet erstmal schlau machen wollen, was ist das überhaupt für eine Firma. Nun sagt das Recht ..., so wie ihr es schon in den Beiträgen erwähnt habt. Aber ist es in der Wirklichkeit so? Ich habe da meine Bedenken und damit spielen solche Firmen ja, so dass man dann wirklich bezahlt.
Wenn eine Inkassofirma eingesetzt wird usw. Hilft es einem den, dies bei der Verbraucherzentrale anzuzeigen?
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