Hallo alle zusammen,
vielleicht kann mir ja hierbei jemand behilflich sein?
Ist es richtig, dass man eine Löschung eines Haftbefehls (ich meine den durch den Gerichtsvollzieher) löschen lassen kann, bevor die Schuld bezahlt worden ist? MAn sagte mir mal, dass der Gläubiger das beim Amtsgericht beantragen kann? Ist das richtig?
Prinzessin Horst
Löschung eines Haftbefehls?
4. August 2006
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Frage vom 4. August 2006 | 08:44
Von
Status: Frischling (2 Beiträge, 0x hilfreich)
Löschung eines Haftbefehls?
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#1
Antwort vom 4. August 2006 | 11:17
Von
Status: Lehrling (1258 Beiträge, 185x hilfreich)
Vor Zahlung? Das glaub ich weniger, es sei denn der Gläubiger würde auf die Forderung verzichten... Haftbefehle etc. werden erst nach Zahlung der Forderung gelöscht, aber dann bleibt es noch 2 Jahre eingetragen...
Soweit ich das weiss....
-----------------
"Wer weiss, das er nichts weiss, weiss mehr, als der der nicht weiss, das er nichts weiss!"
#2
Antwort vom 4. August 2006 | 13:39
Von
Status: Senior-Partner (6041 Beiträge, 1341x hilfreich)
Die Löschung im Schuldnerverzeichnis richtet sich nach 915a ZPO:
quote:
§ 915a
Löschung
(1) Eine Eintragung im Schuldnerverzeichnis wird nach Ablauf von drei Jahren seit dem Ende des Jahres gelöscht, in dem die eidesstattliche Versicherung abgegeben, die Haft angeordnet oder die sechsmonatige Haftvollstreckung beendet worden ist. Im Falle des § 915 Abs. 2 ist die Eintragung auch im Verzeichnis des anderen Gerichtes zu löschen.
(2) Eine Eintragung im Schuldnerverzeichnis wird vorzeitig gelöscht, wenn
1. die Befriedigung des Gläubigers, der gegen den Schuldner das Verfahren zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung betrieben hat, nachgewiesen worden ist oder
2. der Wegfall des Eintragungsgrundes dem Vollstreckungsgericht bekannt geworden ist.
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