Lohnpfändung ab welchen Einkommen

5. September 2004 Thema abonnieren
 Von 
DobermannXXL
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Lohnpfändung ab welchen Einkommen

Hallo Leute,

leider konnte ich durch Arbeitslosigkeit meinen früheren verpflichtungereagn nicht nachkommen, nun wo ich wieder arbeite holen mich die Schulden natürlich wieder ein.
Meine Frage:

Wie hoch ist die Pfändungsfreie Grenze bei Arbeitseinkommen ich muß für ein Kind Unterhalt zahlen. Ca 230 Euro im Monat.

Meine Cheffin hat trotz meiner bitte einfach den Titel gestreckt bei meinem kleinen Einkommen diesen Monat von 1230 Euro Nettoverdienst, hat Sie 277 Euro dem Gläubiger zukommen lassen.
Nun bleiben mir zur Unterhaltszahlung und Miete nur noch 935 DM also ich weiß nicht ob ich damit hinkomme.

Nun das eigentlich durfte Sie von dem Einkommen noch etwas strecken oder hätte ich die Pfändungsfreie Grenze von ca. 1290 Euro beim AG beantragen müssen.

Ich hoffe Ihr könnt mir bei diesem Thema da etwas weiter helfen Danke schon mal im Voraus.

Mfg DobermannXXL

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8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest123-173
Status:
Schlichter
(7150 Beiträge, 1096x hilfreich)

--- Posting wurde vom Admin editiert

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#2
 Von 
ikarus02
Status:
Master
(4412 Beiträge, 1086x hilfreich)

Du brauchst Deiner Chefin nicht böse zu sein. Wenn vollstreckt wird, ist sie verpflichtet, den pfändungsfreien Betrag abzuführen: nochmal: sie ist gesetzlich verpflichtet.
Gruß

-----------------
"behandle jeden so, wie du selbst behandelt werden möchtest."

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#3
 Von 
DobermannXXL
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo Ihr

Ich bin meiner Chefin auf keinen Fall Böse nur warum steht auf der Seite des Amtsgerichtes Lüneburg das der Pfändungsfreie Betrag bei 1290 Euro Netto liegt wenn man unterhalt für 1 Kind zahlen muß.

nachzulesen hier

http://www.amtsgericht-lueneburg.niedersachsen.de/pfändungsbetrag.htm

ich hoffe das ich diesen Link hier benutzen darf...

also wozu dient dann diese Liste

Schönen Sonntag Abend noch

MFG DobermannXXL


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#4
 Von 
guest123-57
Status:
Lehrling
(1131 Beiträge, 272x hilfreich)

Bei einer Person Unterhaltsverpflichtung beträgt der pfändungsfreie Betrag in der Tat 1290 Euro.

Die Chefin war nicht berechtigt, diesen Betrag einzubehalten und abzuführen. Sie ist schadensersatzpflichtig.

Wolfgang

-----------------
"Wirtschafts-Consult Gesundheitsberufe "

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#5
 Von 
DobermannXXL
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Guten Morgen,

tja nun haben wir hier 2 Antworten und 2 verschiedene Meinungen, nur welche ist nun die richtige.
Also meiner Meinung hätte Mein Arbeitgeber nichts von meinem Lohn abtreten dürfen, nur bevor ich da Aktiv werde muß ich 100% Sicher sein welche Regelung nun die Richtige ist.

Oder hätte ich wie bei einem Girokonto einen Pfändungsfreien Betrag nach §850 bei einem Amtsgericht beantragen müssen.

würde mich auf weitere Antworten freuen...

So ich muß nun zur Arbeit :(

mfg DobermannXXL

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#6
 Von 
Ingo_Z
Status:
Beginner
(84 Beiträge, 5x hilfreich)

Hallo,

das eigene Amtsgericht gibt dazu Auskunft und stellt die notwendigen Schriftstücke aus.

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#7
 Von 
guest123-57
Status:
Lehrling
(1131 Beiträge, 272x hilfreich)

Das Vollstreckungsgericht darf hierzu keine Auskünfte geben. Fürt den richtigen Abzug ist der Arbeitgeber allein verantwortlich und Auseinandersetzungen spielen sich beim Arbeitsgericht ab.

Wolfgang

-----------------
"Wirtschafts-Consult Gesundheitsberufe "

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
DobermannXXL
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Guten Abend,

nun erst mal Danke für die Antworten, Fakt ist das ich mich mit dem Problem auch an die Schuldnerberatung des Landkreises gewendet habe diese haben gleich geantwortet.

So muß ich Wolfgang recht geben der Arbeitgeber muß auf die korrekte Abgabe der Lohnpfändung achten.
Auch der Pfändungsfreie Betrag liegt bei 1290 Euro bei Unterhaltspflichtigen.
Also hat meine Chefin da Mist gebaut.
Nur das Problem ist nun wieder an das Geld zu kommen ohne seinen Arbeitsplatz zu gefährden MIST nun denn habt Ihr einen Tipp ???

MFG
DobermannXXL

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