Mahnantrag Darlehen - Zinsen

31. März 2025 Thema abonnieren
 Von 
mimano
Status:
Frischling
(24 Beiträge, 0x hilfreich)
Mahnantrag Darlehen - Zinsen

Hallo liebes Forum,

ich bin dabei einen Mahnantrag zu stellen. Im Jahr 2023 habe ich ein privates Darlehen an meinen damaligen Lebensgefährten vergeben in Höhe von 3.500 EUR.

Es wurde schriftlich festgehalten:
- zinslos
- Ratenzahlung in seinem Ermessen, er plante aber 500 EUR mir monatlich bereits im darauffolgenden Monat zu überweisen

Nach seinem Auszug wurde vereinbart, dass von den 3500 EUR ein Betrag angezogen wird (1800 EUR für Möbel, Renovierung etc.). Ich habe das Darlehen mit einer Frist von 3 Monaten zum August 2024 offiziell gekündigt. Ich habe ich bis heute nie einen Cent gesehen, weshalb ich jetzt den Mahnantrag stelle.

Jetzt meine Fragen:
(1) Bin ich berechtigt nun Zinsen zu verlangen? Wenn ja, in welcher Höhe? Es war zinslos vereinbart, aber vielleicht gibt es ja doch eine Möglichkeit, die ich nicht kenne.

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9 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Ex Inkassomitarbeiter
Status:
Student
(2596 Beiträge, 757x hilfreich)

Zitat (von mimano):
Bin ich berechtigt nun Zinsen zu verlangen?

Ich würde denken, ja 5% über Basiszins ab Datum der Kündigung. Sicher bin ich aber nicht.

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#2
 Von 
Despi
Status:
Student
(2514 Beiträge, 545x hilfreich)

Zitat (von Ex Inkassomitarbeiter):
Ich würde denken, ja 5% über Basiszins ab Datum der Kündigung. Sicher bin ich aber nicht.

Ab August: ja.
Zitat (von mimano):
Es war zinslos vereinbart, aber vielleicht gibt es ja doch eine Möglichkeit, die ich nicht kenne.

Das verstehe ich für die Laufzeit des Kredits, nicht aber für die Zeit, in der der Schuldner in Verzug ist.

Signatur:

Meine Meinung kannst du oben lesen, doch ist‘s keine richt‘ge Rechtsberatung gewesen.

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#3
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(37022 Beiträge, 6227x hilfreich)

Zitat (von mimano):
ich bin dabei einen Mahnantrag zu stellen.
Meinst du Antrag auf Mahnbescheid?
Zitat (von mimano):
Es wurde schriftlich festgehalten:
Darauf kann der Ex-Partner sich beziehen und entscheiden, wann und welche Rate er zurückzahlt.

Zitat (von mimano):
Nach seinem Auszug wurde vereinbart,
Bleiben jetzt 1.700,- als Darlehensschuld?
Zitat (von mimano):
mit einer Frist von 3 Monaten zum August 2024 offiziell gekündigt.
Wie kündigt man ein privates Darlehen offiziell? Es gilt mE die private schriftliche Vereinbarung.

zu1: Ich sehe keinen Verzug, deshalb keine Verzugszinsen.
Fordern kannst du sie trotzdem.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128687 Beiträge, 41019x hilfreich)

Zitat (von mimano):
Ich habe das Darlehen mit einer Frist von 3 Monaten zum August 2024 offiziell gekündigt.

In gerichtsfester Form?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#5
 Von 
mimano
Status:
Frischling
(24 Beiträge, 0x hilfreich)

Was genau ist mit Gerichtsfester Form gemeint?

Ich habe tatsächlich damals ein Kündigungsschreiben aufgesetzt mit Begründung, Frist etc. und hatte mich hierzu extra im Vorfeld belesen. Er hat auch darauf geantwortet, dass er mir das Geld niemals zurückzahlen wird.

Ich würde jetzt einfach die Verzugszinsen von 5% über Basiszins ab August 24 ansetzen (da beginnt der Verzug). Hoffe nur, dass das dann so durchgeht und nicht gleich der gesamte Antrag abgelehnt wird!?

Letzendlich bin ich auch verunsichert, dass man dem Mahnantrag keine Unterlagen etc. anhängt?! Ist das so korrekt?

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#6
 Von 
Despi
Status:
Student
(2514 Beiträge, 545x hilfreich)

Abgelehnt wird da nichts.
Einen Mahnbescheid kann jeder beantragen. Rechnen Sie damit, dass Ihr Ex-Partner dem widerspricht. Dann müssten Sie klagen, um an das Geld zu kommen.

Wie lautet denn der Wortlaut seiner Antwort?

Unterlagen werden erst vor Gericht relevant. Da müssen Sie den Richter überzeugen, dass es einen wirksamen Vertrag gibt. Idealerweise eben mit unterschriebenen Schriftstücken.

Dass Sie keine Rückzahlungsfrist vereinbart haben, sehe ich als unkritisch. Fälligstellung erfolgte ja mit angemessener Frist im Rahmen der Kündigung.

Signatur:

Meine Meinung kannst du oben lesen, doch ist‘s keine richt‘ge Rechtsberatung gewesen.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(37022 Beiträge, 6227x hilfreich)

Zitat (von mimano):
Er hat auch darauf geantwortet, dass er mir das Geld niemals zurückzahlen wird.
Er hat es also erhalten.
Der Mahnbescheid ist die erste *offizielle* Möglichkeit, mit dem du als Privatperson die andere Privatperson zur Zahlung auffordern kannst.

Ich nehme an, er würde auch einem Mahnbescheid einfach widersprechen. Das ist mit 1 Kreuz auf dem Formular erledigt. Dann hast du das bald wieder auf deinem Tisch.
Er könnte den Mahnbescheid auch unwidersprochen/unbeantwortet lassen, d.h. gar nichts tun. Das würde dir das Mahngericht auch mitteilen.

Zitat (von mimano):
(da beginnt der Verzug)
Ich sehe noch immer keinen Verzug. Aber fordern kannst du natürlich.
Ein Antrag auf Mahnbescheid wird nicht abgelehnt.
Unterlagen sind nicht nötig.
Du zahlst als Antragsteller zunächst die offiziellen Kosten von 36,-

Hier sind alle Schritte einfach erklärt:
https://www.mahngerichte.de/verfahrensueberblick/verfahrensablauf/antrag-auf-erlass-eines-mahnbescheids/


-- Editiert von User am 1. April 2025 11:24

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Ex Inkassomitarbeiter
Status:
Student
(2596 Beiträge, 757x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Er könnte den Mahnbescheid auch unwidersprochen/unbeantwortet lassen, d.h. gar nichts tun. Das würde dir das Mahngericht auch mitteilen.

Ernsthaft? Ich habe schon 1000ende MB's beantragt. Über einen Nichtwiderspruch wurden wir nie informiert.
Warum schreibst du ständig zu Sachen von denen du keine Ahnung hast?

Zitat (von Anami):
Du zahlst als Antragsteller zunächst die offiziellen Kosten von 36,-

Stimmt auch nicht!

@TE nach Zustellung des MB hat dein Schuldner 14 Tage Zeit für einen Widerspruch. Macht er das nicht kannst und solltest du den VB beantragen.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Kalanndok
Status:
Student
(2565 Beiträge, 408x hilfreich)

Genaugenommen hat der Schuldner sogar noch mehr Zeit.
Er kann so lange wirksam widersprechen, bis ihm der Vollstreckungsbescheid zugegangen ist.
Wenn er danach widerspricht, gilt sein Widerspruch als Widerspruch gegen die Vollstrecking, aber ohne aufschiebende Wirkung.

Die 14 Tage, die der Schuldner "Zeit" hat sind nur die Schutzfrist, innerhalb der er garantiert keinen Vollstreckungsbescheid bekommt.
Üblicherweise beantragt man aber den Vollstreckungsbescheid in dem Stadium nicht später als notwendig.

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