Hallo zusammen,
ich versuche gerade den Online-Mahnantrag auszufüllen und habe dazu zwei Fragen.
Folgende Situation:
Ich verlange Schadensersatz von einer Reinigung, da diese meine Kleidungsstücke verloren hat.
Ich habe diesen Anspruch der Reinigung schriftlich mitgeteilt und in der Höhe belegt. Nachdem nach Ablauf der von mir gesetzten Frist keine Zahlung erfolgt war, habe ich ein weiteres Mahnschreiben durch einen befreundeten Anwalt schicken lassen.
Da wieder keine Reaktion erfolgt ist, beantrage ich nun einen gerichtlichen Mahnbescheid.
Fragen:
1. Sind die Kosten für das oben genannte anwaltliche Schreiben eine Nebenforderung, oder, da der Anwalt sie in seinem Schreiben gegenüber der Reinigung schon geltend gemacht und eingefordert hat, nun Teil der Hauptforderung?
2. Als Art des Anspruchs gebe ich an "Schadenersatz aus ...-Vertrag (Katalog-Nr. 28)" und als Anspruchzusatz "Art des Vertrags: Reinigungs". Ist der Zusatz korrekt, oder ist z.B. "Dienstleistungsvertrag" anzugeben?
Vielen Dank für Eure Hilfe,
K.
Mahnantrag: Haupt-/Nebenford. und Art d. Anspruchs
Post vom Inkassobüro?
Post vom Inkassobüro?
Verlust
Punkt 5
lg
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"Alle hier geschriebenen Worte sind frei gefunden und zufällig zusammengesetzt."
-- Editiert am 13.03.2011 11:20
Hallo actrostom,
danke für die Antwort, mit der ich aber leider gar nichts anfangen kann. Vielleicht könntest du es ja einmal in ganzen Sätzen versuchen?
Viele Grüße,
K.
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""
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Hallo,
einfach oben auf meinen Link klicken dann findet man:
Lieferbedingungen des deutschen Textilreinigungsgewerbes *
5. Haftungsgrenze
Der Textilreiniger haftet für den Verlust des Reinigungsgutes unbegrenzt in Höhe des Zeitwer-tes. Für Bearbeitungsschäden haftet der Textilreiniger nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässig-keit unbegrenzt in Höhe des Zeitwertes. Ansonsten ist die Haftung auf das 15fache des Bearbeitungspreises begrenzt.
mfg
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"Alle hier geschriebenen Worte sind frei gefunden und zufällig zusammengesetzt."
Danke, aber das weiss ich ja.
Meine Frage war, ob im Mahnverfahren die bisher aufgelaufenen Kosten inzwischen zur Hauptforderung zählen oder eine Nebenforderung sind.
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