Mahnbescheid, Klagebegründung

24. Mai 2011 Thema abonnieren
 Von 
KSM2002
Status:
Frischling
(23 Beiträge, 6x hilfreich)
Mahnbescheid, Klagebegründung

Letzten Dezember trudelte bei X ein Mahnbescheid ein. Antragsteller ein Inkasso, vertreten durch einen Anwalt. Angebliche abgetretene Forderung von Amazon. Hauptforderung mit Rechnungsnummer spezifiziert.
X kannte das Inkasso nicht, und auch den RA, der das Inkasso macht, ist ihm gänzlich unbekannt. Schreiben irgendwelcher Art vor dem Mahnbescheid hat X nicht erhalten. Auch kann X die angegebene Rechnungsnummer in seinen Unterlagen nicht finden.

X denkt an eine krumme Nummer und legt Widerspruch gegen den Mahnbescheid ein.

Knappe 4 Monate später erhält X vom Mahngericht die Nachricht, dass an das Prozessgericht abgegeben wurde.

Weitere 2 Wochen später flattert X eine Klagebegründung des RA in den Briefkasten; versandt vom Prozessgericht.
Darin findet sich neben einem Bausteinbrief eine allgemeine Abtretungserklärung aus dem Jahre 2008.

Interessanterweise ist die Amazon-Rechnungsnummer nun eine andere als auf dem Mahnbescheid, und X findet auch tatsächlich die Rechung, befestigt auf dem Umkarton einer gelieferten Ware, der auf dem Speicher stand.

Die Rechung ist auch tatsächlich noch offen, nicht mit Absicht ( X bezahlt seine Sachen normalerweise), allerdings kam von Seiten Amazon nie eine Mahnung o.ä. zu dieser Rechnung, und so geriet diese "in Vergessenheit".

Nun konnte X die Rechnung bisher noch nicht begleichen, da der Klägervertreter eine allgemeine Abtretungsvereinbarung mitgesandt hat. X hat nun ein Problem, er will bezahlen, nur an wen? Zum einen weiß er nun von einer evtl. Abtretung und zum anderen ist er sich nicht sicher, ob diese ausreicht, um die Abtretung anzuzeigen. Wohin also schuldbefreiend leisten?

Also zahlt er erstmal nicht und macht eine Klageerwiderung an das Prozessgericht fertig. Das Kind liegt ja eh schon halb im Brunnen...

In dieser beantragt er, die Klage abzuweisen, da der Kläger seine Aktivlegitimation vor Zusenden des Mahnbescheids nicht nachgewiesen hat, außerdem eine irreführende , weil falsche, Bezeichung der Hauptforderung angegeben hat. Außerdem die Kosten des Prozesses der Klägerin aufzuerlegen.
Des weiteren erläutert X, dass die vorgelegte Abtretungsvereinbarung eher einem Rahmenvertrag ähnelt und aus Sicht von X nicht ausreicht, um die Legitimation nachzuweisen.

Nun bekam X mit gestrigem Datum ein Schreiben des Klägervertreters (vom Gericht übersandt) bekommen, in welcher eine individualisierte Abtretungserklärung beiliegt, mit Datum von Mitte Mai 2011.

Außerdem wurde ein Verhandlungstermin anberaumt, obwohl ursprünglich im vereinfachten Verfahren verhandelt werden sollte.

Und nun die Frage: Wie wirkt sich die Vorlage der nun korrekten Abtretungserklärung auf den weiteren Prozess aus?



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9 Antworten
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#1
 Von 
Mahnman
Status:
Senior-Partner
(6041 Beiträge, 1341x hilfreich)

Für mich klingt es äußerst unüblich, dass X vor dem Mahnbescheid nie irgendwas bekommen hat, wie eine Mahnung oder ein Schreiben des Inkassobüros.
Weiterhin hätte X auch beim Rechnungsaussteller fragen können, inwiefern noch eine Rechnung offen steht.

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#2
 Von 
KSM2002
Status:
Frischling
(23 Beiträge, 6x hilfreich)

Ich kann nur widergeben, was ich von X erfahren habe. Bisweilen soll es ja vorkommen, dass Post verloren geht, oder erst gar nicht abgeschickt wird...

Außerdem habe ich da etwas missverstanden. Es kommt zu keiner mündlichen Verhandlung, es wurde nur ein Verkündungstermin beschlossen.


Konkret wäre für X interessant, ob die nun vorlgelegte Abtretungsurkunde mit Datum Mitte Mai 2011 schon für den Mahnbescheidsantrag im Dezember 2010 gegolten haben kann, und ob vor Beantragung eines Mahnbescheids die Abtretung nicht erst zwingend angezeigt werden muss....


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0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Mahnman
Status:
Senior-Partner
(6041 Beiträge, 1341x hilfreich)

Ich sehe damit kein Problem. Ein Mahnverfahren kostet Geld. Und das versuchen Inkassobüros i.d.R. zu vermeiden. Also sind vor dem Mahnbescheid Schreiben an X versendet worden. Und solche Mahnschreiben werden gem. § 410 BGB nur unwirksam, wenn eine unverzügliche Zurückweisung der Forderung erfolgt. Das ist hier wohl nicht passiert.

Sofern der Schuldner weiß, dass er von amazon eine Lesitung bezogen haben könnte, wäre es m.E. selbstverständlich, dort nachzufragen.

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#4
 Von 
thehellion
Status:
Philosoph
(13873 Beiträge, 6410x hilfreich)

amazon schickt per email die mahnungen
Und zwar an die email welche der Kunde angegeben hat
Der Kunde muß sich bei dem Bestellen ja auch mit email und Kennwort einloggen !
Sonst kann man ja nicht bestellen
Meines Wissens schickt amazon vor Abgabe an RA / bzw IB mindestens 4 oder 5 emails

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http://www.youtube.com/watch?v=OiBoTm_8kZU&feature=related"

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#5
 Von 
Mahnman
Status:
Senior-Partner
(6041 Beiträge, 1341x hilfreich)

Und die werden sicher nicht sofort gerichtliche Maßnahmen einleiten...

0x Hilfreiche Antwort


#7
 Von 
KSM2002
Status:
Frischling
(23 Beiträge, 6x hilfreich)

Die Forderung von Amazon ist ok und wurde zwischenzeitlich von X an das -nun korrekt Legitimierte- Inkasso bezahlt.

Es geht hier rein nur noch um die Kosten. Und da möchte ich mal den § 94 ZPO in den Ring werfen, der da beinhaltet:

"Macht der Kläger einen auf ihn übergangenen Anspruch geltend, ohne dass er vor der Erhebung der Klage dem Beklagten den Übergang mitgeteilt und auf Verlangen nachgewiesen hat, so fallen ihm die Prozesskosten insoweit zur Last, als sie dadurch entstanden sind, dass der Beklagte durch die Unterlassung der Mitteilung oder des Nachweises veranlasst worden ist, den Anspruch zu bestreiten."


Noch dazu war auf dem Mahnbescheid eine vollkommen falsche Rechnungsnummer für die Bezeichnung der Hauptforderung hinterlegt.


-- Editiert am 27.05.2011 14:08

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#9
 Von 
KSM2002
Status:
Frischling
(23 Beiträge, 6x hilfreich)

Um diesen Beitrag mal zu vervollständigen:

Es erfolgte eine Verurteilung. Die im Mahnbescheid vollkommen falsch angegebene Rechnungsnummer wurde vom Richter mit keinem Wort erwähnt; quasi ignoriert.


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