Mahnbescheid, Miete? Gemeinsame Wohnung, Auszug

11. September 2013 Thema abonnieren
 Von 
tuluhubuhu
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 1x hilfreich)
Mahnbescheid, Miete? Gemeinsame Wohnung, Auszug

Hallo zusammen,

ich habe folgende Problematik die ich gerne aufgeklärt haben möchte. Ich hoffe ich habe das richtige Unterforum gewählt.


Nehmen wir mal an Partei A und Partei B beziehen eine gemeinsame Wohnung und teilen sich die Mietkosten. Nach einem Jahr beschließt Partei B die Wohnung zu verlassen und eine neue Wohnung zu beziehen und zahlt trotz des bestehenden Mietvertrags der gemeinsamen Wohnung keinen Pfennig mehr. Partei A übernimmt nun also gezwungenermaßen die Komplette Miete für die nächsten 26 Monate.

Hat Partei A nun die Möglichkeit für die von ihr übernommenen 50% der Miete eine Rechnung, Mahnung und folgend einen Mahn- und Vollstreckungsbescheid gegen Partei B zu schreiben/zu erwirken?


Viele Grüße
Tulu

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19 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
3,141592653
Status:
Bachelor
(3569 Beiträge, 1372x hilfreich)

Ja, aber warum nur 26 Monate?
Ist der Mietvertrag bereits gekündigt?

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"Meine Beiträge stellen nur meine Sicht der Dinge dar, keine Rechtsberatung. Alle Angaben ohne Gewähr"

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#2
 Von 
tuluhubuhu
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 1x hilfreich)

Was heisst warum, nur? In München sind das rund 450 Euro im Monat...

Nein der besteht noch

Danke Schonmal

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#3
 Von 
3,141592653
Status:
Bachelor
(3569 Beiträge, 1372x hilfreich)

Ich frage mich, warum dann nur 26 Monate Mietzeit sind, ist der Vertrag irgendwie befristet, wenn ja warum?

Ansonsten sehe ich da ein weiteres großes Problem diesen Vertrag zu kündigen, dann da müssten alle Hauptmieter kündigen, nicht nur du.

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#4
 Von 
tuluhubuhu
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 1x hilfreich)

Ich meinte das Partei A seit 26 Monaten die Miete von Partei B übernimmt ;)

Hat Partei A keine andere Möglichkeit aus dem Vertrag zu kommen?



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#5
 Von 
3,141592653
Status:
Bachelor
(3569 Beiträge, 1372x hilfreich)

Nein, außer B auf Zustimmung zur Kündigung zu verklagen - wenn B nicht im eigenen Interesse zustimmt.

50% der Mietkosten kann man natürlich auch einklagen (evtl. reicht schon ein Mahnbescheid aus).
Dafür ist aber nötig, dass A und B beide als Hauptmieter im Mietvertrag stehen - oder man kann beweisen, dass beide 50% zahlen wollten/sollten, das wird aber eher schwer sein ohne Mietvertrag.

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#6
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16243x hilfreich)

Wieso sollte B denn zahlen, wenn er ausgezogen ist und A gezahlt hat? Wenn B auszieht weiterhin an A zahlen müsste, würde sich A doch unrechtmäßig bereichern, schließlich war es die freie Entscheidung von A, die Wohnung zu halten und fortan sozusagen den Anteil, den vorher B bewohnte, für sich zu nutzen...

Mit der Kündigung ist das ja in Ordnung und natürlich müsste B der Kündigung zustimmen, sonst würde man die Zustimmung einklagen.

Also ich wäre skeptisch, was das Einklagen der hälftigen Miete angeht.

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#7
 Von 
anephan
Status:
Lehrling
(1270 Beiträge, 421x hilfreich)

In 26 Monaten wäre wohl Zeit genug gewesen, das Mietverhältnis aufzukündigen und sich was Kleineres zu suchen!? Nach über 2 Jahren, wie die alte Hex' um die Ecke zu kommen und Geld zu verlangen, dürfte ziemlich aussichtslos sein. :)
Der Mietvertrag regelt das Verhältnis zwischen dem VERMIETER und dem MIETER, nicht aber das Innenverhältnis zwischen MIETER und MIETER.
Wenn man eine Wohngemeinschaft gründet, dann sollte man sich hier im Innenverhältnis absichern, insbesondere über die Frage des Auszugs einer Partei - sonst ist man am Ende der Geleimte.
Verbuchen Sie's als Lehrgeld ... :)

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" Das Forum - wo Böcke gärtnern und Vergleiche hinken dürfen ... :) "

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#8
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16243x hilfreich)

Anephan, wir kennen den Mietvertrag nicht und auch das Verhältnis zwischen A und B nicht. Da du die WG ansprichst: Es ist durchaus denkbar (wenn auch unwahrscheinlich) dass ein WG-Mietvertrag die Regelung bei Auszug direkt mit festlegt. Ich habe nicht ohne Grund die Frage gestellt, welchen Grund man hätte, dass B hier schadensersatzpflichtig gegenüber A sein sollte (das wäre es wohl, Schadensersatz). Schadensersatz funktioniert nur dann, wenn A den Schaden nicht durch Versäumnisse oder Taten selbst erst verursacht.

Aber ansonsten folge ich dir da natürlich, macht auch anders keinen Sinn.


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#9
 Von 
anephan
Status:
Lehrling
(1270 Beiträge, 421x hilfreich)

Der Mietvertrag, selbst wenn er auch von B unterschrieben wurde, ist im Innenverhältnis uninteressant.
Der regelt lediglich die Verpflichtungen gegenüber dem Vermieter .
Nur wenn ein WG Vertrag zusätzlich abgeschlossen wurde besteht im Innenverhältnis eine Verpflichtung. Das vergessen die meisten Paare, die, weil frisch verliebt :love: , eine gemeinsame Wohnung nehmen. Das Verhältnis geht in die Binsen, einer zieht aus - und wer bleibt hat den Schaden (dafür aber die gesamte Wohnung ;) ).


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#10
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16243x hilfreich)

Naja, wenn im Mietvertrag stünde "Bei Auszug eines der Vertragspartner wird dieser aus dem Mietvertrag entlassen", dann wäre es für A schwierig, irgendeinen Anspruch gegenüber B zu begründen. Das wäre aber so ziemlich das einzige und du hast Recht: So etwas kommt selten vor.

Sei es drum, solage der TE nicht klar stellt, ob es im Mietvertrag geregelt ist oder ob es einen weiteren Vertrag gibt....

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#11
 Von 
tuluhubuhu
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 1x hilfreich)

Danke erstmal für die zahlreichen Antworten.

Also im Mietvertrag ist nichts extra geregelt, Partei B wollte bei Auszug auch aus dem Vertag entlassen werden, nur hat dem, der Vermieter nicht zugestimmt.

A und B sind beide Hauptmieter im MV.

Einen Vertrag zwischen A und B gibt es nicht.

B hat in der ehemaligen gemeinsamen Wohnung noch immer einen Telefonanschluss für welchen B auch zahlt. Wäre zwar nicht die feine Art aber das ist doch eigendlich als Beweis zu sehen das B immernoch nutzen aus der Wohnung zieht?


Übrigens wollte A schon vor 26 Monaten ausziehen, nur leider ist es in München gerade sehr sehr schwer, also wurden die 50% ganz und garnicht freiwillig übernommen.



Viele Grüße




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-- Editiert tuluhubuhu am 13.09.2013 00:08

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#12
 Von 
anephan
Status:
Lehrling
(1270 Beiträge, 421x hilfreich)

quote:
Also im Mietvertrag ist nichts extra geregelt, Partei B wollte bei Auszug auch aus dem Vertag entlassen werden, nur hat dem, der Vermieter nicht zugestimmt.
Na, sonst wäre der auch schön blöd gewesen ... :)
quote:
B hat in der ehemaligen gemeinsamen Wohnung noch immer einen Telefonanschluss für welchen B auch zahlt. Wäre zwar nicht die feine Art aber das ist doch eigendlich als Beweis zu sehen das B immernoch nutzen aus der Wohnung zieht?
Was hat er denn für einen Nutzen, wenn er den Anschluss gar nicht nutzen kann!? Das sit wohl eher ein 'Unnutz'!? :)
quote:
Übrigens wollte A schon vor 26 Monaten ausziehen, nur leider ist es in München gerade sehr sehr schwer, also wurden die 50% ganz und garnicht freiwillig übernommen.
Ich glaube nicht, dass Ihnen das irgens jemand abnimmt! Ein Kollege von mir ist kürzlich nach München gewechselt und hat dort innert 6 Wochen eine sehr hübsche - und bezahlbare! - Bleibe gefunden. Sie wollen mir kaum erzählen, dass Sie das, als Ortsansässige, in 26 Monaten nicht geschafft haben ... !? :)
Einen Rechtsanspruch auf eine Beteiligung an der Miete, nach seinem Auszug, sehe ich nicht, schon gar nicht in der von Ihnen angestrebten Höhe. Sie hätten längst Zeit gehabt, das mit ihm zu klären und die Wohnung zu kündigen.
Seien wir ehrlich:
Sie sind verletzt und wollen ihm eins auswischen!?
Aber so funktioniert das nicht.

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#13
 Von 
tuluhubuhu
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 1x hilfreich)

Man kann Partei A sicher nicht mit deinem Kollegen vergleichen noch will sie jemand "eins auswischen"
Partei A ist nur in einer missligen Lage weil sie aufgrund von Egoissmus im Stich gelassen wurde und erhoft sich die ausgebliebene Unterstützung welche bei der MV Unterzeichnung garantiert wurde.

Es kann doch nicht sein das man einfach so aus dem Vertrag kommt und sich seinen Verpflichtungen entzieht obwohl man noch drinne steht nur weil man auszieht. Den Schlüssel zur Wohnung hat Partei B ausserdem auch erst vor 2 Monaten ausgehändigt, dass spielt doch sicher auch eine Rolle?

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#14
 Von 
anephan
Status:
Lehrling
(1270 Beiträge, 421x hilfreich)

Wenn Sie im Innenverhältnis keine (nachweisbare) Vereinbarung getroffen haben, z.B. durch einen gegenseitigen Vertrag, dann ist dem oben nichts hinzuzufügen.
Das Datum der Schlüsselabgabe ist dabei so lange irrelevant, wie der Betroffene von diesem keinen Gebrauch gemacht hat.
Es wäre etwas Anderes, wenn B die Wohnung (nachweislich) auch genutzt hätte. Aber ich habe Ihre Darstellung so verstanden, dass B ausgezogen ist und die Wohnung seit 26 Monaten nicht mehr aktiv nutzt. Sie schreiben selbst, dass er versucht hat aus dem gemeinsamen Vertrag herauszukommen. Man kann ihm also keinesfalls unterstellen, er habe das nicht versucht - nur der Vertragspartner (also nicht Sie) hat ihn nicht raus gelassen ...
Es war aber bereits vor 26 Monaten sein erklärter Wille, die vertragliche Regelung aufzukündigen! Das können Sie nicht ignorieren! :)

quote:
Man kann Partei A sicher nicht mit deinem Kollegen vergleichen ...
Mir würde kein Grund einfallen, warum das nicht gehen sollte ... :)
Das Rechtssystem ist nicht dazu da, persönlich Probleme oder Unzulänglichkeiten in Beziehungen zu klären!?

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1x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16243x hilfreich)

quote:
Es kann doch nicht sein das man einfach so aus dem Vertrag kommt und sich seinen Verpflichtungen entzieht obwohl man noch drinne steht nur weil man auszieht.

Natürlich kann das nicht sein und wer Unterstützung zusagt, der muss sie auch leisten. Das Problem ist hier folgendes: Es lässt sich nicht beweisen. Wenn Partei B sagt "Ne, es war nie zugesagt, dort irgendeine Unterstützung nach Auszug zu leisten". Was macht A dann? Dann steht hier Aussage gegen Aussage.

Hat B denn noch Möbel in der Wohnung stehen gehabt?

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#16
 Von 
tuluhubuhu
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 1x hilfreich)

Einen Fernseher, Modem und einige Umzugskisten die mit dem Schlüssel getauscht wurden. Das Bett und einen Schrank welche A damals mündlich überlassen wurden hatte B gezahlt.

Die Post von B ist auch bis zur Schlüsselübergabe in die gemeinsame Wohnung gekommen.


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-- Editiert tuluhubuhu am 13.09.2013 13:20

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#17
 Von 
anephan
Status:
Lehrling
(1270 Beiträge, 421x hilfreich)

Wenn Ihnen die Wohnung heute zu teuer erscheint, dann sollten Sie tunlichst nach einer neuen Bleibe suchen!
Dass eine solche neue Bleibe nicht zum halben Preis zu bekommen ist, liegt nahe. Aber daraus kann man nicht den Umkehrschluss ableiten, dass man sich in der Phase des Zusammenlebens eine Unterhaltspflicht 'erarbeitet' hat.
Wenn es so einfach wäre, wie Sie denken, dann müssten täglich tausende Lebensabschnitts-Partner, die sich gerade getrennt haben, Unterhalt für den jeweiligen (verlassenen) Partner zahlen - absurd, Sie können doch Ihr (scheinbar flüchtiges) Verhältnis nicht mit einer Ehe gleichsetzen ... !? :)

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-- Editiert anephan am 13.09.2013 13:48

1x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16243x hilfreich)

quote:
Einen Fernseher, Modem und einige Umzugskisten die mit dem Schlüssel getauscht wurden. Das Bett und einen Schrank welche A damals mündlich überlassen wurden hatte B gezahlt. Die Post von B ist auch bis zur Schlüsselübergabe in die gemeinsame Wohnung gekommen.

Vielleicht kann man aus diesen beiden etwas ablesen. Vielleicht. Zudem wäre es hilfreich, wenn Freunde das bestätigen könnten, dass er noch monatelang die einst gemeinsame Wohnung als "Lagerraum" genutzt hat. Ich würde hier einen Anwalt befragen.


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0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16243x hilfreich)

quote:
Einen Fernseher, Modem und einige Umzugskisten die mit dem Schlüssel getauscht wurden. Das Bett und einen Schrank welche A damals mündlich überlassen wurden hatte B gezahlt. Die Post von B ist auch bis zur Schlüsselübergabe in die gemeinsame Wohnung gekommen.

Vielleicht kann man aus diesen beiden etwas ablesen. Vielleicht. Zudem wäre es hilfreich, wenn Freunde das bestätigen könnten, dass er noch monatelang die einst gemeinsame Wohnung als "Lagerraum" genutzt hat. Ich würde hier einen Anwalt befragen, wenn sich B quer stellt.

Und ja, man sollte sich spätestens jetzt mit Hochdruck um eine andere günstige Wohnung bemühen.



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-- Editiert mepeisen am 13.09.2013 14:09

-- Editiert mepeisen am 13.09.2013 14:11

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