Mahnbescheid, Widerspruchsfrist, Vollstreckungsbescheid

18. Januar 2016 Thema abonnieren
 Von 
paul_m
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)
Mahnbescheid, Widerspruchsfrist, Vollstreckungsbescheid

Guten Abend!
Ich habe im Dezember 2015 einen Mahnbescheid aufgrund einer berechtigten Forderung erlassen. Das Gericht in Berlin hat mir mitgeteilt, dass der Mahnbescheid am 21.12.2015 versendet worden ist. Heute wurde mir mitgeteilt, dass der Schuldner die Zustellung am 24.12.2015 erhalten hat und am 08.01.2016 einen Widerspruch eingelegt hat.
Meiner Meinung nach war das um mindestens EINEN Tag zu spät. Zählt man den 24.12. mit, liegen 8 Tage im alten Jahr und weitere 8 Tage im neuen Jahr wenn man auch den 08.01.2016 mitzählt. Es sind also 16 Tage seit Zustellung vergangen. Zählt man einen der beiden Tage nicht mit, sind es 15 Tage. Nur wenn man beide Tage nicht mitzählen würde, wären es 14 Tage.

Kann mich jemand aufklären, wie die Tage der Frist zu zählen sind?

Wenn der Einspruch tatsächlich verspätet ist, wie gehe ich jetzt am besten vor? Die erste Gebühr habe ich bereits bezahlt. Aus meiner Sicht müsste ich doch dann in der Lage sein, einen Vollstreckungsbescheid zu beantragen, oder?

Vielen Dank!
Paul


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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Zitat:
Meiner Meinung nach war das um mindestens EINEN Tag zu spät

Unwichtig, denn ein verspäteter Widerspruch wird wie ein Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid bewertet. Sobald du den VB beantragst und der zugestellt wird, hat er ja nochmals 14 Tage Einspruchsfrist.

Du kommst nun nicht mehr weiter. Du musst so oder so nun Klage einreichen und deinen Anspruch begründen.

Signatur:

Mitglied im AK Inkassowatch. Anfragen per PM. Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Siche

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#2
 Von 
paul_m
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

OK, danke sehr! Soweit habe ich es jetzt verstanden: verspäteter Widerspruch = Einspruch.
Das Problem ist offensichtlich, dass ich am 07.01.2016 nicht den Vollstreckungsbescheid beantragt habe, denn dann wäre der Einspruch zwar auch erfolgt, aber hätte (und das ist eine Frage) wohl nur Sinn gehabt, wenn der Schuldner eine Sicherheitsleistung von ca. 120% der eingeklagten Summe hinterlegt hätte. Ist das so korrekt?

Die nächste Frage nun: es geht hier um die Sicherung meines Anspruches, immerhin rd. 25.000,- Euro ohne Kosten und Zinsen. Besteht denn jetzt die Möglichkeit, dass ich bei Hinterlegung einer Sicherheitsleistung von 120% den Schuldner dazu "zwingen" kann, auch eine Sicherheitsleistung in dieser Höhe zu hinterlegen (die dann auch nicht von anderen Gläubigern vollstreckt werden kann)?

Und wenn ja: wenn es die Sicherheitsleistung nicht erbringen kann, kann ich dann vollstrecken?

Herzlichen Dank!
Paul

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Bei der Summe ist sowieso wohl ein Verfahren vor dem Landgericht in Aussicht inklusive Anwaltspflicht. Diese Frage wäre dann dem Anwalt zu stellen.

Signatur:

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