Mahnbescheid - Amtsgericht

12. September 2011 Thema abonnieren
 Von 
sambalatsche
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)
Mahnbescheid - Amtsgericht

Hallo liebe Foren Mitglieder,

ich hoffe jemand von euch kann mir den einen oder anderen Tip geben wie ich bei dieser Sache am geschicktesten vorgehen soll, ohne das nun noch massig weitere Kosten auf mich zu kommen.

hier mein Problem:

Mahnbescheid über einen nicht bezahlte Hausratvers. Beitrag fällig Anfang Dezember 2010.

Die ursprüngliche Summe hat sich derweil verdreifacht, Porto,Gebühren, Auskunsftskosten etc...

Die Versicherung stammt aus 2005, ausgestellt auf meinen Namen für die damalige Wohnung in der ich seit 2007 nicht mehr Wohne.

nach meinem Umzug habe ich natürlich einen Nachsendeauftrag beantragt aber der gilt ja nur 6 Monate...
und habe soweit ich mich erinnern kann meine neue Adresse Telefonisch mitgeteilt.

Abgebucht wurde dieser Betrag immer von dem Konto meiner damaligen Frau (zumindest bis 2010/12.2009).

aus diesem Grunde hatte ich leider auch total vergessen das es diese Versicherung noch gab, daraufhin wurde sie Ende November 2010 von mir gekündigt.

nun kam dieser Mahnbescheid mit der erwähnten Forderung welche im Dezember 2010 fällig gewesen wäre (wahrscheinlich der neue Beitrag für das Jahr 2011).

daraufhin direkt die Versicherung angerufen und gefragt was es damit auf sich hat, da ich davor ja nie eine Mahnung bekommen habe.

Die Antwort war das dieser 1. Mahnbescheid angeblich an die neue Adresse meiner Ex-Frau ging wo ich NIE gemeldet war.(meine Ex-Frau meinte das da nie etwas angekommen wäre...)

Komisch ist nur das eine Kündigung bei denen für Ende dieses Jahr vorliegt, und die Kündigung ging von mir mit meiner jetzigen Anschrift im Briefkopf raus(wie bereits oben erwähnt).

über die Kündigung etc. habe ich nie eine Bestätigung o.ä. bekommen, da sie ja angeblich meine Adresse nicht kannten...
deswegen nun auch die Auskunftskosten auf dem Mahnbescheid.

ich hoffe ich habe das nun grob verständlich erklärt und würde mich freuen wenn mir jemand einen Tip geben könnte wie ich nun am besten vorgehen sollte.

Ich wäre durchaus bereit die Hauptforderung also sprich den ursprünglichen Beitrag zu bezahlen, aber die restlichen Kosten....???

lohnt es sich eine "Teil" - Widerspruch einzulegen wo ich bereit bin die Hauptforderung zu begleichen?

mit welchen zus. Kosten muss man da rechnen, und wie stehen die Chancen dafür?


p.s. die komplette Summe ( inkl. Kosten des Mahnb. beläuft sich auf ca. 160€)

MfG
sambalatsche





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12 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Albarion
Status:
Lehrling
(1718 Beiträge, 690x hilfreich)

Dann überweise die offene Forderung inklusive Zinsen (5 % p.a.) und Mahngebühren (ca. 5 Euro) auf das Konto der Versicherung.
Den MB widersprichst Du danach vollumfänglich und ohne Begründung.

Durch die Zahlung der HF entfällt der Grund für den MB.
Wollen die die Inkasso Kosten eintreiben müssten die ggf. erneut Fordern mittels seperaten MB. (den Du dann auch widersprichst)

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#2
 Von 
anephan
Status:
Lehrling
(1270 Beiträge, 416x hilfreich)

quote:
Die Antwort war das dieser 1. Mahnbescheid angeblich an die neue Adresse meiner Ex-Frau ging wo ich NIE gemeldet war.
Sie sagten doch, dass die Forderung vom Konto Ihrer Frau abging? Die "Ermittlung" erfolgt über die Bank, nachdem es zu einer Rücklastschrift kam. Da es sich um das Konto Ihrer Frau handelte, gab die Bankt - korrekt - die Adresse Ihrer Frau heraus. Das wundert mich jetzt mal gar nicht ... :)

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" Das Forum - wo Böcke gärtnern und Vergleiche hinken dürfen ... :) "

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#3
 Von 
_T_
Status:
Beginner
(135 Beiträge, 214x hilfreich)

quote:
Da es sich um das Konto Ihrer Frau handelte, gab die Bankt - korrekt - die Adresse Ihrer Frau heraus. Das wundert mich jetzt mal gar nicht ..


Wobei der Mahnbescheid nur an die Person gehen sollte, die Vertragspartei des Versicherungsvertrages ist, da nur dieser Person gegenüber ein Zahlungsanspruch besteht. Von welchem Konto die Versicherungsprämien abgebucht wurden, ist insoweit bedeutungslos. Eigentlich sollte das Inkasso-Unternehmen das wissen. Dass die das falsch machen, wundert mich aber auch nicht.:)

Eine einfache Adress-Auskunft bei einer Auskunftei kostet weniger als 2 EUR (zumindest stand ein solcher Betrag mal auf einer Mahnung, die ich bekommen habe - selbstverständlich nachdem ich meine neue Adresse mitgeteilt hatte).

Wenn Inkasso-Unternehmen behaupten, dass schon vorher viele, viele Mahnungen verschickt wurden, ist dies auch immer nur bedingt glaubhaft. Die Beweislast für den Zugang der Mahnungen liegt bei den Inkasso-Unternehmen.

Ich würd auch nur die Hauptforderung zahlen.

-- Editiert _T_ am 13.09.2011 10:14

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#4
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2505x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Den MB widersprichst Du danach vollumfänglich und ohne Begründung.

Durch die Zahlung der HF entfällt der Grund für den MB.
Wollen die die Inkasso Kosten eintreiben müssten die ggf. erneut Fordern mittels seperaten MB. (den Du dann auch widersprichst)
<hr size=1 noshade>



Ich denke, das stimmt so nicht. Verzug tritt hier nicht erst durch die (private) Mahnung, sondern schon durch die Nichtzahlung zum Fixtermin ein.

Ab da sind als Verzugsschaden auch die Kosten der Rechtsverfogung, d.h. hier die Kosten des gerichtlichen Mahnverfahrens geschuldet.

Wird die Hauptfoderung gezahlt, ändert das nichts an der Pflicht die bis dahin entstandenen Kosten zu zahlen. Die kann man nur über die übereinstimmende Erledigterklärung minimieren, § 91a ZPO .

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#5
 Von 
_T_
Status:
Beginner
(135 Beiträge, 214x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Ich denke, das stimmt so nicht. Verzug tritt hier nicht erst durch die (private) Mahnung, sondern schon durch die Nichtzahlung zum Fixtermin ein. <hr size=1 noshade>


Reicht aber die Bestimmung eines Fixtermins durch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen? Meiner Meinung nach steht dem § 309 Nr. 4 BGB entgegen.

quote:<hr size=1 noshade>Auch soweit eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist, ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam ...
4. (Mahnung, Fristsetzung)
eine Bestimmung, durch die der Verwender von der gesetzlichen Obliegenheit freigestellt wird, den anderen Vertragsteil zu mahnen oder ihm eine Frist für die Leistung oder Nacherfüllung zu setzen; <hr size=1 noshade>

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2505x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Reicht aber die Bestimmung eines Fixtermins durch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen? Meiner Meinung nach steht dem § 309 Nr. 4 BGB entgegen. <hr size=1 noshade>



Das greift hier m.E. nicht. Vertraglich ist hier ein fixer Zahlungstermin vereinbart, meist der 31.12.

Verpasst man den, kommt man nach § 286 II Nr.1 BGB automatisch, ohne Mahnung in Verzug.

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#7
 Von 
Albarion
Status:
Lehrling
(1718 Beiträge, 690x hilfreich)

Darüber hinaus hat auch ein Inkasso/RA-Büro eine Schadensminderungspflicht.
Es gilt hier zu prüfen, ob und in wiefern Kosten für die Beauftragung eines Anwaltes etc. gerechtfertigt sind und welche ggf. überflüssig waren.

Beispielsweise hätte der nahmhafte Versicherer sich auch selber um die Beitreibung der Beiträge kümmern können, dafür haben die ne Rechteabteilung und müssten nicht extra nen zusätzlichen Anwalt kontaktieren.

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0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
anephan
Status:
Lehrling
(1270 Beiträge, 416x hilfreich)

quote:
Darüber hinaus hat auch ein Inkasso/RA-Büro eine Schadensminderungspflicht.
Es gilt hier zu prüfen, ob und in wiefern Kosten für die Beauftragung eines Anwaltes etc. gerechtfertigt sind und welche ggf. überflüssig waren.
Nur wenn der Betroffene nachweisen könnte, dass er dem Versicherer den Umzug mitgeteilt hat. Denn wenn die Mahnungen ins Leere laufen und gleichzeitig die Lastschriften platzen, ist eine Abgabe an einen Rechtsanwalt alle Mal vertretbar! :)
In dem Zusammenhang ist auch der Einwand unhaltbar:
quote:
Wobei der Mahnbescheid nur an die Person gehen sollte, die Vertragspartei des Versicherungsvertrages ist, da nur dieser Person gegenüber ein Zahlungsanspruch besteht. Von welchem Konto die Versicherungsprämien abgebucht wurden, ist insoweit bedeutungslos.
Denn an wen sollte sich der Versicherer denn wenden!?!? :)


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" Das Forum - wo Böcke gärtnern und Vergleiche hinken dürfen ... :) "

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
_T_
Status:
Beginner
(135 Beiträge, 214x hilfreich)

quote:
Denn an wen sollte sich der Versicherer denn wenden!?!?


Da der Versicherungsvertrag laut Angaben des TE auf ihn und nicht auf seine Ehefrau lautet, wäre es für die Versicherung gewiss zielführender sich an den TE zu halten...

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
sambalatsche
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo zusammen,

erst einmal recht herzlichen Dank für die Antworten.

konnte da nochmal etwas Licht reinbringen, und zwar war es so das meine Ex-Frau ein paar Monate vor der sozusagen letzten Abbuchung die Bank gewechselt hat, somit ist diese Abbuchung schiefgelaufen.

Wir waren beide in der Annahme das die Vers. bereits gekündigt war zu diesem Zeitpunkt.
demnach auch keine weitere Abbuchung stattfinden wird.


nachdem ich mir die Beiträge insgesamt durchgelesen habe, denke ich das es das beste ist, wenn ich die volle Forderung bezahle um mir weitere unnötige Kosten und Ärger zu ersparen.

Ausserdem will ich durch sowas auch keinen SCHUFA Eintrag bekommen (kenn mich da nicht so aus) da ich bisher was das anging eine weiße Weste habe/hatte :-)

MfG,
sambalatsche

habe ja noch ein paar Tage Zeit mir das durch den Kopf gehen zu lassen bevor ich tätig werden muss.





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#11
 Von 
thehellion
Status:
Philosoph
(13873 Beiträge, 6410x hilfreich)



Sind im Mahnbescheid zusätzlich zu den RA Gebühren die Gebühren eines Inkassobüros aufgelistet dann solltest Du gegenüber diesen Gebühren teilwidersprechen !
Dasselbe gilt für sogenannten Kontoführungsgebühren


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""Wer von der Quantentheorie nicht entsetzt ist, hat sie nicht verstanden" (Niels Bohr)"

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Albarion
Status:
Lehrling
(1718 Beiträge, 690x hilfreich)

quote:
Sind im Mahnbescheid zusätzlich zu den RA Gebühren die Gebühren eines Inkassobüros aufgelistet dann solltest Du gegenüber diesen Gebühren teilwidersprechen !
Dasselbe gilt für sogenannten Kontoführungsgebühren


...mein Reden. Wie ich sagte "Schadensminderungspflicht"! :wipp:

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