Mahnbescheid Arztrechnung

21. Januar 2006 Thema abonnieren
 Von 
chrissie2
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 4x hilfreich)
Mahnbescheid Arztrechnung

Hallo zusammen,
habe Anfang 2006 einen Mahnbescheid für eine Arztrechnung aus dem Jahr 2002 bekommen. Diese Rechnung war nie bei mir angekommen. Anfang 2005 bekam ich eine Mahnung, auf die hin ich telefonisch versucht hatte, bei dem Arzt eine Auskunft über den Inhalt der Rechnung zu bekommen. Die Sprechstundenhilfe sagte mir, der Arzt würde mich zurückrufen, hat dies aber nie getan. Bis zu dem Mahnbescheid vom 03.01.2006 hab ich dann nichts mehr gehört. Aus meiner Sicht ist die Rechnung verjährt und ich würde gern Widerspruch einlegen. Weiß jemand, wie das mit Verjährungsfristen von Arztrechnungen aussieht?? Dank im voraus!

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16 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Sunbee 1
Status:
Gelehrter
(10618 Beiträge, 2433x hilfreich)

@chrissie

dem mahnbescheid unbegründet widersprechen, sonst kommt demnächst der gv.

sunbee

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#2
 Von 
thehellion
Status:
Philosoph
(13873 Beiträge, 6410x hilfreich)

ja - so wie sunbee vorgeschlagen hat würde ich es auch machen !
Verjährung ist bei arztrechnungen ist nach §§ 199 und 195 BGB 3 jahre .
Also arztrechnung aus 2002 ist ende 2005 verjährt !?
Die Mahnung aus 2005 kam per einschreiben ?
gruß
thehellion

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#3
 Von 
guest123-352
Status:
Praktikant
(989 Beiträge, 83x hilfreich)

Die einfache Mahnung ist egal, sie unterbricht die Verjährung nicht.

Wichtig ist hier das Datum des Mahnbescheides (nicht das Zustelldatum). Wenn das noch aus 2005 ist, ist die Verjährung wirksam unterbrochen.

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#4
 Von 
Sunbee 1
Status:
Gelehrter
(10618 Beiträge, 2433x hilfreich)

@reike

noch mal zum mitdenken für verwirrte bienen:
mahnungen, auch die per einschreiben, unterbrechen verjährung nicht, nur gerichtliche mb?
danke

sunbee

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#5
 Von 
guest123-352
Status:
Praktikant
(989 Beiträge, 83x hilfreich)

Genau sunbee.

verwirrte bienen? :)

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#6
 Von 
chrissie2
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 4x hilfreich)

Hallo zusammen,
erstmal Danke für die Tipps. Genauso hatte ich es mir auch gedacht. Der Mahnbescheid ist ausgestellt am 03.01.2006 (Eingang beim Amtsgericht) und die frühere Mahnung kam nicht per Einschreiben.

Danke! Dann werde ich wohl schnellstens ohne Begründung Widerspruch einlegen.

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#7
 Von 
Sunbee 1
Status:
Gelehrter
(10618 Beiträge, 2433x hilfreich)

@reike

danke

sun=?
bee=
<img src=http://www.cosgan.de/images/smilie/tiere/a025.gif></img>

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#8
 Von 
luDa
Status:
Lehrling
(1727 Beiträge, 343x hilfreich)

wenn der mahnbescheid vom 03.01.06 ist können sie zu 99,99999% sicher sein, dass der antrag noch im alten jahr bei gericht eingegangen ist was zur fristwahrung ausreicht (§ 167 ZPO ). wenn der mahnbescheid schon am 03.01 erlassen wurde wird es wohl sogar recht früh dagewesen sein, meist sammeln sie vor jahresende genug anträge für deutlich mehr tage bei den mahngerichten an. sollten sie immer noch drauf spekulieren rufen sie doch beim mahngericht an und fragen sie nach.

selbst wenn der anspruch aber verjährt wäre reicht es nicht ohne begründung zu widersprechen, dann müssen sie auch die einrede der verjährung erheben.

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#9
 Von 
chrissie2
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 4x hilfreich)

Ist es nicht entscheidend, wann der Mahnbescheid ausgestellt wurde???
Außerdem geht es inhaltlich um eine Forderung, deren Gegenleistung aus meiner Sicht nie erbracht wurde! Wer hat denn da die Nachweispflicht?? Der Arzt oder ich???

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#10
 Von 
thehellion
Status:
Philosoph
(13873 Beiträge, 6410x hilfreich)

Luda ist (gottseidank) mal wieder der "advokatus diabolus" ;)

Die Frage ist dann aber ob hier überhaupt zahlungsverzug besteht ?
Dies dürfte schwer nachzuweisen sein !

Ich würde also trotzdem erst mal begründungslos widersprechen und abwarten wie und ob die Gegenseite die Forderung bzw den Verzug begründet !

gruß
thehellion

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#11
 Von 
Mahnman
Status:
Senior-Partner
(6041 Beiträge, 1341x hilfreich)

Auch ein Mahnbescheid begründet den Verzug. Wenn auf den MB hin Widerspruch erfolgt, muss der Schuldner auch sämtliche Gerichtskosten tragen. Die Begründung der Forderung wird dann (Wahrscheinlich von einem Anwalt) im Gerichtsverfahren erfolgen. Das wird dann richtig teuer. Im Übrigen kann ich luDa zustimmen.

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"<img src=http://www.my-smileys.de/smileys2/binnichtsignatur.gif></img>"

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#12
 Von 
chrissie2
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 4x hilfreich)

Ich weiss nun immer noch nicht, ob für die Verjährung der Forderung der Eingang des Antrags auf Mahnbescheid bei Gericht entscheidend ist oder das auf dem Mahnbescheid ausgedruckte Datum der Erstellung des Mahnbescheids. Außerdem gehe ich davon aus, dass der Schuldner nach Einlegung des Widerspruchs erst dann sämtliche Gerichtskosten tragen muss, wenn er das streitige Verfahren verliert, oder???? Außerdem hat vielleicht jemand nen Tipp, wer denn die Beweispflicht hat (der Arzt oder ich???), wenn die Forderung nicht erfüllt ist.

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#13
 Von 
luDa
Status:
Lehrling
(1727 Beiträge, 343x hilfreich)

kosten zahlt zunächst der arzt und werden dem unterlegenen auferlegt.

bezüglich der fristwahrung hatte ich § 167 ZPO bereits erwähnt:

quote:<hr size=1 noshade>
§ 167 ZPO
Rückwirkung der Zustellung
Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden oder die Verjährung neu beginnen oder nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehemmt werden, tritt diese Wirkung bereits mit Eingang des Antrags oder der Erklärung ein, wenn die Zustellung demnächst erfolgt.
<hr size=1 noshade>


-- Editiert von luDa am 23.01.2006 07:11:47

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#14
 Von 
chrissie2
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 4x hilfreich)

...auf dem Mahnbescheid steht ganz oben dick und fett....

"aufgrund des hier am 03.01.2006 eingegangenen Antrags......"

damit dürfte die Sache doch eindeutig und klar sein, oder???????

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#15
 Von 
guest123-352
Status:
Praktikant
(989 Beiträge, 83x hilfreich)

Hallo,

dann würde ich immer noch sagen, die Sache ist verjährt. Ich hatte bei meinem ersten Posting das Wort *Antrag* vergessen (Datum des Mahnbescheidsantrags). Deshalb erst einmal Dank, dass luda das noch nachgereicht hat.

Klarheit bringt dir ein Anruf bei dem Mahngericht. Dort einfach der Sicherheit halber nachfragen und dann Widerspruch. Du kannst gleich den Hinweis des Widerrufs wegen Verjährung geben, wenn das Gericht den Eingang nach dem 31.12.2005 bestätigt. Das erspart dem Gläubiger auch ein aufwendiges Verfahren. Fairness muss sein.

1x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
Mahnman
Status:
Senior-Partner
(6041 Beiträge, 1341x hilfreich)

Wobei die Verhandlung mit dem Arzt, bzw. die Kontaktaufnahme je nach Inhalt eine Hemmung oder einen Neubeginn der Verjährung verursacht haben könnte.

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"<img src=http://www.my-smileys.de/smileys2/binnichtsignatur.gif></img>"

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