Mahnbescheid Burgschild Inkasse wegen Filesharing 2014

24. Dezember 2024 Thema abonnieren
 Von 
Rainer7866
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Mahnbescheid Burgschild Inkasse wegen Filesharing 2014

Hallo zusammen,

ich habe heute ein ernstes Anliegen und hoffe auf eure Hilfe. Genau heute, ein Jahr später und wieder kurz vor den Feiertagen, habe ich erneut Post bekommen, diesmal vom Amtsgericht Hünfeld. Es handelt sich um einen Mahnbescheid von der Inkassofirma Burgschild, die mir vorwirft, im Jahr 2014 illegales Filesharing betrieben zu haben.

Bereits letztes Jahr hatten wir von derselben Inkassofirma ein Schreiben erhalten. Damals haben wir uns im Internet schlau gemacht und mit einem kopierten Musterschreiben aus dem Internet Widerspruch eingelegt. Danach kam erstmal keine weitere Reaktion – bis jetzt.

Ich habe den Anschluss zusammen mit meiner Familie genutzt (6 Personen zum angeblichen Tatvorgang), aber niemand von uns kann sich daran erinnern, jemals etwas illegal heruntergeladen zu haben. Jetzt stellt sich die Frage, wie ich am besten reagieren soll:

Reicht es, wieder Einspruch einzulegen und erstmal abzuwarten?
Oder sollte ich direkt einen Anwalt einschalten?

Ich habe außerdem gelesen, dass mit dem Jahresende wohl die Verjährungsfrist für solche Forderungen abläuft und deswegen gerade viele Mahnbescheide verschickt werden.

Hat jemand von euch Erfahrung mit solchen Fällen? Wie habt ihr reagiert? Ich möchte nichts falsch machen, aber auch nicht unnötig hohe Kosten für einen Anwalt verursachen, falls ein Einspruch ausreicht.

Vielen Dank im Voraus für eure Tipps und Hilfe!

Viele Grüße

Post vom Inkassobüro?

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128687 Beiträge, 41024x hilfreich)

Zitat (von Rainer7866):
Reicht es, wieder Einspruch einzulegen und erstmal abzuwarten?

Da uns der Wortlaut des Schreibens unbekannt ist, ist das aufgrund der unbekannten Faktoren / Unwägbarkeiten in Ermangelung hellseherischer Fähigkeiten nicht seriös zu beantworten.

Es wäre mit Sicherheit besser gewesen, hätte man da einfach nur einen Einzeiler mit der Einrede der Verjährung geschrieben.


Jedenfalls sollte man dem Mahnbescheid mindestens mal fristgerecht widersprechen, sonst wird er rechtskräftig.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
cirius32832
Status:
Richter
(8921 Beiträge, 1897x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Jedenfalls sollte man dem Mahnbescheid mindestens mal fristgerecht widersprechen, sonst wird er rechtskräftig.


so ist es

Signatur:

https://www.antispam-ev.de

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Manuellafuchs938
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)

Ich würde dem zumindest Mahnbescheid widersprechen, sofern dann weitere Schreiben kommen ignorieren.
Wenn Gerichtspost kommt bzgl. einer möglichen Klage dann mit dem Anwalt weiter besprechen.

Berichte gerne wie es ausgegangen ist!

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Rainer7866
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo nochmal
Einspruch wurde am 28.12 eingelegt. Bis jetzt habe ich nichts mehr gehört vom Amtsgericht.
Wollte mir dennoch anwaltlichen Rat einholen und beim Amtsgericht ein Beratungsschein einholen. Die Dame meinte aber dass dafür jetzt kein Beratungsschein mehr ausgestellt werden kann, lediglich wenn es zu einem Prozess käme, wovon sie nicht ausgehen würde. Sie meinte ebenfalls es wäre verjährt.
Wäre Halt nur gut zu wissen ob das Thema jetzt durch ist.

Im Internet findet man einiges über diesen Anwalt:
Schreiben 1 jahr später auch wieder über Weihnachten erhalten.

Filesharing-Weihnachtspost von Burgschild Inkasso
Veröffentlicht am 28. Dezember 2023
Mitten in die Weihnachtsferien 2023/2024 hinein verschickt die Burgschild GmbH aus Offenbach am Main neue Inkassoschreiben für DigiRights Administration GmbH wegen alter Filesharing-Abmahnungen der Kanzlei Daniel Sebastian aus Berlin. Kein Grund zu Panik!

Weihnachtspost von Burgschild: Worum geht es?
Über das Filesharing-Inkasso von Burgschild Inkasso wurde unter anderem bereits >hier< berichtet. Unter dem Datum Freitag, 22.12.2023, versandte das Inkassounternehmen Burgschild GmbH offenbar in erheblichem Umfang weitere Zahlungsaufforderungen. Als Zahlungsfrist wurde Freitag, 29.12.2023, gesetzt. Seither erreichen die Kanzlei Stefan Loebisch diverse Anfragen.

Ein Teil der Schreiben erreichte die Empfänger offenbar als Weihnachtsgeschenk der besonderen Art noch am Samstag, den 23.12.2023. Andere Empfänger erhielten die Post aus Offenbach erst nach den Weihnachtstagen.

Weihnachtspost von Burgschild: Was tun?
Zugegeben: Ein gesetzliches Verbot, Zahlungsaufforderungen zum Weihnachtsfest zu verschicken, gibt es nicht. Ebenso gibt es kein gesetzliches Verbot, Zahlungsfristen von nur einer Woche oder mit Fristablauf während der Weihnachtsferien zu setzen. Es gibt also keinen gesetzlichen Anspruch auf „Weihnachtsfrieden".

Einen schalen Beigeschmack hat die Weihnachtspost von Burgschild aber schon. Der Eindruck liegt jedenfalls nicht völlig fern, dass hier ganz gezielt auf die Urlaubsabwesenheit der Empfänger und die Weihnachtspause in den Anwaltskanzleien spekuliert wird.

Eine unangemessen kurze Frist ist nicht unwirksam, sondern setzt eine angemessene Frist in Gang. Genug Zeit also, auch noch nach Neujahr die Anwaltskanzlei des Vertrauens über die aktuelle Zahlungsaufforderung von Burgschild Inkasso zu informieren und mit der weiteren rechtlichen Prüfung und ggf. Forderungsabwehr zu beauftragen.

-- Editiert von User am 30. Januar 2025 12:29

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
vacantum
Status:
Lehrling
(1714 Beiträge, 333x hilfreich)

Zitat (von Rainer7866):
Sie meinte ebenfalls es wäre verjährt.
Da ist nix verjährt. MIndestens 6 Monate Hemmung der Verjährung durch den Mahnbescheid.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Despi
Status:
Student
(2512 Beiträge, 545x hilfreich)

Ohne mir die weiterführenden Informationen zur Kanzlei angeschaut zu haben:

Wenn dem MB widersprochen wurde, liegt es jetzt an der Kanzlei, zu klagen.
Wenn die das tut, würde ich einen Anwalt einschalten.

Ob die Verjährung im konkreten Falle eingetreten ist oder nicht, kann ohne Akteneinsicht oder ohne zumindest die konkrete Forderung im Wortlaut zu kennen, nicht seriös gesagt werden.

Signatur:

Meine Meinung kannst du oben lesen, doch ist‘s keine richt‘ge Rechtsberatung gewesen.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
spatenklopper
Status:
Philosoph
(12044 Beiträge, 4440x hilfreich)

Zitat (von vacantum):
Da ist nix verjährt.

Kommt darauf an, was gefordert wurde.
Unterlassungsanspruch und die Abmahnkosten fallen unter die 3 jährige Regelverjährungsfirst,
beim Schadensersatz (fiktive Lizenzgebühr) sind es 10 Jahre.

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