Mahnbescheid Kostendopplung

9. August 2020 Thema abonnieren
 Von 
TooClose
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)
Mahnbescheid Kostendopplung

Hallo zusammen,

Ich habe gestern einen Mahnbescheid erhalten von einer Rechnung, die im November 2019 fällig gewesen wäre, scheint untergegangen zu sein. Bin Anfang des Jahres umgezogen und habe auch keinerlei weitere Briefe erhalten.

Dass ich etwas für den Verzug etc. bezahlen muss, ist mir bewusst, jedoch kommt mir das alles extrem hoch vor.

Die Kostenaufstellung ist wie folgt:

I. Hauptforderung: 35,06 €

II. Verfahrenskosten
1. Gerichtskosten:
- Gebühr: 32,00 €
2. Rechtsanwaltskosten:
- Gebühr: 45,00 €
- Auslagen: 9,00 €
- 16% MwSt: 8,64 €

III. Nebenforderungen:
1. Mahnkosten: 23,48 €
2. Auskünfte: 11,90 €
3. Bankrücklastkosten: 9,00 €
4. Inkassokosten: 81,43 €

IV. Zinsen:
Summiert 0,62 €

Aus einer Rechnung von 35,06 € sind somit 255,93 € geworden.

Kommt mir persönlich zu hoch vor, abgesehen davon, dass es sich bei Inkassokosten + Rechtsanwaltskosten um eine Kostendopplung handelt, oder?

Bin für jede Hilfe dankbar!

Grüße

TooClose

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Jonathon
Status:
Praktikant
(854 Beiträge, 288x hilfreich)

Also die Kostendoppelung geht so auch nicht in Ordnung zumal das IKB sich ja anscheinend nicht mal gemeldet hat (ich setze mal einen Nachsendeauftrag vorraus.

Wenn ich jetzt an Deiner Stelle wäre, würde ich dem Mahnbescheid komplett widersprechen und dem Originalgläubiger folgende Positionen überweisen: Pos I, II, IV.
Dazu noch 15,-€ für Bankrücklastschrift sowie Auskünfte.

Alternativ könntest Du auch Teilwiderspruch über die Restsumme einlegen, jedoch kann es dann passieren, das man für die eigentlich beglichende Summe trotzdem einen VB beantragt, da man anders verrechnet.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt: Keine Rechtsberatung. Es gilt §675(2) BGB.

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119547 Beiträge, 39739x hilfreich)

Zitat (von Jonathon):
Dazu noch 15,-€ für Bankrücklastschrift sowie Auskünfte.

Wozu sollte man was überweisem das nicht angefallen ist?



Zitat (von TooClose):
Bin Anfang des Jahres umgezogen

Aber allen Vertragspartnern die neue Anschrift entsprechend mitgeteilt?



Zitat (von TooClose):
habe auch keinerlei weitere Briefe erhalten

Und auch sonst keine anderen Mitteilungen?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Kalanndok
Status:
Student
(2284 Beiträge, 360x hilfreich)

Also ich würde auch vollständig widersprechen, aber dem Gläubiger nur die Positionen I, II.1 und IV überweisen.

Für Position II.2 soll das Inkassounternehmen doch bitte nachweisen für den Gläubiger rechtsberatend tätig gewesen zu sein (also nachweisen, dass dem Gläubiger der Schaden auch entstanden ist)
Für alles von Position IV müssen einfach Nachweise beigebracht werden, dass die Kosten entstanden sind (23 EUR Mahnkosten?!? Wieviele Briefe wollen die da verschickt haben?).

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