Mahnbescheid Rechtsanwaltkosten

11. September 2021 Thema abonnieren
 Von 
guest-12313.09.2021 08:53:57
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Mahnbescheid Rechtsanwaltkosten

Hallo,

ich habe eine Frage bzgl. Rechtsanwaltgebühren in einem Mahnbescheid.
Ablauf, etc habe ich mich soweit schon gut informieren können.
Auch dass bei mir nichts pfändbar ist, weil ich derzeit leider noch mit Hartz4 klar kommen muss,
und sich das aus gesundheitlichen Gründen auch vorerst nicht nicht schlagartig ändern wird.

Die Frage die mir jetzt noch offen ist,
die mir aber wichtig wäre für das Schreiben an den Gläubiger und Einigungs-Versuch auf eine Ratenzahlung, evtl. auch eine Reduzierung der Forderung zu versuchen.

- Gläubiger ist ein Rechtsanwalt (innerhalb einer Partner-Kanzlei mit mehreren RAs)
- Forderung ist die Honorarrechnung für 3 Schreiben die ich im Rahmen einer "Beratung" zu zahlen habe,
weil ich bei jemand anderem eine Geldforderung durchsetzen wollte.
Dies blieb leider erfolglos.
Dann wurde ich arbeitslos (Corona) und konnte die Honorare des RAs nicht mehr finanzieren (Std-Satz 350,- €) und somit meinen eigenen Fall quasi nicht mehr weiter verfolgen "lassen".
Das nur grob zur Info,

FRAGE
- Nun werden in dem MB vom RA , Gerichtskosten in Höhe 39,- € angesetzt
und Rechtsanwalts- / Rechtsbeistandgebühren in Höhe 127,- € (nach Nr. 3305 VV RVG)
und Auslagen in Höhe 20,- (nach Nr. 7001 / 7002 VV RVG)

ist das normal / zulässig, dass ein RA für seine eigene Forderung nochmals Rechtsbeistandsgebühren verlangen kann/darf,
oder ist das mehr Geldschieberei innerhalb einer Kanzlei.
Die ich dann evtl. auch ruhig "als überzogen bemängeln" dürfte.
Die im MB angegebene "Rechts-Vertretung" sind die anderen Partner-Anwälte aus der selben Kanzlei

Es geht um eine Rechnung für gerade mal 3 RA-Schreiben an meinen Schuldner.
Für was braucht ein Ra dafür einen weiteren Rechtsbeistand in Höhe 127,- € da gibts keinen Sachverhalt der komplex zu prüfen oder zu bearbeiten wäre.


Post vom Inkassobüro?

Post vom Inkassobüro?

Ein erfahrener Anwalt im Inkassorecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Inkassorecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120219 Beiträge, 39849x hilfreich)

Zitat (von Melanie44):
Es geht um eine Rechnung für gerade mal 3 RA-Schreiben an meinen Schuldner.

Wie hoch? Die Anzahl der Schreiben ist irrelevant.



Zitat (von Melanie44):
Für was braucht ein Ra dafür einen weiteren Rechtsbeistand in Höhe 127,- € da gibts keinen Sachverhalt der komplex zu prüfen oder zu bearbeiten wäre.

Deshalb sind es ja auch nur so ein paar EUR die da für die einfachen Arbeiten anfallen.



Zitat (von Melanie44):
oder ist das mehr Geldschieberei innerhalb einer Kanzlei.

Kann man so sehen, ist aber durchaus legal.



Zitat (von Melanie44):
Schreiben an den Gläubiger und Einigungs-Versuch auf eine Ratenzahlung

Warum hat man nicht schon längst mit der Zahlung von tragbaren Raten begonnen?



Zitat (von Melanie44):
evtl. auch eine Reduzierung der Forderung zu versuchen.

Man sollte sich nicht zuviel davon erwarten.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
guest-12313.09.2021 08:53:57
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke für die schnelle Reaktion

Zitat (von Harry van Sell):
Wie hoch? Die Anzahl der Schreiben ist irrelevant.
HF 1150,-

Zitat (von Harry van Sell):
Warum hat man nicht schon längst mit der Zahlung von tragbaren Raten begonnen?

siehe Erläuterung oben: Jobverlust, Krankheit, Hartz 4
mit 420,- € auskommen zu müssen, inkl. Kosten für Krankheit, ist so schon eine Kunst für sich.
Riesige Raten werde ich daher auch jetzt nicht anbieten können.

Zitat (von Harry van Sell):
Man sollte sich nicht zuviel davon erwarten.

Ist mir bewusst, aber versuchen kann man es ja.
Vielleicht möchte die Kanzlei ja lieber wenigstens ein paar Euros haben, als gar keine,
wie gesagt, pfändbar ist aktuell nichts (hartz4), und das wird sich derzeit leider auch nicht schlagartig ändern (gesundheitlich)

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120219 Beiträge, 39849x hilfreich)

Zitat (von Melanie44):
wie gesagt, pfändbar ist aktuell nichts (hartz4), und das wird sich derzeit leider auch nicht schlagartig ändern (gesundheitlich)

So schlecht es ist, für die Verhandlungen könnte es positiv sein.

ALG II kann man ja recht einfach belegen, das Problem ist hier die gesundheitliche Entwicklung. Da bräuchte man etwas offizielles, um denen die Aussichtslosigkeit klar zu machen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
guest-12313.09.2021 08:53:57
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

was könnte man denn nach Deiner Einschätzung/Meinung als Forderungsreduzierung "anfragen" zur Verhandlung, ohne dass es überzogen ist,
Zur HF kommen ja noch die RA-Gebühren, Zinsen etc drauf.
MB-Forderung gesamt rund 1.400,-

wäre 900,- oder 800,- zu "dreist" ?

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 268.063 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.309 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen