Mahnbescheid+Schufa

15. März 2006 Thema abonnieren
 Von 
Markus24
Status:
Frischling
(32 Beiträge, 7x hilfreich)
Mahnbescheid+Schufa

hi@ll

ich habe einen gerichtlichen Mahnbescheid von seitens eines Anwalts der Deutschen Bahn erhalten indem ingesamt von mir 135,59 € gefordert werden. Die Hauptforderung beträgt 40,-€ und ist durch "schwarzfahren" entstanden, nachdem ich nicht innerhalb der 7-Tage-Frist meine Monatskarte vorgelegt habe.

Vor meinem Einspruch habe ich dem RA angeboten, die RA-Kosten und die Hauptforderung von insg. 92,03 € zu begleichen. Die Nebenforderung von 43,50 € für Inkasso habe ich abgewiesen. Nachdem der RA auf mein Angebot nicht einging, habe ich fristgemäß einen Teileinspruch erhoben, indem ich diese 43,50 Nebenforderungen abweise. Zeitgleich habe ich 92,03€ dem RA überwiesen. Bisher hat der RA noch keine Klage eingereicht (Mahnbescheid lautet auf den 11.10.2005), er hat mich lediglich aufgefordert (Schreiben vom 21.12.05) ihm meinen Einspruch schriftlich zu begründen. Das habe ich sofort getan und seitdem habe ich nichts mehr von ihm gehört.

Gestern war ich nun einkaufen und habe eine Kundenkarte bei einem bekannten Möbelhaus beantragt, mit der man die Möglichkeit hat, 1 Monat später seine Einkäufe zu bezahlen. Dazu wurden direkt in meinem Beisein eine Auskunft bei der Schufa eingeholt. Erst dadurch habe ich erfahren, dass ein Eintrag gegen mich wg. dieser Sache vorliegt. Aufgrund dieses Eintrages habe ich meine Kundenkarte nicht erhalten.

Meine Frage ist nun, ist dieser Eintrag rechtens und wie kann ich dagegen vorgehen?

Ich habe bereits eine Auskunft der Schufa angefordert...bevor ich jedoch weitere Schritte gegen diesen Eintrag unternehme wäre ich dankbar, wenn mir jemand hilfreiche Tipps für mein Vorgehen geben kann.

PS: lt. Möbelhaus lautet der Eintrag auf Infoscore (Inkassofirma)

Mit freundlichen Grüßen

Markus



-- Editiert von Markus24 am 15.03.2006 11:24:44

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
murgab123
Status:
Student
(2959 Beiträge, 654x hilfreich)

Kann ich nicht ganz nachvollziehen, denn
erst wenn ein Mahnverfahren eingeleitet und der Forderung nicht widersprochen wurde erfolgt ein Eintrag (ebenso dann, wenn es zur Insolvenz kommt, ein SCHUFA Mitglied den Betrag als uneinbringlich meldet etc., aber dem geht erstmal das Mahnverfahren voraus.


Die SCHUFA erhält ihre Daten von den angeschlossenen Vertragspartnern, die verpflichtet sind, unterschiedliche Informationen in den SCHUFA Datenpool zu melden. Der Kunde stimmt dieser Datenübermittlung zu (siehe Kleingedrucktes)
Die SCHUFA selber überprüft die Korrektheit der gemeldeten Daten nicht

In der Praxis kann es schonmal passieren, daß durch Versäumnisse bei den Vertragspartnern alte oder schlimmstenfalls falsche Daten gespeichert sind.

Eine Selbstauskunft kann hier Klarheit schaffen. Wer dort falsche Daten findet, sollte sie bei der SCHUFA reklamieren, so daß eine Berichtigung oder Sperrung der Daten erfolgen kann.



-----------------
"Eigentlich bin ich ganz lieb, manchmal!"

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#2
 Von 
thehellion
Status:
Philosoph
(13873 Beiträge, 6410x hilfreich)

der ra wird auch keine klage einreichen weil Inkassokosten UND (!) RA kosten ohnehin vor deutschen gerichten als nicht erstattungsfähig gesehen werden.
Wird gelegentlich trotzdem berechnet in der Hoffnunbg der Schuldner merkt es nicht !

Fax und Email an infoscore :
,,,,,,,,,,,,,,,,,,,
Sehr geehrte Damen und Herren,

Folgende Aufforderungen gemäß Bundesdatenschutzgesetz betreffen sämtliche Eer meine Person gespeicherten Daten, die Sie anhand dieser Adressen identifizieren können:

Dein anschrift
.......
........

Gemäß Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) fordere ich Sie auf:

1. Sie haben mir gegenEer unverzElich offenzulegen, welche Daten außer den oben aufgefErten Adressen Sie Eer meine durch diesen Namen/diese Adressen identifizierte Person gespeichert haben, und aus welchen Quellen sämtliche mich betreffenden Daten stammen.
§ 6 Abs. 2 , § 28 Abs. 4 , § 34 Abs. 1-3 BDSG

2. Sie haben den Verwendungszweck sämtlicher mich betreffenden Daten ebenfalls unverzElich mir gegenEer offenzulegen.
§ 34 Abs. 1 , § 43 Abs. 3 BDSG

3. Sie haben sämtliche meine Person/meine Adressen betreffenden Daten unverzElich zu sperren und mir diese Sperrung zu bestätigen.
§ 28 Abs. 4, § 30 Abs. 3, § 43 Abs. 3, ferner § 4 Abs. 1 BDSG

4. Ich untersage Ihnen jedwede zukEftige Speicherung meine Person bzw. meine Adressen betreffenden Daten ohne meine vorherige ausdrEkliche schriftliche Genehmigung.
§ 28 Abs. 4 , § 4 Abs. 1,2 BDSG

5. Ich untersage Ihnen die Übermittlung dieser Daten an Dritte. FE bereits an Dritte Eermittelte Daten fordere ich eine unverzEliche Sperrung.
§ 6 Abs. 2 , § 28 Abs. 4 BDSG

6. Ich setze Ihnen zur ErfElung dieser Forderung eine Frist von zwei Wochen beginnend mit dem Datum dieses Schreibens.

7. FE die aus diesem Schreiben resultierende, selbstverständlich ausdrEklich erwEschte Kommunikation benutzen Sie bitte ausschließlich meine Adresse (deine Adresse) (siehe oben).

(Optionale Zusatzkeule, nur in ganz hartnäckigen Fällen nötig:)
Bitte haben Sie Verständnis dafE daß ich, sollten Sie dieses Schreiben ignorieren, mich gezwungen sehe, den zuständigen Landesdatenschutzbeauftragten zu informieren. Weitere rechtliche Schritte behalte ich mir vor.
§38 Abs. 4, § 43 Abs. 3

Ich bedanke mich im Voraus fE Ihre Kooperation.

Mit freundlichen GrEen



(dies ist der TFFF (folterfragebogen)

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Mahnman
Status:
Senior-Partner
(6041 Beiträge, 1341x hilfreich)

Nach den Informationen, die ich von der Schufa erhalten habe, können Forderungen ab der zweiten Mahnstufe eingemeldet werden.

-----------------
"<img src=http://www.my-smileys.de/smileys2/binnichtsignatur.gif></img>"

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
thehellion
Status:
Philosoph
(13873 Beiträge, 6410x hilfreich)

....u.a. deswegen sollte der Folterfragebogen auch schon ab der 4 Klasse zum Lehrplan gehören.

Nie war er so wertvoll wie heute ;)

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Markus24
Status:
Frischling
(32 Beiträge, 7x hilfreich)

danke für eure Auskünfte :)

gruß

markus

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