Mahnbescheid --> Vollstreckungsbescheid --> Gericht

6. Oktober 2005 Thema abonnieren
 Von 
piaster
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 2x hilfreich)
Mahnbescheid --> Vollstreckungsbescheid --> Gericht

Hallo,

Ich habe einen zahlungsunwilligen Mieter, dem ich einen Mahnbescheid zukommen lassen möchte:

http://www.mahnung-online.de/mahnkosten.htm#top3
Hier konnte ich schon ein paar gute Infos finden, habe aber noch weitere Frage dazu:

Der Mahnbescheid kostet 40,50 Euro (wie bei den im Beispiel angenommenen 2500 Euro).
Wenn der Mieter darauf nicht reagiert folgt der für mich kostenlose Vollstreckungsbescheid. Richtig?

1) Kommt danach dann bei weiterer Missachtung durch den Mieter automatisch ein Gerichtsverfahren oder wie geht es weiter?

2) Wenn der Mieter Widerspruch einleigt kommt es dann automatisch zu einem Greichtsverfahren, oder nur wenn ich dies Möchte, kostet ja dann schliesslich nochmals Geld?

3) die Gerichtskosten betragen dann zusätzlich nochmal das fünffache der Mahnbescheidskosten (also 202,50 Euro)? Müssen diese zunächst auch von mir vorgestreckt werden oder werden diese vom Gericht nur vom Prozessverlierer eingefordert?

Danke Schonmal im Vorraus!

Manuel

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
tompetti
Status:
Praktikant
(784 Beiträge, 157x hilfreich)

zu 1) Nein es kommt nach dem Vollstreckungsbescheid keine Gerichtsverfahren. Das Gerichtsverfahren eines beschleunigten mahnverfahrens ist damit sogar beendet. Du kannst dann mit den Vollstreckungsbescheid bei dem Mieter pfänden lassen. Du musst also auf Deine Kosten den zuständigen Gerichtsvollzieher beauftragen. Du kannst auch eine Lohnpfändung vornehmen, wenn der Mieter arbeitet.

zu 2) zu einem Gerichtsverfahren kommt es nur dann automatisch, wenn Du es bei der beantrageung des Mahnbescheids gleich mit beantragt hast. Die Gerichtskosten musst du vorstrecken.

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
luDa
Status:
Lehrling
(1727 Beiträge, 343x hilfreich)

1.
dannach kommt erst einmal gar nichts, sie haben einen rechtskräftigen titel den sie dem gerichtsvollzieher zum einzug übersenden können. solange sie das nicht tun passiert rein gar nichts.

2.
wie bereits erwähnt passiert zunächst einmal gar nichts wenn sie nicht das entsprechende kreuzchen setzen. dann steht sowohl ihnen, als auch ihrem gegner ein antragsrechts für die überleitung ins streitige verfahren zu.

3.
die kosten muss der antragstellende (s.o.) vorstrecken, sie werden am ende des verfahrens der unterliegenden partei auferlegt. soweit die andere partei vorkasse geleistet hat bekommt diese einen vollstreckbaren titel über die summe nebst zinsen gegen den verlierer.

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
BlackDevil
Status:
Schüler
(249 Beiträge, 63x hilfreich)

Nochmal zu Punkt 2.

Das Kreuzchen im Antrag auf Erlass eines Mahnbescheidsantrags ist für normale private Antragsteller vollkommen irrelevant.
Das Gericht gibt das Verfahren erst an das Streitgericht ab, wenn die weiteren Kosten beim Mahngericht eingegangen sind.

Also hat der Antragsteller immernoch die Möglichkeit, das Verfahren ohne weitere Kosten zu stoppen, selbst wenn das Kreuzchen im Mahnbescheidsantrag gemacht worden ist.

Ausnahme: Der Antragsgegner beantragt die Abgabe des Verfahrens.

3x Hilfreiche Antwort

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