Mahnbescheid - Vollstreckungsbescheid - Wie erfahre ich, ob Antragsgegener Einspruch eingelegt?

22. September 2010 Thema abonnieren
 Von 
spql
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)
Mahnbescheid - Vollstreckungsbescheid - Wie erfahre ich, ob Antragsgegener Einspruch eingelegt?

Hallo,
ich habe als Gläubiger kürzlich einen Antrag auf Mahnbescheid eingereicht, der mittlerweile auch zugestellt wurde. Wie erfahre ich, ob vom Antraggegener Einspruch eingelegt wurde?

Danke und Grüße!

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
CBW
Status:
Lehrling
(1635 Beiträge, 1002x hilfreich)

Hallo,
der Schuldner hat eine widerspruchsfrist von 2 Wochen, nach Zustellung des MB.
Legt der Anspruchsgegner widerspuch ein, erhälst du eine entsprechende Nachricht vom Amtsgericht. Wird innerhalb dieser Frist kein Einspruch erhoben kannst du den VB beantragen, hier kann der Schulder ebenfalls innerhalb von zwei Wochen widerspruch einlegen. Tut er dies nach dem VB nicht, gilt die Forderung als Tituliert und du kannst aus dieser dann Vollstrecken.

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#2
 Von 
spql
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke!

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#3
 Von 
actrostom
Status:
Praktikant
(718 Beiträge, 246x hilfreich)

@CBW

du lässt nach!

Nach 2 Wochen kann der Vollstreckungsbescheid beantragt werden.
Selbst wenn der Schuldner innerhalb von 2 Wochen Einspruch einlegt kann trotzdem schon vollstreckt werden.

lg

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"Alle hier geschriebenen Worte sind frei gefunden und zufällig zusammengesetzt."

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
anephan
Status:
Lehrling
(1270 Beiträge, 421x hilfreich)

?????

quote:
Selbst wenn der Schuldner innerhalb von 2 Wochen Einspruch einlegt kann trotzdem schon vollstreckt werden.
Wie sollte der Gläubiger denn ohne Vollstreckungsbescheid die Zwangsvollstreckung beauftragen!ß Oder anders ausgedrückt - auf welcher Rechtsgrundlage sollte der Gerichtsvollzieher eine Zwangsvollstreckung vornehmen, wenn der Vollstreckungsbescheid noch gar nicht ergangen ist!? :)

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" Das Forum - wo Böcke gärtnern und Vergleiche hinken dürfen ... :) "

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
hamburger-1910
Status:
Bachelor
(3142 Beiträge, 3495x hilfreich)

quote:
Nach 2 Wochen kann der Vollstreckungsbescheid beantragt werden.
Selbst wenn der Schuldner innerhalb von 2 Wochen Einspruch einlegt kann trotzdem schon vollstreckt werden.


Der Schuldner könnte Vollstreckungsgegenklage erheben.

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#6
 Von 
guest-12323.09.2010 15:15:12
Status:
Frischling
(46 Beiträge, 14x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Dieter25
Status:
Lehrling
(1970 Beiträge, 996x hilfreich)

quote:
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der Schuldner hat eine widerspruchsfrist von 2 Wochen, nach Zustellung des MB
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Der Widerspruch ist möglich, solange der Vollstreckungsbescheid noch nicht verfügt ist
Richtig ist, daß der Schuldner u.a. aufgefordert wird, binnen 2 Wochen zu erklären, in welchem Umfange dem Anspruch widersprochen wird.
Ist der Vollstreckungsbescheid bereits erlassen, wird der Widerspruch als Einspruch dagegen behandelt.
Der Vollstreckungsbescheid ist einem Versäumnisurteil gleichzustellen und vorläufig vollstreckbar.
quote:
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Der Schuldner könnte Vollstreckungsgegenklage erheben.
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Dafür fehlen die Voraussetzungen; vgl. § 767 ZPO .
Der Antragsgegner kann in dem Streitverfahren dem Anspruch widersprechen und seine Gründe dafür geltendmachen
Der Antragsteller erhält u.a. Mitteilung in den in den §§ 695 , 697 ZPO
genannten Fällen.

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