Mahnbescheid - Vollstreckungsbescheid - wie erfahre ich, ob der Schuldner Widerspruch einlegt?

28. Juli 2007 Thema abonnieren
 Von 
SteigerMan
Status:
Schüler
(210 Beiträge, 45x hilfreich)
Mahnbescheid - Vollstreckungsbescheid - wie erfahre ich, ob der Schuldner Widerspruch einlegt?

Ich habe am Mahnbescheid an einen säumigen Zahler zugestellt. Dieser wurde am 05.07 zugestellt. Das Gericht sendete mir einen Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheids zu und vermerkte, dass er erst ab 20.07. zulässig sei. Bekomme ich eine Mitteilung, ob der Schuldner widerspruch gegen den MB eingelegt hat? Macht es sinn, nun vor VB eine Auskunft aus der Schuldnerkartei zu holen oder dirkekt den VB zu beantragen?

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18 Antworten
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#1
 Von 
Mahnman
Status:
Senior-Partner
(6041 Beiträge, 1342x hilfreich)

Direkt beantragen. Der VB kostet, außer dem Porto für den Antrag, nichts.
Eine Auskunft aus der Schuldnerkartei wäre evtl vor einer Vollstreckung sinnvoll.

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#2
 Von 
SteigerMan
Status:
Schüler
(210 Beiträge, 45x hilfreich)

Was passiert denn nach dem Antrag auf VB im einzelnen?

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#3
 Von 
Mahnman
Status:
Senior-Partner
(6041 Beiträge, 1342x hilfreich)

Das Gericht erlässt den VB, stellt ihn auf Antrag zu und schickt dem Antragsteller die vollstreckbare Ausfertigung.

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#4
 Von 
SteigerMan
Status:
Schüler
(210 Beiträge, 45x hilfreich)

Sorry, wenn ich nochmal nachfrage:
Das Gericht erläst den VB auf meinenAntrag hion (das blaue Formular) ich denke, dass er dann auch automatisch zugestellt wird. Was passiert danach? Hat der Schuldiger nochmal die Möglichkeit widerspruch einzulegen oder zu klagen? Kommt es danach dann zu einer Vollstreckung? Das meinte ich, wie geht es nach meinem Antrag genau weiter?

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#5
 Von 
SteigerMan
Status:
Schüler
(210 Beiträge, 45x hilfreich)

Sorry, wenn ich nochmal nachfrage:
Das Gericht erläst den VB auf meinenAntrag hion (das blaue Formular) ich denke, dass er dann auch automatisch zugestellt wird. Was passiert danach? Hat der Schuldiger nochmal die Möglichkeit widerspruch einzulegen oder zu klagen? Kommt es danach dann zu einer Vollstreckung? Das meinte ich, wie geht es nach meinem Antrag genau weiter?

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#6
 Von 
thehellion
Status:
Philosoph
(13873 Beiträge, 6415x hilfreich)

Einspruch gegen den VB durch den Schuldner ist möglich

lg

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#7
 Von 
SteigerMan
Status:
Schüler
(210 Beiträge, 45x hilfreich)

Waspassiert denn, wenn der Schuldner Einspruch einlegt? Kommt es dann automatisch zu einer Verhandlung oder nur auf meinen Antrag hin? Hätte ich eine Benachrichtigung erhalten, wenn der Schuldner bereits auf den Mahnbescheid einspruch eingelegt hätte?

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#8
 Von 
Mahnman
Status:
Senior-Partner
(6041 Beiträge, 1342x hilfreich)

Bei Widerspruch wird der Antragsteller benachrichtigt. Bei Einspruch gegen den VB wird der Rechtsstreit von Amts wegen an das Streitgericht abgegeben.
Bis zur Entscheidung des Gerichts hat der Antragsteller aber einen gültigen Titel.

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#9
 Von 
SteigerMan
Status:
Schüler
(210 Beiträge, 45x hilfreich)

Was ist ein Streitgericht, ist das das zuständige Amtsgericht? Kommt es also automatisch zu einer Verhandlung oder worum geht es dann?

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#10
 Von 
Mahnman
Status:
Senior-Partner
(6041 Beiträge, 1342x hilfreich)

Das Streitgericht ist das zuständige Amts- oder Landgericht am Sitz des Schuldners.
Bei einem Einspruch erfolgt immer eine Entscheidung, ob der Vollstreckungstitel aufrecht erhalten oder verworfen wird.

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#11
 Von 
SteigerMan
Status:
Schüler
(210 Beiträge, 45x hilfreich)

Ich habe einen VB beim AR beantragt, dieser wurde jedoch nun abgewiesen, da die Frist (6 Monate) vergangen seien. Die Wirkung des Mahnbescheides sei damit erloschen.
Was kann ich denn nun noch tun?

Kann ich nochmal einen MB in gleicher Sache beantragen?
Warum gibt es dann diese 6-Monatsfrist?

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#12
 Von 
SteigerMan
Status:
Schüler
(210 Beiträge, 45x hilfreich)

hm, kann mir keiner helfen?
Muss oder kann ich nach dem Erlöschen des Mahnbescheides diesen neu beantragen?
Hintergrund ist ja wie geschrieben der verspätete Antgar auf Vollstreckungsbescheid beim Amtsgericht.

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#13
 Von 
thehellion
Status:
Philosoph
(13873 Beiträge, 6415x hilfreich)

Du könntest aber auch sofort klagen !
Ansonsten neuer MB
und dann aber auch durchziehen (!) und nicht auf halber Strecke " durchhängen "
Die bereits investierten € für den 1 MB hast Du aber umsonst investiert !

lg

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#14
 Von 
Mahnman
Status:
Senior-Partner
(6041 Beiträge, 1342x hilfreich)

So ist es. Weswegen wurde so lange getrödelt?

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#15
 Von 
SteigerMan
Status:
Schüler
(210 Beiträge, 45x hilfreich)

ich hoffte, dass sich der schuldner noch meldet, dann wollte ich vor Weihnachten keinen Vollstreckungsbescheid zustellen und dann ist es schlichtweg vergessen worden ;-)

Wo wäre der Vor- bzw. Nachteil beim direkten klagen?
Wie kann es beim VB genau weiter gehen? Wird gleich vollstreckt oder muss ich nach Widerspruchsfrist dann eh klagen?

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#16
 Von 
Mahnman
Status:
Senior-Partner
(6041 Beiträge, 1342x hilfreich)

Irgendwie bist Du zu gutmütig für die Welt.

Direkt klagen würde ich nicht. Kostet mehr Zeit und Geld. und wenn der Schuldner letztes Mal nicht widersprochen hat, würde ich das erstmal riskieren.

Wenn ein VB erlassen ist und der Schuldner keinen Einspruch eingelegt hat, ist der Titel vollstreckbar.



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#17
 Von 
guest-12321.09.2009 18:17:40
Status:
Beginner
(91 Beiträge, 4x hilfreich)

Also wenn ich das richtig verstanden habe ist ein Mahnbescheid höchstens 6Monate gültig?Mich würde intressieren ob man wenn es denn zum streitigen Verfahren kommt noch bis zum Termin weiterhin angefallene Kosten gleich mit verhandeln und einfordern kann?Beispielsweise wenn aus 2 rückständigen Mieten schon 5 oder 6 geworden sind?

Gruss Rexo

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#18
 Von 
bummelbiene99
Status:
Praktikant
(593 Beiträge, 189x hilfreich)

Ja klar geht das.
Das Gericht fordert einen auf, die Klage zu formulieren und selbstverständlich kann man die Forderung dann erhöhen bzw. auch reduzieren (falls zum Beispiel bereits was gezahlt wurde ...)

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