Mahnbescheid / Widerspruch Ja oder Nein ? Dringend

24. November 2020 Thema abonnieren
 Von 
fb564288-83
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Mahnbescheid / Widerspruch Ja oder Nein ? Dringend

Seid gegrüßt !


Ich habe da ein Anliegen was mich arg belastet und zwar habe ich aufgrund psychischer und gesundheitlicher Probleme mein Studium aufgegeben und habe mich dazu noch verschuldet. Insgesamt hatte ich knappe 20.000€ Schulden gehabt (14k Kredit, Rest Krankenkasse und andere Kleinigkeiten). Seit 2 Jahren bin ich dabei den Berg abzubauen und stehe momentan bei zirka -3000€ worüber ich wirklich stolz bin. Leider bekam ich letzte Woche den ersten Mahnbescheid reingedrückt, da sich mit dem Anwalt nicht verhandeln lies und ich es leider Gottes drauf angelegt habe.

Es handelt sich dabei um einen Fitnessvertrag aus 2019 ( 1.10.2019 - 1.10.2020). Aufgrund meiner Probleme konnte ich das Studio nach dem Probetraining nicht mehr aufsuchen. Ich hätte damals innerhalb der 14 Tage kündigen müssen oder zumindest ein Attest vorlegen müssen aber beide Chancen habe ich vermasselt. Nun ist es so, das sämtliche Beiträge gefordert werden. Erstmal spricht nichts dagegen aber da gibt es 2 Sachen mit denen ich nicht einverstanden war. Zum einen geht es um die Beiträge aus April und Mai (Lockdown), ich bin kein Unmensch und würde normalerweise die Beiträge nicht zurückfordern ABER die Betreiber des Studios waren derartig unfreundlich sodas ich da keine Rücksicht mehr nehmen werde. Kann ich in diesem Fall die Beiträge zurückfordern ? Falls ja, wäre die Forderung ja schon mal falsch. Das Studio hat den anderen Mitgliedern die Beiträge zurückerstattet sprich es gab keinen Gutschein oder sonstiges. Außerdem wurde mir ein Transponder in Rechnung gestellt den ich niemals erhalten habe aber das kann ich nur schwer nachweisen. Mir wurde auch ab Juni 2020 verboten das Studio zu betreten, darf da der Betreiber dennoch die vollen Beiträge fordern oder nur anteilig (Schadenersatz).

Ich habe heute dem Studio ein Vergleichsangebot i.H von 400€ gemacht, mit den vorherigen Raten wären das zirka 480€ und somit wäre die eigentliche Forderung samt der Rechtsanwaltsgebühren erledigt. Anscheinend wollen Sie sich nicht drauf einlassen und vom Anwalt gabs die Antwort zurück. Zum jetzigen Stand werden 519€ gefordert

Es bleibt Ihnen nach wie vor die Möglichkeit, die offenen Verbindlichkeiten in Raten zu

bezahlen mit einem festen, verbindlichen Ratenzahlungsplan. Voraussetzung ist hierfür

aber ein rechtskräftiger Vollstreckungsbescheid und der schriftliche Abschluss einer

Ratenzahlungsvereinbarung mit Einigungsgebühr.


Ich kenne mich ehrlich gesagt kaum damit aus aber bedeutet das nichts anderes als das ich die 14 Tage Frist versäumen soll ?

Leider bin ich mittlerweile ins ALG 2 gerutscht, habe kein Vermögen und auch keine Möglichkeit einen Kredit aufzunehmen und bin daher mittellos. Ein Familienmitglied stellt mir das Geld zur Verfügung und meines Erachtens finde ich das Angebot mehr als fair.

Sollte ich einfach Widerspruch einlegen und die restliche Forderung an den Mandaten überweisen oder auf den Vollstreckungsbescheid warten ?

Mein Ziel war es eigentlich im Februar schuldenfrei zu sein, dem ALG 2 zu entfliehen und wieder mit dem Studium zu beginnen aber unter den jetzigen Umständen wirds wohl kaum möglich sein.

Wäre toll, falls hier jemand einen Vorschlag parat hat :)

schöne Woche euch allen !



-- Editiert von fb564288-83 am 24.11.2020 19:25

-- Editiert von Moderator am 25.11.2020 15:27

-- Thema wurde verschoben am 25.11.2020 15:27

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120259 Beiträge, 39860x hilfreich)

Zitat (von fb564288-83):
Kann ich in diesem Fall die Beiträge zurückfordern ?

Etwas zurückfordern, was nie gezahlt wurde?



Zitat (von fb564288-83):
Es handelt sich dabei um einen Fitnessvertrag aus 2019

Der mittlerweile gekündigt wurde?


Gibt es eine detaillierte Forderungsaufstelleung?
Dann bitte mal posten.



:forum:


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2999x hilfreich)

Zitat (von fb564288-83):
Kann ich in diesem Fall die Beiträge zurückfordern ?


Nein, Du hast sie ja nicht gezahlt. Aber Du könntest die Teil- Forderung bestreiten.
Wobei ich nicht sicher bin wie Gerichte das sehen, denn der Studiobetreiber ist ja nicht für die Schließung verantwortlich.

Ich befürchte allerdings, dass die Kosten die im Zuge einer Überleitung ins gerichtliche Mahnverfahren entstehen, deutlich höher sind als die Einsparung durch die zwei Monate.

Möglicherweise ist die wirtschaftliche Entscheidung unterm Strich die bessere.

Berry

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#3
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Zitat:
Wobei ich nicht sicher bin wie Gerichte das sehen, denn der Studiobetreiber ist ja nicht für die Schließung verantwortlich.

Da gibt es nichts an Unsicherheit. Denn es gibt eine Vertragsstörung und da sind beide Parteien (Studio und Kunde) von ihrer Vertragspflicht befreit.

Was an der Fallschilderung noch fehlt ist, wie hoch die eigentliche monatliche Grundgebühr denn nun war. Darüber hinaus ist mir noch nicht ganz klar, wann nun die fristlose Kündigung erfolgte und ab wann das Studio die Restbeträge auf einmal forderte. Also war die fristlose Kündigung vor Lockdown oder nicht?

Denn in der ersten Variante wird ja ein Schadensersatz gefordert (darf eigentlich nie 100% der Grundgebühr bis Ende sein) und im zweiten Fall haben wir den obigen Einwand mit der Vertragsstörung.

Signatur:

Mitglied im AK Inkassowatch. Anfragen per PM. Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Siche

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