Hallo zusammen,
ich weiß dass es ein solches bzw ein ähnliches Szenario schon zu Hauf gibt, dennoch sind die Gegebenheiten immer wieder etwas differenziert, daher ein neuer Thread meinerseits.
Und zwar geht es in diesem Fall darum, dass wir von einer Versicherung einen Beitrag zu leisten hatten, mit dem wir aufgrund gewisser Umstände seinerzeit äußerst unzufrieden waren. Insbesondere was die Höhe des Beitrags betrifft.
Nach längeren hin und her und ein paar turbulenten Wochen wurde die gesamte Hauptforderung dem Hauptgläubiger überwiesen, inkl. den Zinsen und Mahngebühren.
Zuvor hatte sich jedoch bereits ein Inkasso Unternehmen schriftlich (kein Einschreiben) angemeldet und wie man es kennt eine ordentliche Forderung aufgeschlagen. Diese wurde eben bis heute nicht beglichen, was dann einen Anwalt dazu veranlasste die Forderung des Inkasso Büro anzufordern und seinerseits wieder eine ordentliche Summe drauf zu schlagen.
Da sämtliche Hauptforderungen beglichen wurden, werden nun ausschließlich die Inkasso- und RVG Gebühren per Mahnbescheid angegangen bzw angefordert.
Gibt es diesbezüglich Chancen dem ganzen friedlichen aus wem Wege zu gehen oder ist dieser Schritt der ultima Ratio bevor es vor Gericht ans eingemachte geht und ich vorraussichtlich unterliegen werden. (da der ursprüngliche Zahlungsverzug nicht wegzudiskutieren ist)
Ich bin mir bewusst, dass durch ein Zahlungsverzug die Schuldlast auf meiner Seite ist und ich diese Umstände in diesem Fall durch ein korrektes Handling hätte vermeiden können.
Aber dass nun die Inkasso und RVG Gebühren die eigentlichen Hauptforderung samt deren Zinsen und Mahngebühren bei weitem übersteigt, finde ich ein wenig befremdlich.
Über jegliche Hilfe bzw Information wäre ich dankbar.
beste Grüße aus Köln
Mahnbescheid durch Inkasso bzw Rechtsanwalt
Post vom Inkassobüro?
Post vom Inkassobüro?



Zitat:was dann einen Anwalt dazu veranlasste die Forderung des Inkasso Büro anzufordern und seinerseits wieder eine ordentliche Summe drauf zu schlagen.
Ich würde nun eine Beschwerde ans Aufsichtsgericht des Inkassos schicken. Mit Antrag auf Lizenzentzug. Begründung: Das Inkassobüro ist sachlich und fachlich offenbar völlig überfordert. Die sind offenbar zwingend auf die Hilfe eines Anwalts angewiesen beim Forderungseinzug und deswegen liegen die Zulassungsvoraussetzungen nicht vor.
Ebenso würde ich mich bei der Anwaltskammer über den Anwalt beschweren. Begründung: Verbotene Kostendopplung bzw. Verstoß gegen das RVG.
Zitat:Ich bin mir bewusst, dass durch ein Zahlungsverzug die Schuldlast auf meiner Seite ist und ich diese Umstände in diesem Fall durch ein korrektes Handling hätte vermeiden können.
Das ist keine Begründung für absurde Kostentreiberei.
Du hast nur einen Brief vom Anwalt bekommen oder bereits einen Mahnbescheid vom Gericht?
Hallo und vielen Dank für die rasche Antwort.
Ich habe nun einen Mahnbescheid vom Gericht erhalten und muss entsprechend darauf reagieren.
Die darauf geltend gemachten Ansprüche setzen sich zusammen aus:
I. Hauptforderung (welche aber ausschließlich die Kosten des Inkassobüros sind, jedoch als Versicherungsprämie aufgeführt werden)
II. Verfahrenskosten (Streitwert sind eben die Forderungen unter I. also die Kosten des Inkassobüros)
1.) Gerichtskosten
2.) RVG Gebühr
III. Zinsen
Dass die Hauptforderungen samt Gebühren etc. bei der Versicherung im 11/2015 ausgeglichen wurden, wurde mir vom Inkassobüro bestätigt. Es wunderte mich, da die Hauptforderung lt. Mahnbescheid eben mit "Versicherungsprämie/-Beitrag REST" umschrieben ist. So als wäre ihre Forderung rechtlich gesehen auf die Versicherungsprämie aufgeschlagen worden und hätte diese um Ihren Beitrag einfach erhöht.
-- Editiert von Rukain am 11.02.2016 14:27
-- Editiert von Rukain am 11.02.2016 14:28
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
Einfach kompletten Widerspruch ankreuzen und am besten per Einschreiben an das Gericht zurückschicken.
Gruß
Shihaya
Mit der Konseqenz dass daraufhin ein Verfahren anläuft?
Ohne Rechtsschutzversicherung sinnvoll?
Hallo,
wie sollte die Klage begründet werden? Mit Versicherungsbeiträgen die schon bezahlt sind? Mit Kosten für ein Inkasso das ein Versicherung beauftragt hat um die Arbeit der Versicherung zu erledigen?
Sehr unwahrscheinlich das es zur Klage kommt.
Gruß ré
Generell neigen Versicherungen dazu so etwas auch mal auszufechten. Die zusätzlichen Kosten für ein verlieren des Prozesses lägen bei etwa € 60,00. Ob sich das lohnt hängt im Wesentlichen davon ab wie hoch hier Inkasso- und Anwaltsgebühren angesetzt wurden.
Die beste Lösung wäre vermutlich ein Einspruch begrenzt auf die "überschüssige" Höhe der Kosten und eine Zahlung des Rests. Wie hoch das jeweils wäre lässt sich ohne genauere Angaben nicht sagen.
Zitat:Aber dass nun die Inkasso und RVG Gebühren die eigentlichen Hauptforderung samt deren Zinsen und Mahngebühren bei weitem übersteigt, finde ich ein wenig befremdlich.
Ich werde dieses Argument nie verstehen. Also muss entweder der Gläubiger auf Kleinstbeträge verzichten ("warum sollte ich Beträge unter 5 € zahlen müssen") oder der Anwalt muss eben unter Bulettenbräterniveau bezahlt werden. Alles damit dem schusseligen Schuldner kein Leid geschieht.
Die Leute gehen doch auch nicht zum Juwelier und sagen "reparieren Sie mir meinen Lieblingsring. Mehr als 5 € darf es aber nicht kosten weil er nur aus Kupfer ist."
Überall sonst wird akzeptiert, dass man Menschen die man beauftragt nach *deren* Aufwand zahlt und nicht nach dem eigenen Interesse. Nur bei Anwälten anscheinend nicht :P.
So, *rantoff*

Korrekt. Die niedrigste Gebührenkategorie ist nun mal 0 bis 500€. Ob man nun 1€ schuldet oder499,99€ ist unwichtig. Die Gebühren sind dieselben...
Die Kostendopplung muss trotzdem erst mal vor Gericht begründet werden. Und gerade bei solchen, die so tricksen wollen, um "entsprechend Druck aufzubauen", geht das selten vor Gericht, soweit die Erfahrung.
Natürlich kann der TE auch das Pech gepachtet haben...
Danke für die Antworten.
Es ist absolut richtig, dass die Arbeit eines Anwalts entsprechend honoriert werden muss und dafür gibt es ja auch das RVG.
Aber wenn bei einer Hauptforderung von ca. 160€ vom Inkassobüro 145€ Gebühren draufgeschlagen werden und der Anwalt aus diesen 145€ Inkassokosten (Streitwert) nochmals 95€ heraus ziehen möchte finde ich das der Sache nicht gerecht!
Um das bspw. von Ebenezer aufzugreifen, wäre es passender dies so auszulegen, dass ich von einer Dame einen alten Ring beschädigt habe und sie daraufhin sich selbstverständlich das Recht raus nimmt, diesen auf meine Kosten reparieren zu lassen.
Hatte dieser Ring aber ein Neupreis von 5€ und sie geht zum Juwelier der diesen für 300€ wieder zusammenflickt (vergolden), dann ist dies eben nicht korrekt. Ich habe also weder einen Anwalt oder sonst was beauftragt und moniere mMn. daher zurecht dessen "Leistung"! Nur so herum wird ein Schuh daraus.
Zurück kommend auf meinen Fall, ist es eigentlich legitim bzw rechtlich gesehen korrekt, dass die Inkassogebühren auf dem Mahnbescheid als Versicherungsprämie/-Beitrag REST betitelt (I. Hauptforderung) sind und dass dies auch als Streitwert für den RVG gilt?!
Von der ursprünglichen Versicherungssumme ist wie schon erwähnt kein Cent mehr rückständig.
-- Editiert von Rukain am 12.02.2016 08:49
Wie gesamt - Mahnbescheid komplett widersprechen!
Zitat:Aber wenn bei einer Hauptforderung von ca. 160€ vom Inkassobüro 145€ Gebühren draufgeschlagen werden und der Anwalt aus diesen 145€ Inkassokosten (Streitwert) nochmals 95€ heraus ziehen möchte finde ich das der Sache nicht gerecht!
Verstößt beides für sich genommen bereits gegen das RVG und durch Kostendopplung sowieso.
ZitatZitat:was dann einen Anwalt dazu veranlasste die Forderung des Inkasso Büro anzufordern und seinerseits wieder eine ordentliche Summe drauf zu schlagen. :
Ich würde nun eine Beschwerde ans Aufsichtsgericht des Inkassos schicken. Mit Antrag auf Lizenzentzug. Begründung: Das Inkassobüro ist sachlich und fachlich offenbar völlig überfordert. Die sind offenbar zwingend auf die Hilfe eines Anwalts angewiesen beim Forderungseinzug und deswegen liegen die Zulassungsvoraussetzungen nicht vor. ...
Das kann man so pauschal nicht sagen! Es kommt ja darauf an, für was der Gläubiger den Inkassodienstleister beauftragt hat. Wenn ein gerichtlicher Forderungseinzug (MB/VB) nicht mit beauftragt wurde, muss dies ein Rechtsanwalt übernehmen.
https://www.ferner-alsdorf.de/rechtsanwalt/zivilrecht/verbraucherrecht-zivilrecht/vollmachtlose-beantragung-eines-mahnbescheides/21948/
-- Editiert von Inkassosachbearbeiter am 15.02.2016 06:59
Zitat:Es kommt ja darauf an, für was der Gläubiger den Inkassodienstleister beauftragt hat
Da das Inkasso MEHR als eine 1,3 Gebühr fordert (bei 160€ Streitwert eine Gebühr von 145€....), gibt es nichts, was der Anwalt noch erbringen könnte, was das Inkasso nicht schon geleistet haben muss.
Oder hast du jemals gesehen, dass ein Inkasso nur ein Schreiben einfacher Art abrechnet und dann ein Anwalt dazu kommt?
Ich überlege durchaus vorher kurz, wenn ich so eine Beschwerde empfehle. Diese Abart der Kostendopplung wird hoffentlich in 2016 vom Bundesjustizministerium verboten und mit Lizenzentzug in das RVG geschrieben. Die sind informiert, auch über die Argumentationen gewisser Inkassos, dass ohne Zusatz-Kostendopplung ja der Druck für den Schuldner nicht hoch genug wäre...
Davon abgesehen sind die Inkassos Opfer ihrer eigenen Argumentation an diesem Punkt. Das berühmte Urteil zur Gleichstellung mit Anwälten vorm Bundesverfassungsgericht, wo von Inkassos erstritten wurde, dass sie durchaus alles erbringen dürfen und nach RVG abrechnen dürfen, was ein Anwalt auch darf (mit Ausnahme der Vertretung in einem Prozess). Genau diese Argumentation wendet man hier an. Wenn das Inkasso eine volle 1,3 Gebühr abrechnen darf für ausschließlich den Forderungseinzug ohne Rechtsberatung und Einzelfallprüfung, würde es für eine niedere Tätigkeit mehr verlangen dürfen als jemals ein Anwalt verlangen dürfte. Das würde den Berufsstand der Anwälte heftig diskriminieren oder nicht?
Das Beantragen eines Mahnbescheides wird übrigens separat vergütet. Das Als Argument für die noch vorgerichtliche Kostendopplung heranzuziehen, ist albern. Beides in Summe (vorgerichtliche Tätigkeit und Antrag Mahnbescheid) muss sogar gegenseitig ggf. angerechnet werden. Da gibt es in Summe IMHO keine 145€.
-- Editiert von mepeisen am 15.02.2016 11:04
-- Editiert von mepeisen am 15.02.2016 11:04
Ich bin mir derzeit aber nicht sicher ob in diesem Fall tatsächlich eine Kostendopplung besteht. Denn die Anwaltskosten berechnen sich alleine aus den entstandenen Kosten des Inkassounternehmens.
Sprich der Streitwert der Verfahrenskosten sind die 145€. Von den ursprünglichen 160€ Versicherungsprämie ist keine Spur mehr.
Jedoch wird die Hauptforderung als Versicherungsprämie tituliert, was es wiederum ein wenig durcheinander bringt.
Das Inkassounternehmen kann doch nicht einfach seine Gebühren vor Gericht als Versicherungsprämie bezeichnen, auch wenn sie damit beauftragt waren diese einzutreiben.
Wäre es rechtlich korrekt, wenn das Inkassounternehmen IHRE Gebühren über einen Rechtsanwalt über den Mahnbescheid erhebt?
Ich frage mich deshalb, ob es ein Versehen war die Hauptforderung so zu titulieren oder dahinter Absicht steckt.
Zitat... Beides in Summe (vorgerichtliche Tätigkeit und Antrag Mahnbescheid) muss sogar gegenseitig ggf. angerechnet werden. ... :
Die kosten des gerichtlichen Mahnverfahren müssen und werden nicht auf die außergerichtlichen Kosten angerechnet, eben deshalb bekommen Inkassodienstleister unabhängig vom Gegenstandswert ja nur 25,00 € für die Durchführung des gerichtlichen Mahnverfahrens.
Wobei ich dir völlig recht geben muss ist, dass der Inkassodienstleister dann für die außergerichtliche Tätigkeit wenn wirklich nur ein Zahlungsaufforderungsschreiben versandt wurde, nur eine 0,3-Geschäftsgebühr (Nr. 2301 VV RVG) verlangen dürfte. Selbst Schuld, wenn man nicht selbst weiter macht...
Zitat:Wäre es rechtlich korrekt, wenn das Inkassounternehmen IHRE Gebühren über einen Rechtsanwalt über den Mahnbescheid erhebt?
Nein. Das wäre nicht korrekt. Du hast keinen Vertrag mit dem Inkasso. Direkt dürfen die exakt gar nichts fordern. Die müssten die Gebühr vom Gläubiger einfordern und dieser müsste dann ggf. via Anwalt weiter vorgehen.
Oder das Inkasso macht die Gebühr im Namen des Gläubiger per Mahnbescheid geltend. Dann ist aber ein Anwalt außen vor.
Zitat:Die kosten des gerichtlichen Mahnverfahren müssen und werden nicht auf die außergerichtlichen Kosten angerechnet, eben deshalb bekommen Inkassodienstleister unabhängig vom Gegenstandswert ja nur 25,00 € für die Durchführung des gerichtlichen Mahnverfahrens.
Eine 1,3 Gebühr wäre aber mit Mehrwertsteuer und mit Gebühr für Mahnbescheid immer noch keine 145€.
Also ich persönlich würde dem Mahnbescheid einfach komplett widersprechen. Dan folgt normalerweise ein Bettelbrief, man solle den Widerspruch begründen oder zurückziehen. Beides muss man nicht machen. Die Vermutung ist, dass es nie zum Prozess kommt, weil sich der Anwalt ja nicht lächerlich machen will mit um etwa 100% überhöhte RVG-Gebühren und Kostendopplung. Insofern vermute ich, dass hinter so etwas ein gewisses System steckt. Wir hatten es auch hier im Forum schon einmal, wo ein Inkasso dann ernsthaft argumentierte, dass ohne diese Kostenerhöhung der Druck nicht groß genug wäre, das zu bezahlen...
So, dem Mahnbescheid wurde fristgerecht widersprochen.
Nun kam die Aufforderung der Kanzlei diesen Widerpsruch zurück zu nehmen, da diese "zu Recht" bestehen und die Prozesskosten zu meinen Lasten geht.
Wie hoch werden bzw können in diesem Fall die Prozesskosten werden und was wäre der nächste Schritt der Kanzlei, wenn der Widerspruch nicht zurück genommen wird??
Prozesskostenrechner gibt es zu Hauf im Internet.
Ich würde mir den Spass erlauben "Werte Anwaltskanzlei. Ich bin weder verpflichtet, meinen Widerspruch zu begründen, noch verpflichtet ihn zurück zu nehmen. Im Gegenteil: Sie sind verpflichtet, ihre Forderung zu begründen. Angesichts massiver Verstöße gegen das RVG bin ich wirklich gespannt auf ihre Begründung."
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