Mahnbescheid durch RAe. Brinkmann (AXA)

25. Juni 2015 Thema abonnieren
 Von 
Rukain
Status:
Frischling
(24 Beiträge, 10x hilfreich)
Mahnbescheid durch RAe. Brinkmann (AXA)

Hallo zusammen,

aufgrund eines Umzug einhergehend mit einem Bankwechsel bin ich leider bei der AXA in Zahlungsverzug geraten und habe 2 Monatsraten nicht bedient. Selbstverständlich und völlig zu Recht hat die AXA mir diesbezüglich Mahn- und Rücklastgebühren aufgelastet sowie den Versicherungsschutz aufgekündigt.
Das abschließende Zahlungsziel der rückständischen Forderung war Ende Januar, was ich auch aufgrund der Umstände dummerweise versäumte.
Die Hauptforderung (34,90 EUR) nebst Zinsen (0,49 EUR) und vorgerichtliche Mahnkosten (20,00 EUR) habe ich zweckgebunden und vollständig Mitte März an den Hauptgläubiger (insgesamt 55,39 EUR) überwiesen.
Am gleichen Tag hat mich o.a. Anwaltskanzlei dazu aufgefordert neben der Hauptforderung auch die Kosten Ihrer Beauftragung zu begleichen welche mit 64,26 EUR angefallen sind.
Diesen Kosten wurde per E-Mail widersprochen, mit der Begründung der Schadensminderungspflicht und dass die Hauptforderung bereits/inzwischen ausgeglichen wurde.
Ca. 4 Wochen später erhielt ich erneut ein Schreiben der RAe. Brinkmann, indem sowohl der Widerruf als auch der Zahlungseingang bestätigt wurde. Jedoch mit der Begründung dass 3Tage vor dem Zahlungseingang der Fall an ihr Kanzlei abgegeben wurde, ich nun die 64, 28 EUR (2 Cent Differenz, Zinsen?) zahlen müsse.
Dieses Schreibe wurde bewusst ignoriert, was sich wohl im nachhinein als Fehler heraus stellt.

Nun, gut 2 Monate später, erhalte ich durch ein Amtsgericht einen Mahnbescheid mit einer Gesamtsumme von 160,54 EUR!

Nun meine Frage an euch, sind die mir aufgebrummten Kosten in der Höhe legitim? Sollte ich dem Mahnbescheid widersprechen oder ist dies vergebene Lebensmühe?
Natürlich werde ich die Gesamtforderung begleichen im Falle dessen dass diese Ordnungsgemäßg und rechtens angefallen sind, jedoch kam mir die Anwaltsgebühr von 64,26 (später 64,28) bei einer Hauptforderung von 34,90 (+ Nebenkosten) anfangs deutlich zu hoch vor.

Über euer Feedback würde ich mich sehr freuen.

Mit freundlichen Grüßen,

Rukain

-- Editier von Rukain am 25.06.2015 15:43

-- Editier von Rukain am 25.06.2015 15:45

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7 Antworten
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#1
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16166x hilfreich)

20€ vorgerichtlich Mahnkosten klingen für eine Rücklastschrift und eins zwei Mahnbriefe bereits extrem hoch.

Zitat:
Dieses Schreibe wurde bewusst ignoriert, was sich wohl im nachhinein als Fehler heraus stellt.

Wieso? Du hast deinen Standpunkt klar gemacht. Brieffreundschaften muss man nicht unterhalten.

Es ist insgesamt fragwürdig. Du warst in Verzug, du hast auch die Mahnung verschwitzt. Die Argumentation ist nun von deren Seite, dass sie einen Anwalt hinzuziehen durften und du den bezahlen musst. Das ist auch durchaus eine Argumentation, die legitim ist.
Der Knackpunkt ist die Frage, was der Anwalt denn Besonderes gemacht hat und was das Wert ist. Man kann dagegen halten, dass der Anwalt nichts anderes gemacht hat, als ein "Schreiben einfacher Art". Damit liegt man in der Summe unterhalb von 20€ (genauer bei 16,20€ inkl. Auslagen). Wenn man nun noch genauer beleuchtet, dass die Versicherung für eine Rücklastschrift nur 3,65€ bekommt und für einen Mahnbrief nur 1€ kann man sogar fast argumentieren, dass die Versicherung mit den 20€ außergerichtlichen Gebühren summa summarum gezahlt bekommen hat, was du ihr tatsächlich schuldig sein müsstest.

Zumindest wäre das die Ebene, wie ich hier argumentieren würde.

Ich würde daher dem Mahnbescheid komplett widersprechen.

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Mitglied im AK Inkassowatch. Anfragen per PM. Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Siche

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#2
 Von 
Rukain
Status:
Frischling
(24 Beiträge, 10x hilfreich)

Hallo und vielen Dank für das Feedback.
Es waren in diesem Fall je 2 Rücklastschriften und Mahnungen.

Mein Problem war, bei einem Streitwert von rund 35€ bei nur einem Brief 64€ Anwaltsgebühren zu verlangen.
Nun sind diese durch den MB eben auf 160€ gestiegen.

Was wäre im Fall des Widerspruchs der nächste Schritt durch den Anwalt oder Gericht? Insbesondere auf die Kosten bezogen...

Nochmals Danke & Grüße.

P.s. wie kann ich mir erklären das die Antwaltsgeühren um 2 Cent gestiegen sind?

2x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16166x hilfreich)

Das Gericht macht beim Widerspruch nichts mehr. Der Anwalt wird dann vermutlich erst mal schreiben, dass man doch seinen Widerspruch begründen soll (was man aber nicht muss). Er wird vor weiteren Kosten warnen u. ä.
Entweder akzeptiert man die Drohungen oder nicht.

Zitat:
P.s. wie kann ich mir erklären das die Antwaltsgeühren um 2 Cent gestiegen sind?

Niemand kann so etwas erklären.

Ob die jemals klagen, weiß ich nicht.

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#4
 Von 
ReNo-Fachangestellter
Status:
Schüler
(211 Beiträge, 156x hilfreich)

Der RA dürfte dann wohl gem. §§ 2 , 13 RVG berechnet haben

45,00 € - 1,0-Geschäftsgebühr gem. Nr. 2300 VV RVG
09,00 € - Post- und Telekommunikationspauschale gem. Nr. 7002 VV RVG
10,26 € - 19 % Mehrwertsteuer gem. Nr. 7008 VV RVG

Die 0,02 € mehr im zweiten Schreiben sind ja vllt. die Zinsdifferenz zwischen seinem ersten Schreiben und der Gutschrift beim Gläubiger!? Hier kann man aber nur spekulieren.

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#5
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16166x hilfreich)

Mehrwertsteuer darf nur gefordert werden, wenn der Mandant nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist. Bei so einem großen Konzern wie Axa ist das also Blödsinn. Wieso sollte er ansonsten eine 1,0 Gebühr fordern dürfen? Der hat weder eine Einzelfallprüfung vorgenommen noch eine Rechtsberatung. Das geht im Massengeschäft auch gar nicht und wird nicht beauftragt.

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#6
 Von 
Rukain
Status:
Frischling
(24 Beiträge, 10x hilfreich)

Die Aufrechnung von "Inkassosachbearbeiter" stimmt exakt, arbeiten Sie zufällig bei Brinkmann :-)
Lt. Schreiben kann AXA als Versicherungsunternehmer nach §4 Nr. 10 UStG die Vorsteuer nicht abziehen, woraus ich dann lese dass die Mehrwertsteuer berechtigt sind?

gilt die Kostenminderungspflicht bei der Beauftragung eines RAe. nicht?

Auf dem Mahnbescheid werden die Forderungen des RAe. zur Hauptforderung gemacht (Antragsteller laut MB ist aber weiterhin die AXA) und die Verfahrenskosten iHv. 96,26 kommen dann On-Top!

-- Editiert von Rukain am 26.06.2015 10:39

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#7
 Von 
ReNo-Fachangestellter
Status:
Schüler
(211 Beiträge, 156x hilfreich)

Zitat (von Rukain):
Die Aufrechnung von "Inkassosachbearbeiter" stimmt exakt, arbeiten Sie zufällig bei Brinkmann :-)


Nein


Zitat (von Rukain):
Lt. Schreiben kann AXA als Versicherungsunternehmer nach §4 Nr. 10 UStG
die Vorsteuer nicht abziehen, woraus ich dann lese dass die Mehrwertsteuer berechtigt sind?


Das ist korrekt.

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