Hallo zusammen ...
Ich habe mal eine Frage ... mal angenommen jemand schuldet mir Geld. Ein fester, vertraglicher geregelter, in der Höhe nicht umstrittener Betrag ... laut Internet-Recherche eignen sich für so einen Fall Mahnscheide!
Angenommen den Betrag X hätte ich vor zwei Monaten bekommen sollen ... Frage 1) kann ich für die zwei Monate, die ich auf den Betrag nun schon warte, Zinsen berechnen und wenn ja, in welcher Höhe?
Frage 2) Mal angenommen der Mahnbescheid wird zugestellt ... könnte der Empfänger mir dann einfach nur den eigentlichen Wert des Mahnbescheids überweisen? Oder erfolgt die Überweisung über ein Gerichtskonto und somit inklusive der Gebühren für den Mahnbescheid, die ja direkt auf die Forderung aufgerechnet werden !?
Wer kann was dazu sagen? Würde mir sehr helfen.
Gruß aus Hamburg
Stefan
Mahnbescheid: ein paar Fragen!
Post vom Inkassobüro?
Post vom Inkassobüro?



Zitat:Angenommen den Betrag X hätte ich vor zwei Monaten bekommen sollen ...
War hierfür in dem Vertrag, der geschlossen wurde, dieser Zeitpunkt der Rückzahlung exakt bestimmt? Wenn ja, braucht es keine zusätzliche Mahnung und der Schuldner befindet sich automatisch im Verzug. Ab dem Zeitpunkt der Rückzahlung fallen dann die normalen Verzugszinsen (5% über Basiszins) an. Die werden tagesgenau abgerechnet, siehe www.basiszins.de/zinsrechner
Als Zielkonto der Überweisung wird dein Konto im Mahnbescheid ausgeführt. Das läuft nicht über ein Gerichtskonto. Parallel dazu wirst du vom Gericht aufgefordert, die Gerichtskosten zu bezahlen, allerdings setzt das Gericht die Gerichtskosten auch automatisch dazu. Bedeutet: Der Schuldner muss am Ende an dich beides zahlen, die Forderung und die Gerichtskosten.
Danke fürs Antworten.
Jetzt ist es ja so, dass die Möglichkeit zum Widerspruch besteht. Mal angenommen der Schuldner widerspricht, informiert das Gericht dann darüber und wenn ja, wie genau kann man dann eine Klage erheben?
Und was mich auch interessieren würde .... angenommen der Schuldner bezahlt den Betrag, aber zahlt die Gebühren für den Mahnbescheid nicht ... was wäre dann der beste Weg diese noch zu bekommen?
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Zitat:informiert das Gericht dann darüber und wenn ja, wie genau kann man dann eine Klage erheben?
- Ja
- indem man beim Gericht die Überleitung in ein Klageverfahren beantragt. Man bekommt dann die Aufforderung, die weiteren Gerichtsgebühren zu bezahlen (vorzustrecken) und dann eine Aufforderung, den Anspruch zu begründen.
Zitat:was wäre dann der beste Weg diese noch zu bekommen?
Einen VB zu beantragen und dabei das Gericht über die eingegangene Teilzahlung zu informieren. Dann erhält man einen VB über die Restsumme.
Super. Vorerst vielen Dank für die Infos!
Es kann natürlich sein, das der Schuldner bei Erhalt des Mahnbescheides nur die Hauptforderung bezahlt und dann den gesamten Mahnbescheid Widerspricht.
Dann muß man die Gebühren in einen Gerichtlichen Verfahren einklagen.
Hallo zusammen!
Ich habe zum Thema Mahnbescheid nochmal eine Frage ... wenn der Mahnbescheid zugestellt wird ... wie geht es denn dann weiter? Was ich ja mittlerweile verstanden habe, ist, dass der Empfänger innerhalb von 14 Tagen Widerspruch einlegen kann.
Was, wenn er das nicht machen möchte ... muss er dem Gericht dann noch irgendwas zurück melden oder einfach nur den Betrag laut Mahnbescheid überweisen?
Wir gehen mal davon aus der Mahnbescheid wurde zugestellt ... folgende Situationen sind ja nun denkbar ...
1) Der Schuldner zahlt den Betrag laut Mahnbescheid. Die Sache wäre damit erledigt. Idealfall!
2) Der Schulder zahlt nicht und widerspricht nicht. Auch recht einfach ... dann lässt man den Betrag durch einen Vollstreckungsbescheid eintreiben. Vermutlich auch noch recht unkompliziert ...
3) Der Schulder zahlt nur einen Teil der Forderung.
4) Der Schulder widerspricht einem Teil der Forderung.
5) Der Schuldner widerspricht der gesamten Forderung.
6) Der Schuldner widerspricht dem Mahnbescheid nicht, zahlt aber nur einen Teil. Auch hier würde ich tippen kann der fehlende Betrag "unkompliziert" über einen Vollstreckungsbescheid eingeholt werden !?
Kann mir vielleicht noch mal jemand darlegen wie in Fall 3-6 zu verfahren ist?
Auch wenn es hier vielleicht schon genannt wurde ... bin mir nicht sicher ob ich es richtig verstanden habe.
-- Editiert von StefanHAM am 20.02.2016 09:14
3. Über die RF ergeht der VB.
4. Du entscheidest ob Klage auf Gesamtforderung oder VB über den nicht widersprochenen Teil.
5. Klage oder abschreiben ... deine Entscheidung
6. Korrekt siehe 3.
Ich habe gesehen man kann Mahnbescheide ja auch direkt online auf der Homepage der Mahngerichte beantragen!
Wann genau erfolgt die Aufforderung zur Gebührenzahlung?
Wenn man den Barcode-Antrag ausfüllt, kann man dann direkt die Gebühren überweisen oder muss man den Antrag erst wegschicken um dann vom Gericht die Zahlungsaufforderung zu bekommen?
Kommt später, aber umgehend.
ZitatKommt später, aber umgehend. :
Was heißt umgehend? Angenommen ich schicke die Unterlagen heute ab, die kommen morgen an ...
Wann ungefähr kann man dann mit der Zahlungsaufforderung rechnen?
Und lässt sich das nicht irgendwie beschleunigen?
Kann die Zahlungsaufforderung nicht z.B. per Mail kommen?
Zitat... Kann die Zahlungsaufforderung nicht z.B. per Mail kommen? :
Nein, sowas schicken die Gerichte ausschließlich per Post.
Die Zahlungsaufforderung kommt so grob zwei Wochen später. Manchmal auch erst ein paar Tage nach Zustellung des MB. Das erfolgt also parallel.
Zitat:Und lässt sich das nicht irgendwie beschleunigen?
Die Zustellung des MB erfolgt durch das Mahngericht unverzüglich (hängt nicht von Ihrer Zahlung ab - Sie haben somit keinen Nachteil!).
Nur der VB wird erst nach Zahlungseingang ausgestellt.
Aha. Das ist ja mal das Gegenteil von dem was bisher genannt wurde.
Das heißt man schickt den Antrag auf Mahnbescheid weg und wenn dieser einwandfrei ist und nicht moniert wird, wird der Mahnbescheid direkt zugestellt ... parallel bekomme ich die Rechnung über die Gerichtsgebühren für das Mahnverfahren?
Zitat:Aha. Das ist ja mal das Gegenteil von dem was bisher genannt wurde.
Nicht wirklich. Ich schrieb bereits dass das beides parallel läuft.
OK ... verstanden.
Eine andere Sache ... es gibt im Antrag ja ein Feld "Anspruch vom ..."
Angenommen man hat an Tag 1 was gekauft ... der Artikel ist an Tag 1 bezahlt, aber die Lieferung ist noch nicht erfolgt.
Man widerspricht an Tag 2. Widerrufsfrist ist 14 Tage. Laut Bedingungen erfolgt die Erstattung dann innerhalb von 30 Tagen.
Welcher Tag wäre dann im Feld "Anspruch vom ..." einzutragen?
Der Tag des Widerspruchs oder der 1. Tag nach Ablauf der 30 Tage Rückzahlungszeitraum?
Und noch eine Sache ... man kann im Antrag ja bereits angeben, dass man im Falle eines Widerspruchs das streitige Verfahren beantragt. Macht das Sinn oder kann man das auch nachher noch beantragen wenn man das im Antrag nicht markiert hat?
Sieht derjenige, der den Mahnbescheid bekommt bereits im Mahnbescheid, dass man bei Widerspruch direkt das streitige Verfahren beantragt? Das würde ja vielleicht noch ein wenig Druck ausüben ... und letzte Sache dazu ... angenommen der Empfänger des Mahnbescheids widerspricht und man hat angegeben, dass man das streitige Verfahren im Fall eines Widerspruchs beantragt. Wie würde es dann weitergehen?
Tag des Widerspruchs.
Du kannst auch nachträglich noch ein Verfahren beantragen, auch wenn du es nicht angekreuzt hast.
Und ja, das sieht der Schuldner.
Wenn das streitige Verfahren beantragt ist, dann wird bei Widerspruch vom Gericht eine Zahlungsaufforderung für die Klagekosten gestellt und sobald bezahlt, geht es ans zuständige Prozessgericht, was dann ggf. auffordert, deinen Anspruch sauber zu begründen bzw. die Klageschrift zu erstellen.
-- Editiert von mepeisen am 02.03.2016 18:35
Zitat:
Angenommen man hat an Tag 1 was gekauft ... der Artikel ist an Tag 1 bezahlt, aber die Lieferung ist noch nicht erfolgt.
Man widerspricht an Tag 2. Widerrufsfrist ist 14 Tage. Laut Bedingungen erfolgt die Erstattung dann innerhalb von 30 Tagen.
Hallo,
vielleicht liegt ich hier falsch, aber die Widerspruchsfrist beginnt erst mit Erhalt der Ware. Wenn du diese nicht erhalten hast zählt da der Wiederspruch?
Gruß ré
Er hat ja Widerspruch ausgeübt, aber das Geld nicht zurück bekommen. Für den Tag seines Anspruchs gilt der Tag des Widerspruchs. Oder habe ich was übersehen?
-- Editiert von mepeisen am 03.03.2016 07:32
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