Mahnbescheid nie zugestellt - Anwaltsbrief nur durch Zufall zugestellt

24. Juli 2015 Thema abonnieren
 Von 
go419741-10
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 3x hilfreich)
Mahnbescheid nie zugestellt - Anwaltsbrief nur durch Zufall zugestellt

Ich befinde mich gerade in einer etwas schwierigen Situation.
Ich hab am 16.3. bei Netto für einen kleine Betrag mit meiner Karte bezahlt, die leider nicht gedeckt war. Auch der zweite Versuch endete in einem ungedeckten Konto.
Nun wurden mir anscheinend Mahnungen an meine alte Adresse versandt, mir aber logischerweise nie zugestellt.
Heute habe ich nun vom Anwalt einen Brief mit Forderungen im dreistelligen Bereich erhalten. Dieser war auch an meine alte Adresse ausgestellt, dort beim Pfarramt eingeworfen und die haben es mir durch Zufall dann über Bekannte übergeben.
An sich dürfte dort überhaupt keine Post von mir landen.
Problem mit der Adressermittlung: Ich hab mich zum 8.3. umgemeldet, der Stempel auf der Meldebescheinigung ist aber erst von 2. April.
Der Brief vom Anwalt kam nun aus heiterem Himmel und an sich wurde der ja auch nur zufällig zugestellt. Auf normalem Weg hätte der mich nicht erreicht.
Muss ich das zahlen oder kann ich Einspruch erheben? Eine Mahnung wurde mir ja nie zustellt, da sie die falsche Adresse (vor allem die vom Nebenwohnsitz und nicht mal Hauptwohnsitz) ermittelt hatten.
Ich habn als Studentin gerade auch nicht unbedingt so viel Geld zur Verfügung :(

Post vom Inkassobüro?

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12 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120361 Beiträge, 39879x hilfreich)

Zitat:
Eine Mahnung wurde mir ja nie zustellt

Doch, 2 Stück hast Du erhalten.
Das man die Kontoauszüge nicht liest oder die Informationen ignoriert, entlastet nicht.



Zitat:
Heute habe ich nun vom Anwalt einen Brief mit Forderungen im dreistelligen Bereich erhalten.

Genaue Aufstellung der Forderung?



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
go419741-10
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 3x hilfreich)

Die Kontoauszüge dienen als Mahnung?
Ich war davon ausgegangen, dass vor einem Brief vom Anwalt vielleicht noch ein anderer kommt, zb vom Inkassounternehmen.

Die Forderung bestand aus dem Betrag von Netto+Zinsen, der Adressermittlung (der falschen Nebenwohnsitzadresse), Kosten für Rücklastschriften, Inkassokosten lt. Mahnschreiben vom 21.4. (nie erhalten) - 40€, Rechtsanwaltgebühren aus dem ihnen erteilten Mandat vom 20.7. - 48€.

Das ich die Kontoauszüge nicht gelesen habe ist meine Schuld, das seh ich ja ein. Aber ich hätte ja das Mahnschreiben beglichen, wenn sie es an die richtige Adresse gesendet hätten - zb den Hauptwohnsitz.
Diesbezüglich bin ich mir eben nicht sicher, ob das mit der Adresse so rechtens war.

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#3
 Von 
vundaal76
Status:
Junior-Partner
(5051 Beiträge, 1961x hilfreich)

Wo kommt jetzt der Mahnbescheid ins Spiel?

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#4
 Von 
go419741-10
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 3x hilfreich)

In der Forderungsdarlegung des Anwaltsschreiben:

(restliche) Inkassokosten lt. Mahnschreiben Credit&Collections Service GmbH vom 21.4.2015 - 40,50€

Das ist da aufgelistet, aber eben nie an mich zugestellt worden.

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#5
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Bisher hast du also eigentlich noch keinen einzigen Brief erhalten. Wieso nicht einfach die ursprüngliche Forderung zzgl. 10€ Rücklastschriftgebühren und Zinsen direkt zweckgebunden an den Händler überweisen?
Die Überweisungsdaten hast du ja bei der Lastschrift erhalten.

Im übrigen würde ich die Leute dort bitten, in Zukunft die Briefe einfach mit "Empfänger verzogen" zurückzuschicken bzw. die Annahme von Briefen zu verweigern.

Signatur:

Mitglied im AK Inkassowatch. Anfragen per PM. Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Siche

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#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120361 Beiträge, 39879x hilfreich)

Zitat:
Die Kontoauszüge dienen als Mahnung?

Das hat die ständige gängige Rechtsprechung so festgelegt.



Zitat:
Inkassokosten lt. Mahnschreiben vom 21.4.

Die kann man streichen.

Bezüglich der verbotenen Kostendoppelung würde ich eine Strafanzeige wegen versuchten Betruge stellen und die Anwaltskammer entsprechend inormieren.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
go419741-10
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 3x hilfreich)

Da ich ja offiziell den Brief nicht erhalten habe, wäre es doch ein Plan heute erstmal aufgrund der Kontoauszüge bei der Buchhaltung des Supermarkts anzurufen und dort nachzufragen, ob man den Betrag inkl. Zinsen und der Kosten für die Rücklastschriften begleichen kann.
Aufgrunddessen, dass sie die falsche Adresse verwendet haben, weiß ich von Mahngebühren ja erstmal nichts und nachträglich diese in doppelter Version zahlen zu müssen kann ich mir rechtlich auch nicht vorstellen.

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#8
 Von 
Rechtsanwalt Marc N. Wandt
Status:
Lehrling
(1169 Beiträge, 633x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):


Zitat:Inkassokosten lt. Mahnschreiben vom 21.4.
Die kann man streichen.
Bezüglich der verbotenen Kostendoppelung würde ich eine Strafanzeige wegen versuchten Betruge stellen und die Anwaltskammer entsprechend inormieren.


Zumindest mit der Anzeige wäre ich vorsichtig. Die könnte nämlich als Boumerang zurückkommen. Stichwort: Einkauf mit ungedeckter Karte. Es soll da Staatsanwaltschaften geben, die das ebenfalls Betrug nennen.

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120361 Beiträge, 39879x hilfreich)

Zitat:
Stichwort: Einkauf mit ungedeckter Karte. Es soll da Staatsanwaltschaften geben, die das ebenfalls Betrug nennen.

Könnte problematisch werden wen zum Zeitpunkt des Einkaufes das Konto nicht gedeckt war bzw. warum das Konto nicht gedeckt war.



Zitat:
Bisher hast du also eigentlich noch keinen einzigen Brief erhalten.

Mit solche Spielchen wäre ich bei Anwälten vorsichtig. Hier gibt es genug Zeugen für die Zustellung ...



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#10
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Wenn man denn den Vorsatz beweisen könnte.

Der Punkt bei der Kostendopplung ist aber, dass es den Inkassos/ Inkassoanwälten bekannt ist, dass sie sich hier bereits auf ein nicht durchsetzbares Glatteis begeben haben. Die Wahrscheinlichkeit ist daher durchaus sehr hoch, dass nach Zahlen der Hauptforderung und der nachvollziehbaren Mahngebühren/ Rücklastschriftgebühren/ ggf. sogar der Adressermittlungskosten noch etwas gemeckert wird, dann aber nichts mehr nachkommt.

Zitat:
Das hat die ständige gängige Rechtsprechung so festgelegt.

IMHO ist das nicht die Argumentation, sondern stattdessen wird wohl argumentiert, dass eine Rücklastschrift eine Verweigerung des Schuldners darstellt und deswegen eine der Ausnahmen vorliegt, wo eine weitere Mahnung unterbleiben kann. Kommt aber im Ergebnis auf das gleiche raus.

Für die Frage nach den Inkasso- oder Anwaltsgebühren muss man wieder zwei Fragen untersuchen: A) Was machen die überhaupt, für was werden sie beauftragt und B) Braucht der Gläubiger überhaupt Hilfe?

A) führt wieder zur Diskussion, dass ja im Massengeschäft bei großen Konzernen ein Schreiben einfacher Art eigentlich das ist, was hier gemacht wird.
B) führt wieder dazu, dass die Tätigkeit des Inkassos und des Anwalts rein kaufmännischer Natur sind. Und wieder zu dem Punkt, dass der Konzern das Inkasso nur einschaltet, weil es ihm gegenüber kostenlos arbeitet. Ansonsten schaltet der Kaufmann kein Inkasso/Anwalt ein, um Mahnbriefe zu verschicken, das kann er selbst.

Zitat:
Mit solche Spielchen wäre ich bei Anwälten vorsichtig. Hier gibt es genug Zeugen für die Zustellung ...

Vor Gericht bestreite ich erst mal die Zustellung und begehre vom Kläger Beweise dafür. Das ist ein legitimes Vorgehen, auch wenn ich es besser weiß. Natürlich kann das schief gehen, wenn der Gegen-Anwalt sich die Mühe macht, Zeugenaussagen zu besorgen und lückenlos nachweist, dass mich der Brief erreicht hat. Ich glaube nicht dran, dass jemals so ein Aufwand reingesteckt wird.

Aber an der eigentlichen Argumentationsgrundlage, ob man nun die Inkasso-/Anwaltskosten ersetzen muss oder nicht, ändert das nicht so viel.


-- Editiert von mepeisen am 24.07.2015 16:35

Signatur:

Mitglied im AK Inkassowatch. Anfragen per PM. Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Siche

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#11
 Von 
Rechtsanwalt Marc N. Wandt
Status:
Lehrling
(1169 Beiträge, 633x hilfreich)

Schonmal dran gedacht, dass für den Verzug die Nichteinlösung der Lastschrift reicht und die Schreiben nur noch ein Bonbon oben drauf sind? Für die Gebühren ist der Zugang nicht maßgeblich.

1x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Zitat:
Schonmal dran gedacht, dass für den Verzug die Nichteinlösung der Lastschrift reicht und die Schreiben nur noch ein Bonbon oben drauf sind? Für die Gebühren ist der Zugang nicht maßgeblich.

Meine Argumentation dreht sich nicht um die Frage des Verzugs, sondern um §254 BGB und die Frage, welche Gebührennote angemessen wäre, wenn man die Erstattung bejaht. Bitte richtig lesen ;-)
Bei Inkassos kommt §4 Ziffer 5 rdgeg noch dazu (zweiter satz)

-- Editiert von mepeisen am 24.07.2015 19:54

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