Moin,
ich habe eine kurze Frage:
Angenommen ein Schuldner ist umgezogen, teilt die neue Adresse dem Schuldner nicht mit und befindet sich bereits in Verzug.
Der Gläubiger beauftragt einen Anwalt, der einen Mahnbescheid
an die alte Adresse zustellen lässt (klappt natürlich nicht). Danach wird die Klage eingereicht.
Inwiefern besteht da eine Schadenminderungspflicht? Der Mahnbescheid war ja von Anfang an zum Scheitern verurteilt? Würde es da nicht Sinn machen, sofort zu klagen und ggf. später eine öffentliche Zustellung zu erwirken?
Oder habe ich etwas zu kompliziert gedacht?
Viele Grüße,
P
Mahnbescheid ohne aktuelle Adresse
22. Mai 2020
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Frage vom 22. Mai 2020 | 03:50
Von
Status: Frischling (15 Beiträge, 0x hilfreich)
Mahnbescheid ohne aktuelle Adresse
#1
Antwort vom 22. Mai 2020 | 08:11
Von
Status: Lehrling (1988 Beiträge, 759x hilfreich)
Wie wäre es denn mit einer Anfrage beim Einwohnermeldeamt? Wurde die schon gemacht?
#2
Antwort vom 22. Mai 2020 | 09:14
Von
Status: Unbeschreiblich (130709 Beiträge, 41571x hilfreich)
Zitat :Würde es da nicht Sinn machen, sofort zu klagen
Mö, es würde Sinn machen erst mal die aktuelle Anschrift zu ermitteln.
Sonst bleibt der Gläubiger nämlich auf allen Kosten (Anwalt, Mahnbescheid, Klage vor Gericht) sitzen.
Noch unsicher oder nicht ganz Ihr Thema?
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#3
Antwort vom 22. Mai 2020 | 10:26
Von
Status: Unsterblich (24959 Beiträge, 16243x hilfreich)
Zitat:Der Mahnbescheid war ja von Anfang an zum Scheitern verurteilt?
Wusste der Gläubiger denn, dass der Schuldner umgezogen ist?
#4
Antwort vom 22. Mai 2020 | 12:55
Von
Status: Bachelor (3432 Beiträge, 1959x hilfreich)
Damit meinst du > von Seiten des Schuldners?Zitat :Inwiefern besteht da eine Schadenminderungspflicht?
Aus deiner Schilderung vermute ich du fragst aus Sicht des Gläubigers - dazu meine ich:
- den Mahnbescheid kann der Gläubiger selbst beauftragen (warum Anwalt?)
- vor irgendwelchen Schritten kommt erstmal, eine Zustelladresse herauszufinden (was war das Ergebnis?)
Hinsichtlich des Anwalts wär dann noch die Frage, mit welchen Aufgaben der denn genau betraut worden war.
#5
Antwort vom 22. Mai 2020 | 20:59
Von
Status: Frischling (15 Beiträge, 0x hilfreich)
Also in dem fiktiven Fall wusste der Gläubiger indirekt, dass der Schuldner verzogen ist, denn es wurde erfolglos versucht, 3 Briefe zuzustellen. Der Schuldner gibt an: "da Sie unter dieser Anschrift nicht mehr wohnhaft waren".
Der Anwalt war offenkundig damit beauftragt, im Interesse des Schuldner zu handeln und die säumigen Beträge einzufordern (ähnlich wie beim Inkasso).
Zustelladresse konnte nicht ausfindig gemacht werden, warum auch immer.
Verstehe ich es denn richtig, dass dem Schuldner immer zugemutet werden kann, selbst das gerichtliche Mahnverfahren einzuleiten? Hmmm
#6
Antwort vom 22. Mai 2020 | 21:51
Von
Status: Unsterblich (24959 Beiträge, 16243x hilfreich)
Zitat:Also in dem fiktiven Fall wusste der Gläubiger indirekt, dass der Schuldner verzogen ist, denn es wurde erfolglos versucht, 3 Briefe zuzustellen.
Das bedeutet zwangsläufig noch nichts. Wenn der Briefträger das in dem eventuell noch falsch beschrifteten Briefkasten einwirft, weiß der Gläubiger exakt gar nichts.
Zitat:Der Schuldner gibt an: "da Sie unter dieser Anschrift nicht mehr wohnhaft waren".
Du meinst den Gläubiger... Wenn der in der Klage angibt, dass der Schuldner nicht mehr da wohnhaft war, dann sagt das auch nichts. Denn das hat er ja dann ggf. erst deutlich später rausgefunden.
Zitat:Der Anwalt war offenkundig damit beauftragt, im Interesse des Schuldner zu handeln und die säumigen Beträge einzufordern (ähnlich wie beim Inkasso).
Auch hier meinst du den Gläubiger... Bitte verwechsele das nicht mehr, sonst ist das alles schwer zu lesen...
Zitat:Verstehe ich es denn richtig, dass dem Schuldner immer zugemutet werden kann, selbst das gerichtliche Mahnverfahren einzuleiten? Hmmm
Auch hier meinst du den Gläubiger...
Nein, er darf sich dazu der Hilfe eines Rechtsdienstleisters bedienen. Wenn dieser allerdings verspricht, kostenlos tätig zu sein oder ermäßigt, hat der Gläubiger ein Problem. Denn er darf nur die Kosten vom Schuldner verlangen, die er tatsächlich auch an den Anwalt/ das Inkasso jemals bezahlt.
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