Mahnbescheid rechtskräftig? / Adresse bei Frist eventuell falsch?

13. April 2018 Thema abonnieren
 Von 
Ratsuchender_2021
Status:
Schüler
(163 Beiträge, 23x hilfreich)
Mahnbescheid rechtskräftig? / Adresse bei Frist eventuell falsch?

Guten Tag,
ich habe nach über 2 Jahren Post von unserer ehemaligen Gebäudeverwaltung (welche nicht Mieter ist - aber mit diesem zusammen das Gebäude verwaltet) eine Schadensforderung für einen Mietschaden erhalten.

Diese möchte aufgrund des Schadens, meine Mietkaution einbehalten (Unterlagen von dieser liegen beim Vermieter). Ich habe in einem Schreiben an die Gebäudeverwaltung diesem widersprochen. In meinen Augen ist der Schaden verjährt und kann nach über 2 Jahren nicht mehr geltend gemacht werden (§ 548 BGB ).

Außerdem ist auch keinerlei Zeitwert bei der Schadenermittlung berücksichtigt und es gibt keine Rechnungen, da die Reparatur nie durchgeführt wurde. Nur eine Kopie des Kostenvoranschlag lag dem Schreiben bei.

Ich habe unter einer Frist von etwas mehr als 2 Wochen die Gebäudeverwaltung zur Auszahlung meiner Mietkaution aufgefordert und auf die Verjährung hingewiesen (weil das Schreiben von Ihnen kam). - per Einschreiben mit Beleg. Diesem wurde nicht nachgegangen....

Nach den 2 Wochen und mehreren Telefonaten, habe ich lediglich einen Brief der Gebäudeverwaltung erhalten, dass das Schreiben eingegangen ist und an den Vermieter weitergeleitet wurde. Ich solle mich zukünftig nur noch an ihn wenden. Ich habe noch ein bisschen gewartet und es gab weiter keinerlei Rückmeldung.

Hier hätte ich eventuell schon einen Mahnbescheid erstellen können?

Da ich mir unsicher war, schrieb ich erneut einen Brief - diesmal gerichtet an der Vermieter - mit erneuter Frist.
Wieder per Einschreiben und Beleg. Ich habe die Anschrift aus dem mir vorliegenden Mietvertrag (vom 06.09.2012) entnommen. Dieses kam auch an. Der Vermieter hat das Einschreiben persönlich unterschrieben.

Daraufhin meldet sich der Mieter und weißt mich darauf hin, dass die Adressierung mangelhaft sei, weil nicht seine Firma der Ansprechpartner sei, sondern die Bauherrengemeinschaft XX. Er will weiterhin nicht bezahlen.

Meine Anschrift:

Firma XX
Vertreten durch Herrn X und Herrn X (beide Geschäftsführer der Firma)
Musterstraße 3
XXXXX Musterstadt

Laut Vermieter korrekt:

Bauherrengemeinschaft
Vertreten durch Herrn X und Herrn X (die selben wie oben)
Musterstraße 3
XXXXX Musterstadt

Er beruft sich ebenfalls auf den Mietvertrag vom 06.09.2012...aber mit anderem Unterzeichnungsdatum meinerseits. Mein Mietvertrag unterzeichnet am 26.09.2012...seiner angeblich unterzeichnet von mir am 13.11.2012...

Es kann sogar durchaus sein, dass es noch einmal Änderungen hier gab, da sich der Einzugstermin um 6 Wochen verschoben hat. Aber dann kann doch das Datum des Mietvertrages nicht das gleiche sein? Jedenfalls liegt mir diese Änderung nicht vor bzw. habe ich nie eine Kopie erhalten. Mir liegt nur, den von beiden Seiten im September 2012 unterschriebene Mietvertrag vor.

Meine Frage nun zu dem ganzen:

Kann ich den Mahnbescheid jetzt dennoch veranlassen? Oder ist die Fristsetzung jetzt ungültig, da eventuell nicht die korrekte Anrede oben stand? Erhalten und bestätigt ist das Schreiben ja trotzdem...

Würde dann den Mahnbescheid, an die vom Vermieter angegebene Adresse senden...dann kann er sich ja später nicht rausreden, sie wäre falsch...?



-- Editiert von Basti2709 am 13.04.2018 12:51

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8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119304 Beiträge, 39709x hilfreich)

Zitat (von Basti2709):
Soll ich lieber noch ein 3 Schreiben an seine angegebene Adresse mit nun erneuter Frist schreiben um auf der sicheren Seite zu sein?

Da sehe ich keine Notwendigkeit für.
Die Empfänger waren eindeutig zu identifizieren, das Schreiben ist auch zugegangen wie man an der Antwort eindeutig sehen kann.

Beim Mahnbescheid würde ich dann die neue Anschrift verwenden.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Ratsuchender_2021
Status:
Schüler
(163 Beiträge, 23x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von Basti2709):
Soll ich lieber noch ein 3 Schreiben an seine angegebene Adresse mit nun erneuter Frist schreiben um auf der sicheren Seite zu sein?

Da sehe ich keine Notwendigkeit für.
Die Empfänger waren eindeutig zu identifizieren, das Schreiben ist auch zugegangen wie man an der Antwort eindeutig sehen kann.

Beim Mahnbescheid würde ich dann die neue Anschrift verwenden.


Ich hatte oben genannte Passage im Startpost nochmal einmal geändert, um es verständlicher zu Schreiben.
Daher bitte nicht wundern...

Im Kern blieb die Frage aber gleich und die Antwort hilft mir schon einmal weiter. Vielen Dank!

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Ratsuchender_2021
Status:
Schüler
(163 Beiträge, 23x hilfreich)

Noch eine weitere Frage...

Ich habe, so wie hier im Forum empfohlen wurde, den Vermieter zur Auszahlung meiner Kaution unter einer Frist von etwas mehr als 2 Wochen aufgefordert. Aufgrund der Vorgeschichte (siehe oben) ja sogar 2-mal...

Nun hat er aber damals auf ein Mietkautionskonto (Commerzbank) bestanden, welches ich an ihn Verpfändet habe...war dies dann überhaupt rechtens? Er kann es mir ja dann nur aushändigen und ich muss es selbst einlösen...? Ich bin hier absoluter Laie drin und war immer der Annahme, er löst es auf und bezahlt es mir dann aus....? Letzten Endes hat er mir ja mit seinem Schreiben deutlich gemacht, dass er meine Ansprüche nicht anerkennt...

Da die Frist heute abläuft, möchte ich nun definitiv einen Mahnbescheid erstellen...hier habe ich aber Angst, dass mir dann solche Sachen angekreidet werden und dieser dann als fehlerhaft abgewiesen wird. Daher meine Nachfragen...

-- Editiert von Basti2709 am 18.04.2018 08:37

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16164x hilfreich)

Zitat:
Letzten Endes hat er mir ja mit seinem Schreiben deutlich gemacht, dass er meine Ansprüche nicht anerkennt...

Hat er das denn einfach nur so geschrieben? Ohne weitere Begründung? Oder hat er geschrieben, dass er das Konto freigibt und du das selbst auflösen sollst?

Wenn du das so gemacht hast, hast du auf jeden Fall Anspruch darauf, dass er das ganze freigibt. Also dass er auf sein Pfandrecht verzichtet. Mit dieser Bestätigung solltest du dann ggf. bei der Bank vorsprechen können und ans Geld kommen können.

-- Editiert von mepeisen am 18.04.2018 10:08

Signatur:

Mitglied im AK Inkassowatch. Anfragen per PM. Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Siche

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Ratsuchender_2021
Status:
Schüler
(163 Beiträge, 23x hilfreich)

Zitat (von mepeisen):
Zitat:
Letzten Endes hat er mir ja mit seinem Schreiben deutlich gemacht, dass er meine Ansprüche nicht anerkennt...

Hat er das denn einfach nur so geschrieben? Ohne weitere Begründung? Oder hat er geschrieben, dass er das Konto freigibt und du das selbst auflösen sollst?

Wenn du das so gemacht hast, hast du auf jeden Fall Anspruch darauf, dass er das ganze freigibt. Also dass er auf sein Pfandrecht verzichtet. Mit dieser Bestätigung solltest du dann ggf. bei der Bank vorsprechen können und ans Geld kommen können.

-- Editiert von mepeisen am 18.04.2018 10:08


Das versteh ich nicht ganz...ich habe der Verrechnung der Kaution mit dem Schaden widersprochen, da dieser in meinen Augen verjährt ist. Dann habe ich ihn zur Auszahlung der Mietkaution aufgefordert.

Er schrieb mir dann unter anderem folgendes zurück:

"Es ist für mich jedoch persönlich unfassbar, dass Sie genau in dem Wissen, dass Sie der
Bauherrengemeinschaft einen erheblichen Schaden zugefügt haben, uns mit einem Pamphlet
(siehe Anlage 2 Ihres Schreibens) konfrontieren und allen Ernstes in dem Glauben sind, dass
wir auf die Kosten zur Erneuerung des Bodenbelages verzichten werden."

Das Pamplet ist übrigens § 548 BGB gewesen....

"Andererseits steht es Ihnen jederzeit frei, für diesen geringfügigen strittigen Betrag den
Rechtsweg zu beschreiten. Für diese Angelegenheit würde ich selbst sogar auf anwaltliche
Vertretung verzichten, da die Rechtslage, wie Sie sie für sich glauben auslegen zu wollen, eine
einseitige und oberflächliche Betrachtung darstellt."

Von daher erkennt er meinen Anspruch auf Rückzahlung der Kaution nicht an (?)...aber da ich ein Mietkautionskonto verpfändet habe, hätte ich nicht die Herausgabe anstatt der Auszahlung verlangen "müssen"? Bin mir da jetzt unsicher...will nicht, dass mir das bei einem Mahnbescheid auf die Füße fällt.

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#6
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16164x hilfreich)

Ich würde zu einem Anwalt gehen und diesen klagen lassen. Ein Mahnbescheid bringt hier doch bei dieser deutlichen Weigerungshaltung exakt gar nichts mehr.
Ob das in der Sache klappt, kann ich so nicht sagen. Dazu fehlt einiges an Hintergrundinfos.

Signatur:

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#7
 Von 
Ratsuchender_2021
Status:
Schüler
(163 Beiträge, 23x hilfreich)

Zitat (von mepeisen):
Ich würde zu einem Anwalt gehen und diesen klagen lassen. Ein Mahnbescheid bringt hier doch bei dieser deutlichen Weigerungshaltung exakt gar nichts mehr.
Ob das in der Sache klappt, kann ich so nicht sagen. Dazu fehlt einiges an Hintergrundinfos.


Ich dachte ich muss den Weg über den Mahnbescheid gehen? Bei Widerspruch geht es dann an das zuständige Amtsgericht...

Der Fall ist im Grunde 1 zu 1 wieder dieser hier: https://www.frag-einen-anwalt.de/Verjaehrung-548-BGB,-Mietrecht--f174066.html

Nur waren es bei mir nicht 7 Monate, sondern sogar 25 !

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16164x hilfreich)

Der gerichtliche Mahnbescheid ist ein optionaler Schritt. Eigentlich gedacht für Fälle, in denen es keinen Streit gibt. Als günstigen Weg zu einem Titel ohne weitere Sachprüfung.
Zwingend ist der Mahnbescheid jedenfalls nicht.

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