Mahnbescheid so in Ordnung ? Hauptforderung sehr gering

26. April 2016 Thema abonnieren
 Von 
msn440229-56
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 1x hilfreich)
Mahnbescheid so in Ordnung ? Hauptforderung sehr gering

Hallo zusammen :-)

Ich hoffe Ihr könnt mir helfen. Ich bin gerade mit meiner Schwester am Schulden bereinigen, Sie hat vieles auf Rechnung bestellt was Sie am Ende nicht gezahlt hat und nun heißt es wieder Licht ins Dunkel zu bringen da sich viele Briefe angehäuft haben.
Soweit läuft alles Andere, heute kam noch ein Mahnbescheid für eine Bestellung vom Dezember.

Aufstellung ist Folgende :

Hauptforderung 10,15 Euro

Verfahrenskosten
Gerichtskosten 32,00 Euro
Rechtsanwalts/Beistandskosten 15,75 Euro
Auslagen 9,00 Euro

Summe wären damit 56,75 Euro. Das kann ich noch nachvollziehen.

Nun kommt aber das, was ich für eine Forderung von 10,15 Euro etwas hoch einschätze und zwar die Anwaltsvergütung.

Nebenforderungen
Mahnkosten 10,00 Euro
Anwaltsvergütung für vorgerichtliche Tätigkeit aus mitgeteiltem vorgerichtlichen Streitwert i.H.v. 20,15 ---> 70,20 ? €

Das hießt für eine Hauptforderung von 10,15 Euro soll Sie jetzt 147,13 Euro zahlen.

Passt das alles so zusammen ? Rechtsanwaltskosten sind doch oben schon aufgeführt, warum dann nochmal Vergütung über 70 Euro ?

Danke euch schonmal im Voraus !



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9 Antworten
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#1
 Von 
fm89
Status:
Lehrling
(1988 Beiträge, 754x hilfreich)

Zitat:
Mahnkosten


Sind mit Sicherheit zu hoch angesetzt. Ohne konkrete Nachweise sind pauschal 2,50 pro Mahnung das allerhöchste der Gefühle. Und mehr als 2 Mahnungen machen keinen Sinn

Zitat:
Anwaltsvergütung für vorgerichtliche Tätigkeit aus mitgeteiltem vorgerichtlichen Streitwert i.H.v. 20,15 ---> 70,20 ? €


Das heißt, ein Anwalt wurde tätig? Habt ihr das Anwaltsschreiben noch? Wer ist denn Gläubiger, und wer wurde beauftragt? Ich halte es für relativ unwahrscheinlich, dass hier eine Tätigkeit geleistet wurde die der vollen Gebühr entspricht.

Die Rechtsanwalts-/beistandskosten beziehen sich nur auf die Erstellung des Mahnbescheids

2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
msn440229-56
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 1x hilfreich)

Hallo,

erstmal vielen Dank für die schnelle Antwort. Das heißt Mahnkosten liegen in dem Fall bei 5 Euro maximal ?
Also 2,50 für die 1. und 2. Mahnung jeweils.

Der Gläubiger ist ein Teeversandhandel.
Beauftragt wurde eine Freiburger Anwaltskanzlei mit Namen Mayer & Marshall.
Ja das Schreiben haben wir. Da steht drin :

Nach den uns vorliegenden Unterlagen ist festzustellen, dass Sie gegenüber unserer Mandantin mit einem Betrag gemäß Rechnung vom 26.12. in Höhe von 10,15 Euro zzgl. Mahngebühren 10,00 Euro in Verzug sind.

Wir sind inkassobevollmächtigt.
Bis zum o.g. Datum erwarten wir auch die Bezahlung unserer Kosten. Nachdem Sie sich in Verzug befinden haben Sie unserer Mandantschaft auch die Kosten zu erstatten, die durch unsere Beauftragung angefallen sind.

Sie errechnen sich wie folgt :
Gegenstandswert 20,15 €
1,3 Geschäftsgebühr ( 117,40 € ) Nr. 2300 VV RVG --- > 58,50 €
Post und Telek. Pauschale Nr. 7002 VV RVG --- > 11,70 €
Zwischensumme ---> 70,20 €
USt Nr. 7008 VV RVG ---> 13,34

Der Gesamtbetrag den Sie zu zahlen haben beläuft sich daher auf 103,69 Euro.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
fm89
Status:
Lehrling
(1988 Beiträge, 754x hilfreich)

Das ist eine Kanzlei mit einem angeschlossenen Inkassodienst. Ich würde hier mal ganz stark vermuten, dass das eher Massengeschäft und hier keine Einzelfallprüfung und umfassende Rechtsberatung erfolgt ist, welche die 1,3 Gebühr rechtfertigen würde.

Daher könnte man pokern und das ganze zu einer 0,3 Gebühr (15,-) zusammenstreichen, was einem Schreiben einfacher Art entspricht. Das soll aber keine konkrete Beratung darstellen, sondern ist nur ein Tipp von mir.

Die Forderung nach der USt. ist dreist und kann gestrichen werden, denn der Gläubiger ist mit Sicherheit vorsteuerabzugsberechtigt. (Edit: taucht ja auch im Mahnbescheid freundlicherweise nicht mehr auf :) )

-- Editiert von fm89 am 26.04.2016 11:19

-- Editiert von fm89 am 26.04.2016 11:20

2x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
hausfrau66
Status:
Lehrling
(1094 Beiträge, 838x hilfreich)

Die Anwaltskosten von 70.20 Euro sind durchaus gerichtlich durchsetzungsfähig, Wenn man für 0,01 EUR oder 500 EUR den Anwalt schreiben lässt, kostet es alles 58,50 EUR. Erst ab 500,01 EUR ist die nächsthöhere Gebührenstufe erreicht.
Man kann jetzt diskutieren, ob eine 0.30 Gebühr (18 Euro) für das Erstellen des Standardbriefes ausreichend ist, da keine umfassende Rechtsberatung stattgefunden hat.

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
msn440229-56
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 1x hilfreich)

Also wir probieren das jetzt mit der 0,3 Gebühr statt 1,3. Haben einen Teilwiderspruch ausgefüllt und den 'richtigen' Betrag jetzt überwiesen. Mal gucken ob da noch was kommt.

Vielen Dank ! :-)

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
hausfrau66
Status:
Lehrling
(1094 Beiträge, 838x hilfreich)

An wen überweist Du ? Gib bitte im Verwendungszweck exakt an, mit was das überwiesene Geld verrechnet werden soll. Ansonsten wird alles zunächst mit den Gebühren verrechnet und am Ende bleibt die Hauptforderung offen. Falls es schon "zu spät ist", würde ich die von Dir gewünschte Verrechnung dem Anwalt schriftlich per Fax oder Einwurfeinschreiben nachträglich mitteilen.

-- Editiert von hausfrau66 am 26.04.2016 11:59

2x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
msn440229-56
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 1x hilfreich)

Hallo

wir haben den Überweisungsvermerkt im Online Banking ausgedruckt, die Geschäftsnummer war dabei.
Ein Schreiben aufgesetzt, das an den Mahnbescheid geheftet, bzw. den Widerspruch ans Gericht.
Außerdem ein Einschreiben fertig gemacht welches nachher zur Post geht und Mail an die im Schreiben von damals angegebene Adresse mit Lesebestätigung.
Ich hoffe, das wird reichen. ^^

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
hausfrau66
Status:
Lehrling
(1094 Beiträge, 838x hilfreich)

Mein Hinweis geht in Richtung § 367 BGB :

"Unterlässt es der Schuldner, die Anrechnung zu bestimmen, wird die Teilzahlung gemäß § 367 BGB zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung verrechnet (Verrechnungsreihenfolge "Kosten-Zinsen-Hauptforderung")."

Der Anwalt wird davon Gebrauch machen, die Gebührenkürzung vielleicht nicht akzeptieren und den Rest noch haben wollen.

-- Editiert von hausfrau66 am 26.04.2016 12:15

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16167x hilfreich)

Zitat:
Der Anwalt wird davon Gebrauch machen, die Gebührenkürzung vielleicht nicht akzeptieren und den Rest noch haben wollen.

Wollen kann er viel. Kriegen tut er ohne dass er es vor Gericht erstreitet schlichtweg nichts.

Signatur:

Mitglied im AK Inkassowatch. Anfragen per PM. Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Siche

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