Mahnbescheid trotz bezahlter Forderung

14. März 2022 Thema abonnieren
 Von 
fros7byte
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)
Mahnbescheid trotz bezahlter Forderung

hallo,

ein unseriöser rechtsanwalt, den ich gefragt habe, ob er mir rechtlichen beistand leisten kann, fordert eine gebühr von 225€ für eine telefonische erstberatung, weil er den hörer abgenommen hat und mir selbst in diesem gespräch nicht mitteilen konnte, ob er mir helfen könne. das gespräch sollte später fortgesetzt werden, aber ich wurde nie wieder, trotz mehrfacher versuche von mir den anwalt zu erreichen, kontaktiert. daraufhin nahm ich mir einen richtigen anwalt.
postalisch habe ich eine rechnung oder mahnung niemals erhalten, da diese angeblich mehrfach per mail geschickt wurden. ich bat wieder mehrfach um ein klärendes telefonisches gespräch mit dem RA, aber es erfolgte keine reaktion. daraufhin erfragte ich telefonisch den geforderten betrag bei der sekretärin und überwies diesen ende januar, um einfach ruhe zu haben und einen mahnbescheid zu vermeiden.
leider kam dieser mahnbescheid dann trotz beglichener (ungerechtfertigter bzw. strittiger) forderung nun bei mir an. entweder der RA hat nicht gemerkt, dass ich gezahlt hatte oder es hat sich hier um wenige tage überschnitten.

dort sind dann die 36€ gerichtsgebühr und rechtsanwaltskosten dieses rechtsanwalts in höhe von ca. 60€ zusätzlich zu der bereits gezahlten hauptforderung in höhe von 225€ aufgeführt.

was mache ich jetzt? ich hoffe, ich habe noch keinen schufa eintrag und möchte diesen vermeiden. leider habe ich vor kurzem bereits die jährliche kostenlose auskunft verbraucht.

ich habe diese forderung zähneknirschend überwiesen, um ruhe zu haben und trotzdem habe ich nun einen mahnbescheid bekommen und soll nochmal 100€ mehr bezahlen. muss ich das so hinnehmen oder sollte ich den zusätzlichen gebühren widersprechen und anmerken, dass die hauptforderung bereits beglichen wurde? was wären für folgekosten zu erwarten? da der anwalt sein geld bekommen hat, wäre es doch nicht gerade sinnvoll aus seiner sicht hier vor gericht zu ziehen oder?

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15 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(116320 Beiträge, 39247x hilfreich)

Zitat (von fros7byte):
weil er den hörer abgenommen hat

Zweifelsohne wird er noch mehr gemacht haben. Mindestens wird er zugehört haben, der Schilderung nach hat er sogar gesprochen.
Damit ist die Gebühr für eine Erstberatung verdient.

Dafür muss er noch nicht einmal sprechen, ein nicken oder Kopfschütteln reicht schon aus.



Zitat (von fros7byte):
was mache ich jetzt?

Ich würde so vorgehen:
1. widersprechen der Hauptforderung unter Beweis der Zahlung
2. widersprechen der restlichen Forderungen da kein Verzug vorliegt


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
fros7byte
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Zweifelsohne wird er noch mehr gemacht haben. Mindestens wird er zugehört haben, der Schilderung nach hat er sogar gesprochen.
Damit ist die Gebühr für eine Erstberatung verdient.

Dafür muss er noch nicht einmal sprechen, ein nicken oder Kopfschütteln reicht schon aus.


darüber brauchen wir zwar nicht diskutieren, aber in meiner welt und in der von anderen anwälten, berechnet ein seriöser anwalt dafür keine erstberatung. schon gar nicht den maximalen betrag. aber darum gehts hier auch weniger.

Zitat (von Harry van Sell):
Ich würde so vorgehen:
1. widersprechen der Hauptforderung unter Beweis der Zahlung
2. widersprechen der restlichen Forderungen da kein Verzug vorliegt


ich habe ende januar bezahlt. auf dem mahnbescheid steht "eingegangener antrag vom 07.03." damit hätte ich ja vor dem mahnverfahren bezahlt und wäre raus. aber auf dem mahnbescheid stehen vom gericht ausgerechnete zinsen ab dem 14.01.22 bis 09.03 in höhe von 1.50€. und unter punkt 2 weiter hinzu kommende zinsen ab dem 10.03.

von wann ist der antrag des mahnbescheids nun? bin ich in verzug gewesen oder nicht?

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#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(116320 Beiträge, 39247x hilfreich)

Zitat (von fros7byte):
in meiner welt und in der von anderen anwälten,

Das mag sein, aber es gibt halt auch vereinzelt Exemplare die bis an die Grenzen des Erlaubten gehen.



Zitat (von fros7byte):
von wann ist der antrag des mahnbescheids nun?

Zitat (von fros7byte):
"eingegangener antrag vom 07.03."




Zitat (von fros7byte):
ausgerechnete zinsen ab dem 14.01.22

Was war denn so um den 14.01 in Bezug auf den Anwalt?
Zufällig das
Zitat (von fros7byte):
erfragte ich telefonisch den geforderten betrag bei der sekretärin



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Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#4
 Von 
fros7byte
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)

am 14.01. habe ich erneut versucht den anwalt telefonisch zu erreichen und mir wurde, wie immer, gesagt er meldet sich zurück. tat er nicht.
wenn der antrag vom 07.03. ist, ich aber im januar bezahlt habe, warum sollte er dann ein mahnverfahren einleiten? und was haben die gerichtlichen zinsen vom 14.01. mit meinem anruf zu tun?

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#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(116320 Beiträge, 39247x hilfreich)

Zitat (von fros7byte):
und was haben die gerichtlichen zinsen vom 14.01. mit meinem anruf zu tun?

Vermutlich betrachtet der Anwalt das als Datum des Verzuges.



Zitat (von fros7byte):
wenn der antrag vom 07.03. ist, ich aber im januar bezahlt habe, warum sollte er dann ein mahnverfahren einleiten?

Das wird wohl nur der Anwalt beantworten können.

Angesichtes der Sachlage würde ich jetzt noch Strafanzeige gegen den Anwalt wegen Verdacht auf Prozessbetrug / versuchten Prozessbetrug erstatten und ihn deswegen auch bei der Anwaltskammer melden.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#6
 Von 
fros7byte
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)

ich werde morgen mal beim gericht anrufen und fragen, ob der mahnbescheid wirklich erst wenige tage alt ist. wenn dem so ist, werde ich natürlich komplett widerspruch einlegen.
falls er vom 14.01. ist, wäre ich ja trotz bezahlen im verzug. sollte ich dann die restlichen kosten auch noch bezahlen oder trotzdem widerspruch einlegen? eine sicher teure zivilklage bekommen wegen 100€ gerichtskosten etc. halte ich dann doch für kopfschmerz. auch wenn es extrem ungerecht ist und ich für meinen guten willen letztendlich noch bestraft wurde.

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#7
 Von 
drkabo
Status:
Wissender
(15858 Beiträge, 9092x hilfreich)

Was wollen Sie da anrufen?
Der Mahnbescheid ist im März beim Gericht angekommen - zu dem Zeitpunkt war bereits bezahlt.
Drops gelutscht.



-- Editiert von drkabo am 15.03.2022 00:06

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#8
 Von 
fros7byte
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)

beim gericht sagte man mir, dass der mahnbescheid erst vor kurzem eingereicht wurde und der fehler ja auf meiner seite liegen müsste, sonst würde der gläubiger ja kein mahnverfahren einleiten, wenn er sein geld bekommen hätte. ich hätte wohl einen zahlendreher bei der überweisung, sonst würde das keinen sinn ergeben.
habe ich natürlich nicht. mehrmals kontrolliert.
ich solle mich mit dem gläubiger in verbindung setzen und das klären. sonst würde es eben in einer zivilklage enden.
ich hab weder lust auf ein zivilverfahren, noch rufe ich da wieder an und lasse mich belügen, dass der rückruf erfolgen wird (der nie erfolgen wird).

bin überfragt, wie ich diesen schwachsinn jetzt loswerden kann. am besten die haben mir auch noch einen schufa-eintrag reingedrückt, dann wäre der irrsinn komplett.

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#9
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(116320 Beiträge, 39247x hilfreich)

Zitat (von fros7byte):
beim gericht sagte man mir, dass der mahnbescheid erst vor kurzem eingereicht wurde

Richtig, steht ja auch drauf.



Zitat (von fros7byte):
bin überfragt, wie ich diesen schwachsinn jetzt loswerden kann

Durch komplette Zahlung der Forderung nebst zusätzlicher Zinsen ab dem 10.03.

Ansonsten: gar nicht. Der Anwalt ist ignorant, das Verfahren und die Fristen laufen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#10
 Von 
fros7byte
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)

bzgl. das antragsdatums: ich wollte nur nochmal sicher gehen, weil ich nicht verstehe, warum man ein mahnverfahren einleitet, obwohl schon vor 1.5 monaten das geld überwiesen wurde.

aber ich bin doch letztlich nicht in verzug, wenn ich 6 wochen vor dem mahnbescheid gezahlt habe oder?

also ca. 100€ gebühren zahlen (hauptforderung ist ja schon bezahlt), ansonsten zivilklage? was würden sie an meiner stelle machen?

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#11
 Von 
Dirrly
Status:
Student
(2007 Beiträge, 528x hilfreich)

Zitat (von fros7byte):
was würden sie an meiner stelle machen?


Es wurde doch schon gesagt:
Wenn die Hauptforderung bereits bezahlt wurde und auch die Bankverbindung richtig war, dann...

... legt man kompletten Widerspruch gegen den Mahnbescheid ein

und wenn man das will

... schickt dem Rechtsanwalt ein Schreiben mit Kopie/Ausdruck der bereits erfolgten Zahlung.

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#12
 Von 
fros7byte
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)

kurzes update:

ich habe mich nochmal bei dem "gläubiger" gemeldet und gefragt, was der mahnbescheid soll. man sagte mir, das geld sei angekommen und "das gericht hätte sich hier vertan", "wir klären das und sie brauchen nichts weiter machen", "die gerichtsgebühr übernehmen wir".
ich sagte, dass ich das schriftlich haben will und ich trotzdessen gezwungen bin, widerspruch einzulegen, da sonst ein titel gegen mich ergeht. daraufhin sagte man mir, dass ich dies auf keinen fall tun soll, weil es sonst zum streitigen verfahren kommt und mir noch mehr kosten entstehen..????? die sind doch gar nicht gezwungen dann auch klage einzureichen?! und ich wäre im verzug gewesen, man hätte den mahnantrag schon lange vor dem 07.03. erstellt...

dann nochmal beim gericht angerufen: der mahnantrag ist vom 07.03., das gericht kann hier nicht "durcheinander" kommen, weil es ein automatisierter prozess ist und es höre sich so an, als wolle man einfach nur einen titel gegen mich erreichen, ich solle widerspruch einlegen.

ich habe mich telefonisch nochmal bei einem anwalt dazu rückversichert. ich solle auf jeden fall widerspruch einlegen und die gegenseite könnte danach das mahnverfahren einfach beenden und es würden keine weiteren kosten anfallen, so wie es mir angedroht wurde.

mir bleibt also nichts anderes, als der widerspruch, sonst wird dieser drecksladen, WARUM AUCH IMMER, womöglich noch eine vollstreckung einleiten...obwohl das geld lange da ist. es bleibt mir ein rätsel, was das alles soll, was es gebracht hat und wie viel langeweile dieser "anwalt" hat.

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#13
 Von 
Kalanndok
Status:
Student
(2081 Beiträge, 317x hilfreich)

Auf jeden Fall widersprechen.
Wie Du schon richtig erkannt hast: Wenn Du nicht widersprichst, dann hat die Gegenseite einen vollstreckbaren Titel. Da sind dann inhaltliche Einwendungen nicht mehr möglich.

Wenn der "Gläubiger" einen Widerspruch automatisch ohne Prüfung in ein streitiges Verfahren überleitet, dann ist das sein Problem. Die Kosten entstehen ja dann ihm.

Allein die Kombination der Aussagen "Forderung ist erledigt" und "wir werden klagen" hätte mich dazu veranlasst zu sagen "das wird lustig, das will ich erleben, jetzt werde ich erst recht dem MB widersprechen".

Im Übrigen solltest Du die Geschichte (falls das keine Räuberpistole ist) mal bei der zuständigen Rechtsanwaltskammer dieses unseriösen Anwalts melden.

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#14
 Von 
fros7byte
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)

ich bekam jetzt eine kopie von einem schreiben dieses anwalts ans amtsgericht.

dort ist von einem "gerichtlichen schreiben" vom 03.02. die rede, auf dessen grundlage am 07.03. eine vom gericht geforderte EDA-Datei vom anwalt nachgereicht wurde.
ohne jetzt zu wissen, was diese EDA-Datei genau ist, bedeutet das aber scheinbar, dass im februar versucht wurde, ein mahnverfahren einzuleiten, aber diese datei gefehlt hat. das bedeutet dann aber trotzdem immer noch, dass ich im januar schon gezahlt habe und auch dann nicht im verzug war...

weiter wird geschrieben, dass der anwalt das mahnverfahren außerdem bereits am 03.02. wieder zurückgenommen haben soll und die gerichtskosten am 04.03. bezahlt habe.

zuletzt fragt der anwalt das gericht, wie er hier weiter verfahren soll...

es ist allerdings nicht konkret die rede davon, dass ich bezahlt habe, sondern nur, dass der mahnantrag zurückgenommen werden sollte.

ich weiß echt nicht mehr, was ich dazu noch sagen soll. ich werde den widerspruch fertig machen und das einfach abhaken. wenn man diesen anwalt etwas intensiver recherchiert, findet man auch diverse zeitungsartikel, im zusammenhang mit u.a. prostitution....das wusste ich aber damals nicht. ich hab da leider saul goodman für arme erwischt...

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(116320 Beiträge, 39247x hilfreich)

Zitat (von fros7byte):
daraufhin sagte man mir, dass ich dies auf keinen fall tun soll, weil es sonst zum streitigen verfahren kommt und mir noch mehr kosten entstehen..?????

Die verarschen Dich von vorne bis hinten ...

Ich würde jetzt #1 und #5 entsprechend durchziehen.


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