Mahnbescheid trotz bezahlter Hauptforderung - Zweifel ob dieser korrekt ist

20. April 2015 Thema abonnieren
 Von 
yemmik
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 6x hilfreich)
Mahnbescheid trotz bezahlter Hauptforderung - Zweifel ob dieser korrekt ist

Hallo zusammen,

ich habe eine Rechnung (knapp 300,- Euro) von meinpaket.de (=Deutsche Post Zahldienste GmbH) verschleppt. Ich habe dann eine letzte Mahnung erhalten, die allerdings ca. drei Tage unterwegs war und umgehend die Zahlung der Rechnung veranlasst. Das war offenbar nicht mehr schnell genug, denn ein paar Tage später kam schon Post vom Anwalt (Major & Reckleben). Der Forderung des Anwaltes (367,62) habe ich dann schriftlich widersprochen und außerdem die Vollmacht des Anwalts angefordert. Als Antwort kam nur ein Standardschreiben mit der Aussage, dass ich die Anwaltskosten (75,82) begleichen müsse, hier wurde wieder eine Frist von sieben Tagen ab Erstellungszeitpunkt gesetzt. Ich habe daraufhin erneut geantwortet, dass ich bitte gern die Vollmacht hätte.
Zwei Tage später kam der Mahnbescheid :-(
Antragsteller auf dem MB ist die Deutsche Post Zahldienste GmbH, Prozessbevollmächtigter ist das o.g. Anwaltsbüro.
Die Hauptforderung gem. Mahnbescheid ist bezeichnet mit "Kaufvertrag gem. Rechnung-REST 1234567 vom 27.01.2015 - 75,20 EUR" dazu dann noch Verfahrenskosten 56,75 EUR, sowie Nebenkosten und Zinsen - insgesamt 132,65 EUR.

Was ich mich jetzt frage:
Wie kann die Deutsche Post Zahldienste GmbH einen Mahnbescheid über die Kosten beantragen, die das Anwaltsbüro von mir fordert?
Wie können Anwaltskosten zur Hauptforderung werden, sollten das nicht Nebenkosten sein?


Vielen Dank im voraus für eure Hilfe.

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12 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Nicolechen
Status:
Schüler
(198 Beiträge, 121x hilfreich)

Die Forderung lautet auf einen Kaufvertrag:
"Kaufvertrag gem. Rechnung-REST 1234567 vom 27.01.2015 - 75,20 EUR"
Wenn du die komplette Summe aus der Rechnung überwiesen hast, solltest du dem Mahnbescheid komplett wiedersprechen.
Nur denk dran die Zeit arbeitet gegen dich, lege einen Nachweis der Überweisung bei.

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#2
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Der Widerspruch gegen den Mahnbescheid muss nicht begründet werden und man muss da keinen Zahlschein beilegen.
Ich würde im übrigen die für den Anwalt zuständige Anwaltskammer informieren, dass der Anwalt ohne Vollmacht unterwegs ist bzw. sich weigert, die Vollmacht vorzulegen.

Wann exakt hast du denn überwiesen? Gab es bei der letzten Mahnung eine Zahlungsfrist und von wann genau ist der erste Anwaltsbrief laut Datum gewesen?

Zitat:
Wie kann die Deutsche Post Zahldienste GmbH einen Mahnbescheid über die Kosten beantragen, die das Anwaltsbüro von mir fordert?

Im Endeffekt ist das ein Hütchenspielertrick.
Dein Geld wird genommen und - obwohl du es nicht wolltest - einfach auf die Anwaltskosten verrechnet.
Ob das OK ist oder nicht, dazu wäre erst mal der Zeitverlauf wichtig (wann was passiert ist).

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
yemmik
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 6x hilfreich)

- letzte Mahnung datiert 11.03.2015, erhalten 14.03. oder 16.03. - Zahlungsfrist bis 18.03. Bezahlt unter Angabe der Rechnungsnummer (auf Konto gebucht) am 19.03. (Jetzt im nachhinein ist mir aufgefallen, dass ich hier tatsächlich noch 5,- Euro Mahngebühren übersehen habe...)

- 1. Anwaltsschreiben datiert 23.03., erhalten 24.03., von mir der Forderung widersprochen (und Vollmacht angefordert) am 28.03.
- 2. Anwaltsschreiben datiert 08.04. (reduzierte Forderung, Zahlungsfrist 15.04.), erhalten 10.04., von mir beantwortet (bitte Vollmacht zuschicken) am 14.04.
- Mahnbescheid datiert 16.04. (aufgrund Antrag vom 15.04.), erhalten 20.04.

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#4
 Von 
Guybrush Threepwood
Status:
Schüler
(179 Beiträge, 433x hilfreich)

Naja, du warst anscheinend in Schuldnerverzug, da du schon zuvor Mahnungen erhalten und nicht reagiert hattest. In einer solchen Situation darf der Gläubiger grundsätzlich einen Rechtsanwalt beauftragen und der Schuldner muss die Kosten tragen.

Die Post darf über diese Forderungen durchaus einen Mahnbescheid beantragen. Die Post hat den Rechtsanwalt beauftragt und schuldet dem Rechtsanwalt die Vergütung. Diese Vergütung wird dir gegenüber als Schadensersatz geltend gemacht. (Die spannende Frage ist aber, ob die Post diese Vergütung tatsächlich schuldet, oder der dir gegenüber geltend gemachte Betrag nur in einen großen Topf fließt und damit letztlich ganz andere Mahntätigkeiten des Rechtsanwaltes mitvergütet werden. In diesem Fall läge meiner Meinung nach kein ersatzpflichtiger Verzugsschaden vor. Allerdings scheint es sich hier nicht um einen der einschlägig bekannten Masseninkasso-Anwälte zu handeln, so dass fraglich ist, ob diese Argumentation zieht).

Wenn die eigentliche Hauptforderung beglichen ist und nur die Nebenforderungen verbleiben, ist es durchaus vertretbar, die verbleibenden Nebenforderungen als neue "Hauptforderung" bezeichnen. Das ist eher ein sprachliches als ein rechtliches Problem.

Falls der Anwalt ersichtlich ein automatisiertes Standardmahnscheiben verschickt hat (was nicht ganz unwahrscheinlich ist), könntest du dich darauf berufen, dass ein Schreiben einfacher Art nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz Anhang Nr. 2301 vorliegt. Dann fiele anstelle einer 1,3- nur eine 0,3-Gebühr an. Das ist in diese Forum schon häufiger beschrieben worden. Diese Argumentation hätte bei einem Inkasso-Unternehmen höhere Erfolgsaussichten, könnte mit ein bisschen Glück aber auch bei einem Rechtsanwalt funktionieren.

http://www.123recht.net/Mal-wieder-ein-neues-Inkasso-unfreundliches-Urteil-__f484342.html



-- Editiert von Guybrush Threepwood am 20.04.2015 19:32

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Wie viel Mahngebühren waren denn in dem gezahlten bereits enthalten? Die 5€ sind pro Brief. Das wäre nämlich zu hoch und ggf. wäre damit alles bezahlt.
Dass die den Anwalt beauftragt hatten, bevor die die Zahlung gesehen haben, würde ich bestreiten.

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#6
 Von 
yemmik
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 6x hilfreich)

Es gab insgesamt zwei Mahnungen a 2,50 Euro, das sind eben die 5,- Euro die ich versehentlich nicht überwiesen habe, da ich mir zum bezahlen die eigentliche Rechnung gegriffen hatte.
Ich habe nur den ursprünglichen Rechnungsbetrag bezahlt sonst nichts.

Was ich an dem Anwalt schräg finde ist, dass die Kanzlei in der Form (Major & Reckleben) nirgends zu finden ist, es gibt einen RA Major in Hockenheim und eine RA Reckleben in Langenfeld, die werden auch beide im Kopf der RA-Schreiben angegeben.
Die Post- /Absender-/ Korrespondenzadresse ist allerdings ein Postfach in Saarbrücken - genau wie die Adresse der Deutsche Post Zahldienste GmbH. Die Telefonnummer des RA für Rückfragen: 0228-182 54330, die Telefonnummer der Deutsche Post Zahldienste GmbH: 0228-182 54343.... - da frage ich mich schon, ob das alles so korrekt ist...

Was ist mit der fehlenden Vollmacht, ist das irgendwie relevant, oder unerheblich?


Danke für eure Ratschläge.

2x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Guybrush Threepwood
Status:
Schüler
(179 Beiträge, 433x hilfreich)

Zitat:
Was ich an dem Anwalt schräg finde ist, dass die Kanzlei in der Form (Major & Reckleben) nirgends zu finden ist, es gibt einen RA Major in Hockenheim und eine RA Reckleben in Langenfeld, die werden auch beide im Kopf der RA-Schreiben angegeben.
Die Post- /Absender-/ Korrespondenzadresse ist allerdings ein Postfach in Saarbrücken - genau wie die Adresse der Deutsche Post Zahldienste GmbH. Die Telefonnummer des RA für Rückfragen: 0228-182 54330, die Telefonnummer der Deutsche Post Zahldienste GmbH: 0228-182 54343...


Das allerdings halte ich für ziemlich schräg und wäre für mich ein Grund nicht zu zahlen. Das begründet den Verdacht, dass die Namen der Anwälte nur auf dem Briefkopf der Schreiben stehen, dass aber sämtliche Arbeit tatsächlich von der Inkasso-Butze erledigt wird.

Ich weiß jetzt natürlich nicht, wie die Schreiben konkret aussehen und wie die Post Zahldienste GmbH konkret arbeitet. Es ist schon sehr, sehr merkwürdig, wenn alle angegebenen Kontaktmöglichkeit nicht zu der angeblich tätigen Rechtsanwaltskanzlei, sondern zu einem Inkasso-Unternehmen führen. Man könnte überlegen, das der Rechtsanwaltskammer zu melden. Falls die Anwälte nur ihren Briefkopf zur Verfügung stellen, jedoch alle Korrespondenz tatsächlich über die GmbH abgearbeitet wird, könnte das unter Umständen einen gravierenden Verstoß gegen rechtsanwaltliche Berufsgrundsätze, ggf. sogar einen Betrug darstellen.

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120335 Beiträge, 39876x hilfreich)

Ist nicht eine ladungsfähige Anschrift eine Pflichtangabe in Briefen von Rechtsanwälten???



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Guybrush Threepwood
Status:
Schüler
(179 Beiträge, 433x hilfreich)

Zitat:
Ist nicht eine ladungsfähige Anschrift eine Pflichtangabe in Briefen von Rechtsanwälten???


Ich meine ja. Gem. § 27 BRAO muss jeder Rechtsanwalt eine Kanzlei unterhalten (unter der er dann selbstverständlich erreichbar ist). Alles andere wäre absurd. Der Rechtsanwalt ist ein Organ der Rechtspflege. Als solches muss er sich für alle Personen, mit denen er im Rahmen von Mandaten korresponiert, erreichbar halten und darf sich nicht hinter einem Postfach verstecken. Die Angabe eines Postfachs zusätzlich zur Kanzleianschrift wäre natürlich in Ordnung.

Merkwürdig wäre es, wenn die Rechtsanwälte ihre Kanzleien ggf. ganz woanders haben und die Adresse des Inkasso-Ladens angegeben wird. Ob das so ist, kann allerdings nur der Fragesteller beantworten.

-- Editiert von Guybrush Threepwood am 21.04.2015 18:37

1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
yemmik
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 6x hilfreich)
1x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
yemmik
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 6x hilfreich)

Was mach' ich den nun mit dem Mahnbescheid? Ich tendiere dazu, komplett zu wiedersprechen, weil:
- die Gebühr mir überhöht scheint (1,3facher Satz)
- mir bis heute keine Vollmacht bzw. kein Mandat vorliegt
- mir das Geschäftsgebahren mir insgesamt höchst unseriös erscheint

Aber wie gehe ich vor, nur (ohne Begründung) widersprechen und abwarten?
Oder gleichzeitig noch eine Begründung an den Anwalt und ggf. Beschwerde an Rechtsanwaltskammer?


Danke für Tipps

1x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Das, was du da verlinkt hast ist eine einfache Mahnung, noch kein gerichtlicher Mahnbescheid.

Ich persönlich würde dem Mahnbescheid vollständig widersprechen und das ans Gericht zurückschicken. Sollte es vor Gericht gehen, würde ich anmerken, dass man trotz Aufforderung keine Vollmacht erhalten hat.

1x Hilfreiche Antwort

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