Mahnbescheid und Konsequenzen/Verhalten?

5. Februar 2005 Thema abonnieren
 Von 
Stefan H.
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Mahnbescheid und Konsequenzen/Verhalten?

Hallo.

Ich habe gerade folgende Situation.
Nach einer fast ein Jahr dauernden Diskussion über eine Rechnung eines Autohauses mit mir, deren Höhe ich von Beginn an als falsch ansah wurden zwischenzeitlich die Anwälte besagten Autohauses aktiv und mahnten mich an. Nachdem ich die Rechnung, nach Rechnungskorrektur im Dezember gegenüber dem Autohaus beglichen hatte schien der Fall erledigt für mich. Jetzt bekam ich einen Brief, dass die Anwaltkosten noch zu zahlen wären und das Autohus darauf nicht verzichten will und auf Grund der bisherigen Zeitdauer ein Mahnbescheid als nächster Schritt anstünde.

Nach gründlicher Überlegung habe ich den Betrag der Anwaltskosten bezahlt.
Heute erhalte ich dann plötzlich einen gerichtlichen Mahnbescheid über genau diese Anwaltskosten und überlege jetzt was tun?

Denn die Forderung habe ich ja schon beglichen gehabt bevor der Mahnbescheid bei mir war!

Ist jetzt Widerspruch der richtige Weg, oder soll ich dem Anwalt mitteilen den Mahnbescheid zurückzuziehen?
Welche Konsequenzen hat der Mahnbescheid bzw. der Widerspruch denn auf meine Schufa etc. ???

Danke für jede Antwort.

Viele Grüsse aus der sonnigen Pfalz

Stefan

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8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
luDa
Status:
Lehrling
(1727 Beiträge, 343x hilfreich)

weder ein mahnbescheid noch der dagegen gerichtete widerspruch tauchen in der schufa o.ä. auf.

der anspruch wird vollstreckbar (zunächst vorläufig, dann rechtskräftig) wenn sie keinen widerspruch einlegen - sie sollten das daher tun. wahrscheinlich wird man hinterher versuchen die gebühren und auslagen für das mahnverfahren bei ihnen zu regressieren.

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#2
 Von 
Mahnman
Status:
Senior-Partner
(6041 Beiträge, 1341x hilfreich)

Mit der Schufa wäre ich mal vorsichtig. Wir haben einen Handelsvertrag mit dem Unternehmen, der uns erlaubt und verpflichtet entsprechend säumige Kunden an die Schufa zu übermitteln. Der Eintrag wird allerdings, sowiet mir mitgeteilt wurde, nur im Scoringwert berücksichtigt.

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#3
 Von 
luDa
Status:
Lehrling
(1727 Beiträge, 343x hilfreich)

... was vorrausetzen würde, dass die rechtsanwälte um deren gebühren es geht an die schufa angeschlossen sind - was aber nur bei sehr großen kanzleien der fall ist.

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#4
 Von 
Mahnman
Status:
Senior-Partner
(6041 Beiträge, 1341x hilfreich)

Das ist richtig. Wobei eine entsprechende Auskunft das Inkassoverfahren erleichtern aknn.

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#5
 Von 
ThomasV40
Status:
Schüler
(193 Beiträge, 32x hilfreich)

Ich würde auch dringend dazu raten, Widerspruch einzulegen. Wenn die Forderung tatsächlich schon vor Einleitung des Mahnverfahrens beglichen war, gab es keine Rechtsgrundlage mehr dafür. Andernfalls droht über einen Vollstreckungsbescheid evtl. die Zwangsvollstreckung (wodurch sich der Gläubiger jedoch schadenersatzpflichtig machen würde, wenn er tatsächlich eine bereits erloschene Forderung eintreiben möchte).

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#6
 Von 
luDa
Status:
Lehrling
(1727 Beiträge, 343x hilfreich)

@ThomasV40:

Eben grade nicht, er würde nicht einmal eine Vollstreckungsabwehrklage gewinnen, weil der Sachvortrag vor Ende der letzten mündlichen Verhandlung / bzw der Möglichkeit Einspruch einzulegen entstanden ist. Was im Haupt verfahren versäumt wurde kann aber im Rahmen der Vollstreckungsabwehrklage nicht nachgeholt werden. Daher muss jetzt Widerspruch eingelegt werden.

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#7
 Von 
Mahnman
Status:
Senior-Partner
(6041 Beiträge, 1341x hilfreich)

Das heißt wenn man einmal einen Titel hat, dann hat der Schuldner schlechte Karten?

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#8
 Von 
luDa
Status:
Lehrling
(1727 Beiträge, 343x hilfreich)

vorausgesetzt der titel ist rechtskräftig: JA

§ 767 ZPO
Vollstreckungsabwehrklage
(1) Einwendungen, die den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen, sind von dem Schuldner im Wege der Klage bei dem Prozeßgericht des ersten Rechtszuges geltend zu machen.
(2) Sie sind nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach dem Schluß der mündlichen Verhandlung, in der Einwendungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes spätestens hätten geltend gemacht werden müssen, entstanden sind und durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden können.


-- Editiert von luDa am 07.02.2005 19:53:00

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