Mahnbescheid vom Amtsgericht Stuttgart wegen RA Haas & Kollegen

14. April 2018 Thema abonnieren
 Von 
fb488220-5
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Mahnbescheid vom Amtsgericht Stuttgart wegen RA Haas & Kollegen

Hallo zusammen ,

Ich brauche dringen eure Hilfe. Heute hat mich ein gelber Brief vom Amtsgericht in Stuttgart erreicht. In ihm : ein Mahnbescheid mit beigelegten Widerspruchsformular. Das alles kommt von den RA Haas& Kollegen aus Baden- Baden.
Angefangen hat dies mlt einer Rechnung von h&m, die ich leider völlig vergessen habe . Nun ja auf einmal kam der Brief von den RA. Ich hätte doch bitte die Hauptforderung und Mahngebühren in Höhe von 65 Euro zu begleichen. Der Schock dass natürlich tief, mir ist sowas noch nie passiert. Sofort habe ich die Hauptforderung an H&M beglichen. Damit hatte ich Gedacht, hätte sich die Sache erledigt. Und ich frage mich auch woher die RA die 65 Euro her nehmen an Gebühren ? Nun ja nach ca 1 Monat kam wieder ein Brief , ich hätte doch die Gebühren zu bezahlen. So langsam würde ich sauer. Habe den Brief ignoriert, mich im Internet belesen, das viele Menschen mit diesem inkasoounternhemen Probleme hatten, bzw. Briefe erhalten haben mit unfassbar hohen Gebühren. In den Foren wurde immer geschrieben , dass ich die Briefe ignorieren solle, die RA würden noch weitere Mahnungen schicken und danach würde es endlich Ruhe geben. Gesagt- getan . Es kamen 2 weitere Briefe mlt bösen Drohungen zu Zahlen. Dann habe ich den RA zurück geschrieben mit bitte aufzulisten wie diese Gebühren entstanden sind in Höhe von 65 Euro. War sogar sehr freundlich und habe geschrieben dass ich die Gebühren begleiche wenn Sie mir eine angemessene Auflistung bieten können. Es kam nichts. Wieder nur Drohungen zu zahlen. Da hat es mir gereicht, habe eine Mail verfasst , dass ich Widerspruch einlege. Dann war jetzt fast 2 Monate Ruhe- heute dann der gelbe Brief ! Wieder diese RA. Über das Amtsgericht in Stuttgart schickten sie mlt einen dicken mahnbescheid mit Formular zum Widerspruch , ich solle innerhalb von 2 Wochen bezahlen oder den Widerspruch zum Gericht schicken. Eine Auflistung der Kosten anbei- habe ich ebenfalls in der Anlage hochgeladen. Das kuriose , bei der hauptforung steht doch glatt es wäre eine Warenlieferung von 65,07 €. Da musste ich schmunzeln- wie gesagt die eigentliche Hauptforderung ist bei h&m beglichen. Es standen lediglich die 65 Euro Inkasso Gebühren aus die ich nicht zahlen wollte! Zwischenfrage : dürfen die das überhaupt ? Hinzu kommen Verfahrenskosten in Höhe von 59 Euro. Gelandet bin ich bei prallen 126,62 € .
Meine Frage ist jetzt- was soll ich/ kann ich tun ? Ich weiß mlt leider wirklich nicht weiter zu helfen . Wenn ich den Widerspruch einlege kann es ja natürlich richtig teuer werden oder ? Und wenn ich das Geld bezahle , was meiner Meinung nach diesen abzockern in kleinster weise zusteht , ist mir auch nicht geholfen. Für einen Anwalt habe ich als Studentin leider kein Geld .. deswegen bin ich hier und hoffe auf Hilfe oder Rat. Oder gibt es noch jemanden dem sowas passiert ist ?
Ich Danke jetzt Schon mal !


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11 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Ex Inkassomitarbeiter
Status:
Student
(2399 Beiträge, 713x hilfreich)

Wie man auf die Idee kommt Rechnungen nicht zu zahlen und den eingeschalteten RA zu ignorieren bzw zu denken er arbeite für lau bleibt wohl dein Geheimnis. Die Kosten ergeben sich aus dem Gesetz und da sind 65 € noch nicht einmal die Höchstgrenze.

Legst du jetzt WI ein und der RA klagt kommen noch erheblich mehr Kosten auf dich zu. Natürlich kann es auch passieren, dass er nicht klagt und ausbucht. Das Recht einen MB zu beantragen oder dich zu verklagen hat jeder und im geschilderten Fall scheint das auch angemessen zu sein, denn in Verzug warst du offenbar.

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#2
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16164x hilfreich)

Zitat:
Die Kosten ergeben sich aus dem Gesetz und da sind 65 € noch nicht einmal die Höchstgrenze.

Das mag ja sein, dass 65€ da nicht die Höchstgrenze ist. Dennoch hat auch ein Anwalt keinerlei Narrenfreiheit bei dem Ausrufen einer Gebühr.

Es zählt (ich wiederhole mich gerne auch hier), was A) vertraglich zwischen Gläubiger und Rechtsdienstleister vereinbart wurde und B) was der Rechtsdienstleister jemals geleistet hat.

Bei der Schilderung des TE stellt sich zudem die Frage, ob er jemals in Verzug war. Gab es eine Mahnung? Gab es ein vertragliches (!) Zahlungsdatum? Oder wie wurde der Verzug ausgelöst?

Signatur:

Mitglied im AK Inkassowatch. Anfragen per PM. Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Siche

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#3
 Von 
DumitruKurier
Status:
Praktikant
(622 Beiträge, 154x hilfreich)

Jetzt hast du die einmalige Chance einem Richter zu erklären warum die meinst das man die Inkassogebühren nicht gerechtfertigt sind. Deine Chance. 65,-- Euro waren durchaus ausgemessen. Hast du nichts auf die Überweisung geschrieben wurde die Zahlung auf die Mahnkosten engerechtnet und die Hauptforderung ist weiter offen-

Leg Widerspruch ein.

Danach entscheidet der Anwalt ob er vor Gericht zieht oder nicht.

Leg keinen Widerspruch ein

Und die kannst dem Gerichtsvollzieher deine Wohnung zeigen und wirst Mitglied der Schufa :-)

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#4
 Von 
Xipolis
Status:
Lehrling
(1744 Beiträge, 831x hilfreich)

Zitat (von fb488220-5):
Mahngebühren in Höhe von 65 Euro zu begleichen. (...) Und ich frage mich auch woher die RA die 65 Euro her nehmen an Gebühren ?


In aller Regel und soweit mir bisher bekannt ist weist diese Kanzlei die Kosten zumindest annähernd nachvollziehbar aus und nicht pauschal als Mahngebühr.

Die Gebührenhöhe (Geschäftsgebühr und Auslagen) ergibt sich aus dem Gesetz: Anlage 1 (zu § 2 Abs. 2) Teil 2 Abschnitt 3 VV-Nr. 2300 § 13 RVG und Anlage 1 (zu § 2 Abs. 2) Teil 7 VV-Nr. 7001/7002 RVG. (Eine ganze Gebühr sind bis zu einem Gegenstandswert von 500 Euro immer 45 Euro, wobei die Mindestgebühr 15 Euro beträgt.)

Mahnspesen sind materielle Kosten des Mandaten der Kanzlei, die dieser vor der Mandatserteilung für schriftliche Mahnungen verauslagt hat.

Zitat:
Das kuriose , bei der hauptforung steht doch glatt es wäre eine Warenlieferung von 65,07 €. Da musste ich schmunzeln- wie gesagt die eigentliche Hauptforderung ist bei h&m beglichen. Es standen lediglich die 65 Euro Inkasso Gebühren aus die ich nicht zahlen wollte! Zwischenfrage : dürfen die das überhaupt ?


Der Antragsteller hat Ihre Teilzahlung auf Kosten und Zinsen angerechnet (§ 367 Abs. 1 BGB ).

Zitat:
Hinzu kommen Verfahrenskosten in Höhe von 59 Euro. Gelandet bin ich bei prallen 126,62 € .
Meine Frage ist jetzt- was soll ich/ kann ich tun ?


was kann ich tun?

a) fristgerecht zahlen -> Verfahren erledigt (Sicherheitshalber dennoch Widerspruch einlegen).

b) fristgerecht Widerspruch einlegen -> In dem Fall muss der Antragsteller die Verfahrensabgabe an das im Mahnbescheid bezeichnete Prozessgericht beantragen und den Anspruch begründen, das Mahnverfahren geht über in eine Zahlungsklage.

c) nicht reagieren -> Der Antragsteller wird den Vollstreckungsbescheid beantragen und die Zwangsvollstreckung einleiten (gleiches bei Teilzahlungen und Teilwidersprüchen)

was soll ich tun?

Auf Grundlage Ihre Angaben würde ich folgendes machen:

Fristgerecht vollständigen Widerspruch einlegen (Fax mit Sendebericht und Abbild der ersten Seite oder Einschreiben-Einwurf mit aktiver Sendungsverfolgung).

Der Kanzlei textlich per E-Mail mitteilen, dass man bereits per E-Mail am xx.xx.2018 dem Restanspruch widersprochen habe, weil die Zusammensetzung der Kosten über 65 Euro nicht dargelegt worden sind entsprechend dem Schreiben vom xx.xx.2017. In dem Zusammenhang darauf hinweisen, dass die Hauptforderung über xx,xx Euro am xx.xx.2017 bereits an den (wohin?) überwiesen worden sind (§ 367 Abs. 2 BGB ).

Zitat:
Wenn ich den Widerspruch einlege kann es ja natürlich richtig teuer werden oder ?


Nur wenn man im Ablauf oben wesentliche Punkte unterschlagen hat und danach im Falle eines Falles auch bereit ist in einem möglichen schriftlichen Verfahren formal und sachlich korrekt vorträgt (und da würde ich mich nicht auf das Forum verlassen).

Gerundet entstehen nochmal um die 200 Euro Kosten (zzgl. eigene Kosten).

Zitat:
Oder gibt es noch jemanden dem sowas passiert ist ?


Siehe dazu alle entsprechenden älteren Beiträge (Suchfunktion).

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#5
 Von 
Xipolis
Status:
Lehrling
(1744 Beiträge, 831x hilfreich)

Zitat (von Ex Inkassomitarbeiter):
Das Recht einen MB zu beantragen oder dich zu verklagen hat jeder und im geschilderten Fall scheint das auch angemessen zu sein, denn in Verzug warst du offenbar.


Die TE hat die Kanzlei um eine Forderungsaufstellung aus der sich die Kosten ergeben geben, die Antwort der Kanzlei war, diese Aufstellung erhalte die TE nach Zahlung. Darauf widerspricht die TE dem Anspruch und daraus glaubt die Kanzlei berechtigten Anspruch auf Ersatz der Kosten des gerichtlichen Mahnverfahrens zu haben, wohl wissend dass die Antragsgegnerin aus den gleichen Gründen Widerspruch einlegen wird?

Zitat (von mepeisen):
Es zählt (ich wiederhole mich gerne auch hier), was A) vertraglich zwischen Gläubiger und Rechtsdienstleister vereinbart wurde und B) was der Rechtsdienstleister jemals geleistet hat.


Bei Rechtsanwälten ist nur der Auftrag und das RVG entscheidend (während bei Inkassounternehmen das RVG die Höchstgrenze darstellt was vertraglich vereinbart werden kann).

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#6
 Von 
Xipolis
Status:
Lehrling
(1744 Beiträge, 831x hilfreich)

Zitat (von DumitruKurier):
Jetzt hast du die einmalige Chance einem Richter zu erklären warum die meinst das man die Inkassogebühren nicht gerechtfertigt sind.


Das sieht sich kein Richter an. Und den zuständigen Rechtspfleger interessieren Aussagen zur Sache nicht.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16164x hilfreich)

Zitat:
Bei Rechtsanwälten ist nur der Auftrag und das RVG entscheidend

Sieht der BGH anders. Auch ein Anwalt darf nicht einfach beispielsweise eine 1,3 Gebühr ausrufen, wenn er (nahezu) nichts tut. Selbst wenn er mit allem beauftragt worden wäre, was die 1,3 Gebühr rechtfertigen würde.

Außerdem geht es hier ja um Infoscore, wenn man zwischen den Zeilen liest. Haas wurden ja nur aktiv, weil man die Inkassogebühr, um die es ursprünglich ging, nicht bezahlen wollte. Dass ein Inkasso die Hilfe eines Anwalts braucht beim Eintreiben seiner eigenen gebühren ist vollkommener Unsinn. Wieso fordert denn der nette Vorstand des Inkassos die Gleichstellung zu Anwälten, wenn sein Inkasso gar nicht in der Lage ist, eine Rechtsdienstleistung gleichwertig zur Anwaltstätigkeit zu erbringen? ;-)

Signatur:

Mitglied im AK Inkassowatch. Anfragen per PM. Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Siche

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Jonathon
Status:
Praktikant
(854 Beiträge, 288x hilfreich)

Mich würde der komplette Vorgang interessieren.

In der Regel ist da auch erst Infoscore mit im Boot.
Haas neigt auch zur Kostendoppelung

Deswegen lade uns doch bitte mal anonymisiert die Forderungsaufstellung von Haas und die Daten im Mahnbescheid hier hoch

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt: Keine Rechtsberatung. Es gilt §675(2) BGB.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Jonathon
Status:
Praktikant
(854 Beiträge, 288x hilfreich)
Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt: Keine Rechtsberatung. Es gilt §675(2) BGB.

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Xipolis
Status:
Lehrling
(1744 Beiträge, 831x hilfreich)

Zitat (von mepeisen):
Zitat:
Bei Rechtsanwälten ist nur der Auftrag und das RVG entscheidend

Sieht der BGH anders. Auch ein Anwalt darf nicht einfach beispielsweise eine 1,3 Gebühr ausrufen, wenn er (nahezu) nichts tut. Selbst wenn er mit allem beauftragt worden wäre, was die 1,3 Gebühr rechtfertigen würde.


Der BGH hat unter Garantie an keiner Stelle das RVG für Rechtsanwälte im Inkassorecht aufgehoben. Und hier geht es auch nicht um den Gebührensatz, sondern - so habe ich das Verstanden - wie sich die Kosten insgesamt zusammensetzen. Das ergibt sich jedenfalls nicht aus dem mitgeteilten, Spekulationen halte ich für nicht zweckmäßig.

Zitat:
Außerdem geht es hier ja um Infoscore, wenn man zwischen den Zeilen liest. Haas wurden ja nur aktiv, weil man die Inkassogebühr, um die es ursprünglich ging, nicht bezahlen wollte. Dass ein Inkasso die Hilfe eines Anwalts braucht beim Eintreiben seiner eigenen gebühren ist vollkommener Unsinn. Wieso fordert denn der nette Vorstand des Inkassos die Gleichstellung zu Anwälten, wenn sein Inkasso gar nicht in der Lage ist, eine Rechtsdienstleistung gleichwertig zur Anwaltstätigkeit zu erbringen? ;-)


Das ist zwar möglich, aber von Dir interpretiert und aus der Sachlage so nicht vorgetragen, denn denkbar wäre auch in Anbetracht der angefallenen Kosten eine direkte Mandatserteilung an die Kanzlei.

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16164x hilfreich)

Zitat:
Der BGH hat unter Garantie an keiner Stelle das RVG für Rechtsanwälte im Inkassorecht aufgehoben

Das habe ich nicht gesagt. Es gibt aber BGH-Urteile, wann auch eine 1,3 Gebühr unbillig sein kann. Beispielhaft war das eine Situation, in der man einen Anwalt engagierte bei einem Verkehrsunfall. Doch bevor es jemals ein Gutachten gab und bevor es irgendeine Auseinandersetzung mit dem Fall gab, wurde sich (ohne Anwalt) schon geeinigt. Der Anwalt hatte argumentiert, dass Verkehrsunfälle regelmäßig schwierig sind.

Der BGH hat argumentiert, dass dies ja so sein mag, dass es aber bei der Gebührenfindung nicht darauf ankommt, was regelmäßig der Fall ist, sondern für was der Anwalt im konkreten Fall beauftragt wird und was der Anwalt im konkreten Fall bereits getan hat. Tut er nichts, ist auch eine 1,3 Gebühr unbillig. Das war die Aussage des BGH.

Und diese Aussage des BGH bringt mich dazu, dass ich die Vertragskopie zwischen Inkasso/Anwalt und Gläubiger, sowie ein Arbeitsprotokoll anfordern würde. Damit man genau diese beiden Rahmenbedingungen des BGH überprüfen kann. Ohne Überprüfung derselben kann ich als Schuldner auch behaupten, dass hier eine rein kaufmännische Dienstleistung (über Infoscore Finance GmbH) erbracht wird und zu keinem Zeitpunkt eine Rechtsdienstleistung beauftragt oder erbracht wird oder dass diese maximal konzernintern erfolgt. Zumindest für mich hat das eine unbestreitbare Logik, die sich nur durch Vorlage der Verträge und Arbeitsprotokolle widerlegen lässt (sekundäre Beweislast).
Und wie gesagt: Ich kenne Gerichtsverfahren, wo die Haasens alles zurückzogen und sogar namens Mandanten auf die durchsetzbare Hauptforderung verzichteten, nur weil der Richter ebenfalls alles einsehen und prüfen wollte zur Beurteilung der Inkassogebühren. Klar, Spekulation. Aber wieso lässt man Vertragswerke im Giftschrank, wenn doch alles angeblich sauber ist? ;-)

Zitat:
Das ist zwar möglich, aber von Dir interpretiert und aus der Sachlage so nicht vorgetragen, denn denkbar wäre auch in Anbetracht der angefallenen Kosten eine direkte Mandatserteilung an die Kanzlei.


Ja, ich habe etwas zwischen den Zeilen gelesen. Für mich hat sich das aus der Wortwahl des TE ergeben, dass er vor allem auch von Inkassos redet. Und daraus, dass dieses Vorgehen ja durchaus bekannt ist in Bezug auf Infoscore/Hass.


-- Editiert von mepeisen am 16.04.2018 06:56

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