Mahnbescheid von Inkasso Universum wegen DB Bahncard

18. Februar 2019 Thema abonnieren
 Von 
jaytee3330
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Mahnbescheid von Inkasso Universum wegen DB Bahncard

Hallo zusammen,

Auch ich habe einen Mahnbescheid bekommen mit dem Antragsteller Universum Inkasso. In der Sache geht es um eine bahncard, die ich auf Mahnung der Deutschen Bahn nicht bezahlte. Nachdem ich einen Brief von einem Inkassobüro bekam, bezahlte ich gleich den Betrag jedoch an die Deutsche Bahn und nicht an das Inkassobüro. Die Inkasso Forderungen von über 50 € bezahlte ich nicht und ignorierte gekonnt weitere Schreibens von Universum Inkasso.
Meine Zahlungen die Deutsche Bahn war bereits am 29.10..

Inhalt des mahnbescheides ist folgender:
_______
Der Antragsteller macht folgen Anspruch geltend:

Hauptforderungen:
1. Kaufvertrag gemäß Schreiben xxxxxx vom 25.10.18 59,42
2. Zinsrückstände 25.10.18 - 12.02.19. 0,62

Verfahrenskosten:
1. Gerichtskosten: 32,00
2. Rechtsanwalts- / Rechtsbeistandkosten:
Gebühr 45,00
Auslagen 9,00
Hinweis zur Hauptforderung:

die Forderung ist seit dem 11.02.2019 an den Antragsteller abgetreten bzw auf ihn übergegangen. Früherer Gläubiger: DB Vertrieb GmbH in 34117 Kassel.

der Antragsteller hat erklärt, dass der Anspruch von einer Gegenleistung Abhänge, diese aber erbracht sei.
_______

was ich interessant finde ist dass die Forderungen erst am 11.02.2019 abgetreten wurde. Heißt das, dass das vorher Forderungen der Deutschen Bahn gewesen sind?

Was auch interessant ist, dass nirgendswo von Inkassogebühren die Rede ist, obwohl er sich dabei zu 100% um Inkassogebühren handeln muss, denn die eigentliche Forderung habe ich ja bereits bezahlt.

wie oben erwähnt habe ich ja schon Ende Oktober letzten Jahres den Betrag an die Deutsche Bahn verrichtet. Wie soll ich am besten reagieren? Soll ich einfach widersprechen?

Vielen Dank schonmal für eure Hilfe.


-- Editiert von jaytee3330 am 18.02.2019 09:27

-- Editiert von jaytee3330 am 18.02.2019 09:27

Post vom Inkassobüro?

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119484 Beiträge, 39732x hilfreich)

Zitat (von jaytee3330):
Soll ich einfach widersprechen?

Korrekt - und zwar ohne Begründung.

Als nächstes kommt dann in der Regel ein Brief vom Inkasso, mit der Aufforderung den Widerspruch zurück zu nehmen und mit dar Ausmahlung was alles passieren kann wenn man das nicht macht.

Die 59,42 EUR sind reine Inkassokosten?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
jaytee3330
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von jaytee3330):
Soll ich einfach widersprechen?

Korrekt - und zwar ohne Begründung.

Als nächstes kommt dann in der Regel ein Brief vom Inkasso, mit der Aufforderung den Widerspruch zurück zu nehmen und mit dar Ausmahlung was alles passieren kann wenn man das nicht macht.

Die 59,42 EUR sind reine Inkassokosten?


Vielen Dank für die schnelle Antwort. :)

Ich habe die ganzen Briefe vom Inkassobüro immer fleißig in die Tonne geworfen, weil die ja meistens nach dem dritten Brief die Lust verlieren, deswegen kann ich es nicht ganz genau sagen. Aber ich soweit ich mich erinnern kann, habe ich alle Kosten, die auf DB Seite entstanden sind beglichen. Alles andere waren Anwaltskosten, Auslagen und solche Späße, die bei Universum angefallen sind.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16165x hilfreich)

Zitat:
was ich interessant finde ist dass die Forderungen erst am 11.02.2019 abgetreten wurde. Heißt das, dass das vorher Forderungen der Deutschen Bahn gewesen sind?

Offiziell ist das angeblich so... Die Betonung liegt auf offiziell.... Lassen wir ansonsten mal im Raum stehen.

Das erste, was ich vor Gericht machen würde, wäre das BGH-Urteil von 2018 heranzuziehen zu echtem/unechtem Factoring und eine Vorlage des vollständigen zwischen Inkasso und der Bahn geschlossenen Vertragswerkes zu verlangen, zur Prüfung ob hier echtes/unechtes Factoring von Anfang an vor lag.

Achja: Die kleine Kostendopplung wäre ebenfalls verboten.

Zitat:
Was auch interessant ist, dass nirgendswo von Inkassogebühren die Rede ist, obwohl er sich dabei zu 100% um Inkassogebühren handeln muss, denn die eigentliche Forderung habe ich ja bereits bezahlt.

Bekannter Taschenspielertrick. Man verrechnet die Forderung absichtlich falsch und tut dann so, als sei noch eine Hauptforderung offen. In einem ordentlichen Gerichtsverfahren funktioniert das natürlich nicht.

Signatur:

Mitglied im AK Inkassowatch. Anfragen per PM. Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Siche

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Shihaya
Status:
Lehrling
(1068 Beiträge, 468x hilfreich)

Zitat:
Bekannter Taschenspielertrick. Man verrechnet die Forderung absichtlich falsch und tut dann so, als sei noch eine Hauptforderung offen. In einem ordentlichen Gerichtsverfahren funktioniert das natürlich nicht.

Ist es nicht so, dass eine Verrechnung mit den Kosten erlaubt und üblich ist, wenn der Schuldner den Verwendungszweck nicht bestimmt?

Gruß

Shihaya

Signatur:

Ich bin nur verantwortlich für das, was ich sage, und nicht für das, was ihr versteht.

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#5
 Von 
jaytee3330
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):

Als nächstes kommt dann in der Regel ein Brief vom Inkasso, mit der Aufforderung den Widerspruch zurück zu nehmen und mit dar Ausmahlung was alles passieren kann wenn man das nicht macht.


Soll ich darauf dann reagieren?

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16165x hilfreich)

Zitat:
Ist es nicht so, dass eine Verrechnung mit den Kosten erlaubt und üblich ist, wenn der Schuldner den Verwendungszweck nicht bestimmt?

Hier gab es eine Zweckbestimmung. Diese ist durch die Direktüberweisung an die Bahn und durch die Höhe und den Zeitpunkt der Zahlung durchaus abzuleiten.

Davon abgesehen ist es auch egal. Solange die Schulden nicht gerichtlich festgestellt wurden, kann ich jederzeit auch unsinnigen Forderungsbestandteilen im Nachhinein widersprechen. Oder anders: Solange ich die Inkassokosten nicht ausdrücklich anerkannt habe (laut BGB geht das nur in Schriftform), solange kann ich auch nachträglich noch sagen, was ich bezahlt und anerkannt habe und was nicht.

Signatur:

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0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16165x hilfreich)

Zitat:
Soll ich darauf dann reagieren?

Nö. Man muss weder mit Inkassos noch mit gegnerischen Anwälten auch nur ein einziges Wort wechseln.

Signatur:

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