Mahnbescheid widersprochen, Inkasso macht Vergleichsangebot, an wen Hauptforderung zahlen

14. Juni 2022 Thema abonnieren
 Von 
Weissichechtnichtmehr
Status:
Frischling
(28 Beiträge, 0x hilfreich)
Mahnbescheid widersprochen, Inkasso macht Vergleichsangebot, an wen Hauptforderung zahlen

Nehmen wir mal folgenden Sachverhalt an - in Kurzfassung: Firma X erbringt eine Leistung nicht vollständig, Kunde zahlt deshalb auch nicht vollständig. Firma X mahnt und tritt die Forderung schließlich an ein Inkasso ab.
Deren Anwalt beantragt Mahnbescheid. Kunde widerspricht vollständig. Anwalt macht Vergleichsangebot zur Vermeidung einer Klage. Parallel dazu übersendet Firma X die ausstehende Leistung. Kunde möchte nun ausschließlich die noch offene Hauptforderung bezahlen ohne Mahn- und sonstige Kosten. Kann er einfach an Firma X überweisen? Oder wie kann er vermeiden, dass jegliche Überweisung trotz entsprechender Angabe im Zahlungsbetreff auf die Inkasso- und sonstigen Kosten verrechnet wird?

-- Editiert von Weissichechtnichtmehr am 14.06.2022 18:00

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27 Antworten
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#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(116318 Beiträge, 39247x hilfreich)

Zitat (von Weissichechtnichtmehr):
Oder wie kann er vermeiden, dass jegliche Überweisung trotz entsprechender Angabe im Zahlungsbetreff auf die Inkasso- und sonstigen Kosten verrechnet wird?

Gar nicht, wenn das Inkasso das so machen will dann machte das logischerweise einfach.



Zitat (von Weissichechtnichtmehr):
Anwalt macht Vergleichsangebot zur Vermeidung einer Klage.

Und das sagte einem warum genau nicht zu?


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Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
Weissichechtnichtmehr
Status:
Frischling
(28 Beiträge, 0x hilfreich)

Anders gefragt: An wen muss die Hauptforderung gezahlt werden, damit es vor einem Gericht als schuldbefreiend anerkannt würde, falls Inkasso die Kosten, die über die Hauptforderung hinausgehen, einklagen möchte? Kann man einfach an den Ursprungsgläubiger zahlen, solange man keine Abtretungsurkunde gesehen hat?


-- Editiert von Weissichechtnichtmehr am 14.06.2022 22:52

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#3
 Von 
Weissichechtnichtmehr
Status:
Frischling
(28 Beiträge, 0x hilfreich)

Der Vergleich sagt aus mehreren Gründen nicht zu: 1. ist man der Meinung, nicht im Verzug gewesen zu sein, weil die Leistung ja zunächst nicht erbracht wurde (ob ein Gericht das genauso sieht, wäre dann zu klären, das soll hier nicht die Frage sein). Man möchte also nur die Hauptforderung bezahlen. 2. Wie könnte man sich sicher sein, wenn man die im Vergleichsangebot genannte Summe zahlt, dass nicht doch noch eine Klage oder Forderung nachkommt: zum Beispiel Vergleichsgebühr, etc.

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#4
 Von 
Kalanndok
Status:
Student
(2081 Beiträge, 317x hilfreich)

Ich würde sagen, das Inkasso hat gar keine eintreibbare Forderung, da die Leistung im Moment der Übergabe an das Inkasso noch nicht erbracht wurde. Kommt aber in dem Punkt auch noch auf die vertraglichen Vereinbarungen zwischen X und dem Kunden an (wann wäre welche Zahlung fällig gewesen)

Unter der Annahme, dass die Zahlungsfälligkeit erst nach Leistung eintritt, ist meiner Meinung nach der Gläubiger der Restsumme ist die ausführende Firma und sonst niemand.

Zitat (von Harry van Sell):
Gar nicht, wenn das Inkasso das so machen will dann machte das logischerweise einfach.

Aber selbstverständlich kann und darf der Schuldner entscheiden wie die Zahlung zu verrechnen ist. Wenn das Inkasso/der Gläubiger die Leistung behält, müssen sie entweder so verrechnet werden wie vom Schuldner angegeben oder die Annahme komplett verweigert werden (§ 367 BGB).

Ob der Gäubiger aber evtl. die durch die Verweigerung der Annahme fällig werdende Rückzahlung aufrechnen darf...da bin ich überfragt. Auf jeden Fall müsste der Gläubiger die Aufrechnung aber erklären.

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#5
 Von 
Weissichechtnichtmehr
Status:
Frischling
(28 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Kalanndok):
Unter der Annahme, dass die Zahlungsfälligkeit erst nach Leistung eintritt, ist meiner Meinung nach der Gläubiger der Restsumme ist die ausführende Firma und sonst niemand.

Aber nun hat die ausführende Firma ihre Forderung ja an das Inkasso verkauft..

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#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(116318 Beiträge, 39247x hilfreich)

Zitat (von Weissichechtnichtmehr):
Aber nun hat die ausführende Firma ihre Forderung ja an das Inkasso verkauft.

Wirklich?

Das sollte man mal verifizieren, denn das würde de Sachlage ja nicht unerheblich ändern...

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#7
 Von 
Weissichechtnichtmehr
Status:
Frischling
(28 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Wirklich?

Das sollte man mal verifizieren, denn das würde de Sachlage ja nicht unerheblich ändern...

Warum so kryptisch? Wie soll man das verifizieren und inwiefern ändert es die Sachlage.
Welchen Grund haben Firma X und das Inkasso, den Forderungsverkauf zu behaupten, wenn es keinen gab?

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#8
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(116318 Beiträge, 39247x hilfreich)

Zitat (von Weissichechtnichtmehr):
Wie soll man das verifizieren

Am einfachsten durch lesen der Kommunikation von der Gläubigerseite - in der Regel teilen die das nämlich mit, ob verkauft wurde oder nicht.



Zitat (von Weissichechtnichtmehr):
inwiefern ändert es die Sachlage.

Wenn die Forderung tatsächlich verkauft ist, wäre eine Zahlung an einen anderen als den Käufer oder dessen Bevollmächtigten nichts weiter als eine Spende an den Empfänger.
Wenn der Käufer tatsächlich ein Inkasso wäre, dann sind Inkassokosten unter Umständen gar nicht geschuldet.


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#9
 Von 
Weissichechtnichtmehr
Status:
Frischling
(28 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Am einfachsten durch lesen der Kommunikation von der Gläubigerseite - in der Regel teilen die das nämlich mit, ob verkauft wurde oder nicht.

Mache ich den Eindruck als könne ich nicht lesen? Ich habe doch geschrieben, dass die Forderung verkauft wurde. Wieso stellen Sie das infrage?

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#10
 Von 
Kalanndok
Status:
Student
(2081 Beiträge, 317x hilfreich)

Zitat (von Weissichechtnichtmehr):
Wieso stellen Sie das infrage?


Weil zum Einen recht oft eine "Abtretung der Forderung" umgangssprachlich mit einem "Verkauf der Forderung" gleichgesetzt wird ohne das Bewusstsein, dass das zu komplett unterschiedlichen Rechtslagen führt.

Oder vielleicht auch, weil das, was der Sachbearbeiter beim Dienstleister als "Verkauf der Forderung" betrachtet und kommuniziert rein rechtlich gar kein Verkauf ist.

Letztendlich: Solange Du nicht den Vertrag zwischen dem Dienstleister und dem Inkassounternehmen gesehen hast, kannst Du nicht sicher sein, ob die Forderung wirklich verkauft wurde. Denn wenn der Dienstleister behauptet die Forderung verkauft zu haben (ist dessen Sichtweise) und das Inkasso behauptet nur im Auftrag tätig (ist nunmal deren Sichtweise, weil bei einem Kauf er Forderung dürften sie keine Gebühren mehr nehmen) zu sein, dann soll dadurch Unsicherheit geschürt werden durch die am Ende der Schuldner juristisch falsche Entscheidungen trifft, die im Nachhinein nur noch schwer bis gar nicht zu heilen sind.

Unabhängig davon bleibe ich bei meiner Meinung (wie schon gesagt, unter der Annahme, dass vertraglich Zahlung nach Leistung vereinbart ist und nicht ein von der Leistung unabhängiger Fälligkeitstermin besteht):
Das Inkasso hat entweder eine (zum Zeitpunkt des Verkaufs) nicht bestehende Forderung gekauft oder einen Auftrag zum Eintreiben einer (zum Zeitpunkt der Beauftragung) nicht betehenden Forderung angenommen.
Mit der Forderung aus der verspäteten Lieferung, die erst nach Verkauf/Beauftragung entstanden ist, hat das Inkasso überhaupt nichts zu tun bisher.

-- Editiert von Kalanndok am 17.06.2022 09:24

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#11
 Von 
Weissichechtnichtmehr
Status:
Frischling
(28 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Kalanndok):
Weil zum Einen recht oft eine "Abtretung der Forderung" umgangssprachlich mit einem "Verkauf der Forderung" gleichgesetzt wird ohne das Bewusstsein, dass das zu komplett unterschiedlichen Rechtslagen führt.

Was ist, wenn in den Schreiben wörtlich von "Übernahme" der Forderung die Rede ist? Im Mahnbescheid ist als Auftraggeber das Inkasso angeführt und von einem Anwalt vertreten.
Dieser hat nach Widerspruch gegen den MB einen Vergleich vorgeschlagen, für den die Frist schon abgelaufen ist.
Vermutlich wird jetzt sowieso geklagt, denn nun kann das Inkasso ja sagen, dass die Leistung seitens des Ursprungsgläubigers erfüllt ist (ggf. mit der Behauptung, die Zahlung hätte schon vorher erfolgen müssen, aber das wäre dann im Verfahren zu klären).

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#12
 Von 
Kalanndok
Status:
Student
(2081 Beiträge, 317x hilfreich)

Zitat (von Weissichechtnichtmehr):
Vermutlich wird jetzt sowieso geklagt, denn nun kann das Inkasso ja sagen, dass die Leistung seitens des Ursprungsgläubigers erfüllt ist

Dann erwidert man, dass dies zu dem Zeitpunkt, an dem das Inkasso die Forderung erworben hat, die Leistung eben noch nicht erfüllt war und damit die erworbene Forderung unberechtigt ist.

Dass der Ursprungsgläubiger jetzt eine andere berechtigte Forderung hat ist für das Verfahren eines anderen Gläubigers bezüglich einer unberechtigten Forderung unerheblich.

Beispiel, wie es eigentlich hätte ablaufen sollte:
1. Du kaufst A und B, Zahlung nach Lieferung.
2. Geliefert wird A.
3. In Rechnung gestellt werden A und B.
4. Du zahlst A und wendest ein, dass die Forderung für Zahlung nach B unberechtigt ist.
5. Verkäufer akzeptiert und die unberechtigte Forderung ist erledigt.
6. Dann wird B geliefert.
7. Verkäufer hat eine neue Forderung zur Bezahlung von B.

In Deinem, Beispiel hat aber wohl der Verkäufer bei 5 nicht die unberechtigte Forderung aufgegeben sondern im Gegenteil vorsätzlich(!) und wider besseren Wissens(!) zur Erlangung eines eigenen Vermögensvorteils zulasten eines Dritten(!) an einen anderen Gläubiger als berechtigte(!) Forderung verkauft.
Und jetzt die Preisfrage: Wer von den beiden, hat die unberechtigte Forderung in der Hand?

Selbst wenn der Verkäufer auch gleichzeitig die zum Verkaufzeitpunkt zukünftige berechtigte Forderung mitverkauft hätte, so wäre da noch kein Inkassofall, weil der Gläubiger diese noch gar nicht gefordert hat. Und da sind wir wieder an dem Punkt, an dem Du in gesichert Erfahrung bringen musst, was genau denn nun das Inkassounternehmen gekauft hat.

-- Editiert von Kalanndok am 17.06.2022 16:22

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#13
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(116318 Beiträge, 39247x hilfreich)

Zitat (von Weissichechtnichtmehr):
Was ist, wenn in den Schreiben wörtlich von "Übernahme" der Forderung die Rede ist?

Das ist mehrdeutig.
Da würde ich Inkasso und Gläubiger auffordern, sie mögen den Status der Forderung (abgetreten, verkauft, ...) eindeutig erklären.


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Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#14
 Von 
Weissichechtnichtmehr
Status:
Frischling
(28 Beiträge, 0x hilfreich)

Aber wenn der Kunde die HF zahlen will, wäre eine Zahlung an das Inkasso doch in jedem Fall schuldbefreiend, egal ob das Inkasso die Forderung in eigener Sache eintreiben will?

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#15
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(116318 Beiträge, 39247x hilfreich)

Zitat (von Weissichechtnichtmehr):
Aber wenn der Kunde die HF zahlen will, wäre eine Zahlung an das Inkasso doch in jedem Fall schuldbefreiend, egal ob das Inkasso die Forderung in eigener Sache eintreiben will?

Ja, dann sollte man das Inkasso als Empfänger wählen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#16
 Von 
Weissichechtnichtmehr
Status:
Frischling
(28 Beiträge, 0x hilfreich)

Noch eine Seltsamkeit: Was ist, wenn nicht klar ist, welche Bankverbindung zu dem Inkasso gehört und welche zu dem Inkassoanwalt? Angenommen, auf dessen Schreiben steht, man solle nur an das Inkasso zahlen und darunter ist eine Bankverbindung angegeben, die sich mit der Bankverbindung auf den Inkassoschreiben nicht deckt. Im Mahnbescheid war unter "Bankverbindung des Prozessbevollmächtigten" eben diese Bankverbindung auf dem Inkassoschreiben angegeben. Kann so etwas ein "Trick" sein, damit der Schuldner auf jeden Fall an die falsche Bankverbindung zahlt und die Forderung dann nicht als erfüllt gilt?

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#17
 Von 
Kalanndok
Status:
Student
(2081 Beiträge, 317x hilfreich)

Wie gesagt...
Ich sehe in diesem speziellen Fall die Zahlung an das Inkasso als Zahlung einer nicht bestehenden Forderung. Mit einer Zahlung an das Inkasso könnte man ungewollt die Rechtmäßigkeit der ursprünglich bestrittenen Forderung anerkennen und wäre damit in Zahlungsverzug gewesen mit allem was da dranhängt.

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#18
 Von 
Weissichechtnichtmehr
Status:
Frischling
(28 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Kalanndok):
Wie gesagt...
Ich sehe in diesem speziellen Fall die Zahlung an das Inkasso als Zahlung einer nicht bestehenden Forderung. Mit einer Zahlung an das Inkasso könnte man ungewollt die Rechtmäßigkeit der ursprünglich bestrittenen Forderung anerkennen und wäre damit in Zahlungsverzug gewesen mit allem was da dranhängt.


Aber was, wenn der ursprüngliche Gläubiger sagt, man soll an das Inkasso zahlen, weil die Forderung verkauft wurde? Dann wäre ja die Zahlung an den Ursprungsgläubiger auch sinnlos?

Wenn der Kunde gesagt hat: "Ich zahle den Rest, wenn die Lieferung kommt" und nun wurde halt geliefert. Dann muss er doch auch zahlen. Und wenn der Gläubiger sagt: Ja, aber nicht an mich, sondern bitte an XY, dann ist das keine wirksame Bestimmung?

-- Editiert von Weissichechtnichtmehr am 05.07.2022 15:23

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#19
 Von 
Weissichechtnichtmehr
Status:
Frischling
(28 Beiträge, 0x hilfreich)

Um zu vermeiden, dass die Zahlung der Hauptforderung als Anerkennung der Inkassokosten verstanden wird, könnte man doch unter Vorbehalt zahlen? Das Inkasso könnte dann die Leistung ablehnen, wenn es mit der Zahlungsbestimmung nicht einverstanden ist. Behält es die Zahlung, liegt darin auch eine gewisse Akzeptanz. Oder täusch ich mich da?

Zusammengefasst lautet die Frage eigentlich: Wie zahlt man die Hauptforderung, ohne die Inkassokosten, etc. anzuerkennen? Es gibt doch sicher noch eine andere Möglichkeit, als entweder gar nicht zu zahlen oder an den Ursprungsgläubiger zu zahlen, mit dem Risiko, dass die Zahlung dann einfach nur ein Geldgeschenk ohne schuldbefreiende Wirkung ist.

-- Editiert von Weissichechtnichtmehr am 05.07.2022 16:18

-- Editiert von Weissichechtnichtmehr am 05.07.2022 16:23

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#20
 Von 
Kalanndok
Status:
Student
(2081 Beiträge, 317x hilfreich)

Meist steht in einem Inkassoschreiben, sowas drin "Der Gläubiger hat erklärt, dass die Leistung von einer Gegenleistung abhängt und diese erbracht worden ist".

Das wäre für Dich schonmal der erste Joker. Denn zum Zeitpunkt der Abgabe an das Inkasso war die Gegenleistung (hoffentlich nachweisbar) noch nicht erbracht.

Wenn Du jetzt an das Inkasso zahlst, besteht nämlich auch noch die Gefahr, dass Du dem Inkasso spendest indem Du denen eine unberechtigte Forderung bezahlst und der Gläubiger selbst noch einen Anspruch aus der Nachlieferung hat (den hat er ja vielleicht gar nicht ans Inkasso verkauft).

Wichtig ist vor allem eine klare Kante zu zeigen.
Wenn das nämlich weiter eskaliert und Du auf der Schiene fahren willst/musst "Das Inkasso hat eine Forderung erworben, die nicht bestanden hat", dann sabotierst Du mit einer Zahlung ans Inkasso Deine eigene Argumentationskette. Denn warum bezahlst man denn eine Forderung, wenn man sie als doch als unberechtigt ansieht?


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#21
 Von 
Weissichechtnichtmehr
Status:
Frischling
(28 Beiträge, 0x hilfreich)

Der Kunde hatte ja dem ursprünglichen Gläubiger angekündigt: "Ich zahle nach Lieferung". Die Lieferung ist ja nun erfolgt. Wieso sollte man die denn jetzt nicht bezahlen müssen?
Nach Frage an das Inkasso, wem denn nun die Forderung gehört und dass man eventuell ohne Anerkennung einer Rechtspflicht die Hauptforderung zahlen würde, kam nichts mehr.

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#22
 Von 
Kalanndok
Status:
Student
(2081 Beiträge, 317x hilfreich)

Zitat (von Weissichechtnichtmehr):
Wieso sollte man die denn jetzt nicht bezahlen müssen?

Gar nicht. Es ist nur unklar, an wen genau zu zahlen ist.

0x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
guest-12315.09.2023 08:23:49
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(5470 Beiträge, 918x hilfreich)

Bist Du eigentlich "Firma X" oder der Kunde?

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#24
 Von 
Spezi-2
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(6285 Beiträge, 2290x hilfreich)

Ich habe den Sachverhalt so verstanden daß es einen Mahnbescheid gibt, gegen welchen Widerspruch erhoben wurde. Ob der Kläger dann dieses Verfahren fortgesetzt hat ist nicht zu lesen.
Wenn die klagende Partei einen Vergliech anstrebt muß man sich nicht nur über die Klagfdorderung einigen sondern auch über die entstandenen Kosten des Mahnverfahrens. Dazu ist nichts zulesen.

Wenn die Meinung besteht, daß die Leistung inzwischen vollständig erfüllt wurde und kein Grund mehr besteht
die Zahlung zurückzubehalten, sollte die Zahlung auch erfolgen, wenn man nicht bezweifelt daß die Forderung an den Kläger abgetreten wurde. Da kann man ja die Abtretungserklärung verlangen, wenn sie nicht bereits übersandt wurde.
Das Gerichtsverfahren wäre damit "in der Hauptsache erledigt" und wegen der Kosten müßten beantragt werden, gemäß § 93 ZPO evtl. § 91a ZPO dem Kläger aufzuerlegen.

Signatur:

Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen.

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#25
 Von 
Weissichechtnichtmehr
Status:
Frischling
(28 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Spezi-2):
Ich habe den Sachverhalt so verstanden daß es einen Mahnbescheid gibt, gegen welchen Widerspruch erhoben wurde. Ob der Kläger dann dieses Verfahren fortgesetzt hat ist nicht zu lesen.

Bis jetzt nicht. Der Antragsteller des MB (also das Inkasso, vertreten durch dessen Anwalt) droht mit Klage, bietet zur Abwendung einer solchen einen Vergleich an. Der Antragsgegner hat diesen abgelehnt und angekündigt, die HF unter Vorbehalt zahlen zu wollen. Natürlich will er vermeiden, dass er mehr als die HF zahlen muss. Zugleich hat er an Ursprungsgläubiger + Inkasso die Frage gestellt, wem die Forderung denn nun gehört. Darauf hat sich das Inkasso gar nicht gemeldet und der Ursprungsgläubiger schrieb nur schwammig, die Forderung sei abgetreten.

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#26
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6285 Beiträge, 2290x hilfreich)

Zitat:
und der Ursprungsgläubiger schrieb nur schwammig, die Forderung sei abgetreten.

Mit solchen Schilderungen kann auch ein Anwalt nichts anfangen !
Zitat:
Der Antragsgegner hat diesen abgelehnt und angekündigt, die HF unter Vorbehalt zahlen zu wollen.
Welchen Sinn soll dies haben, wenn die Leistungen für die Forderung jetzt erbracht ist.
Nach der ZPO muß dann alsbald (ohne schuldhaftes Zögern) bezahlt werden.
Sonst entsteht ein Kostenrisiko bezüglich der Prozeßkosten !!.

Signatur:

Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen.

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#27
 Von 
Weissichechtnichtmehr
Status:
Frischling
(28 Beiträge, 0x hilfreich)

Ja, aber ich sehe halt das gleiche Problem wie Kalanndok. Das ist halt nicht ganz so eindeutig, was man hier am besten tun sollte.

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