Mahnbescheid zurücknehmen bei Vergleichsangebot?

1. April 2019 Thema abonnieren
 Von 
kreuzboerg
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Mahnbescheid zurücknehmen bei Vergleichsangebot?

Hallo allerseits,

ich habe es geschafft, an einem Tag zweimal abgeschleppt zu werden. Den ersten Betrag habe ich direkt an Drive Now bezahlt, die zweite Abschleppung habe ich für die erste gehalten und bin dadurch in Zahlungsverzug geraten. Glück muss man haben.

Drive Now hat in der Zwischenzeit den BID Bayerischen Inkasso Dienst beauftragt mit der Eintreibung. Dieser hat dann Hörnlein & Feyer als Anwalt beauftragt, welche einen Mahnbescheid beantragt haben.

Als mir der Fehler aufgefallen ist (dass es eben eine andere, noch nicht beglichene Forderung ist), habe ich die Hauptforderung nebst Inkassogebühren an das Inkassounternehmen überwiesen.

Überweisung wurde von mir am 11.3. getätigt.
Mahnbescheid ist auf den 12.3. datiert und entsprechend später bei mir eingetroffen

Ich habe dem Mahnbescheid nun vollumfänglich widersprochen, da meine Überweisung ja vor dem Datum des Mahnbescheids erfolgte. Und der Anwaltskanzlei Hörnlein & Feyer mitgeteilt, dass ihre Forderung von 90 EUR unbegründet ist und ich nichts bezahlen werde.

Nun schrieb mir die Anwaltskanzlei Hörnlein & Feyer und bieten einen Vergleich über 50 EUR an. Im Gegenzug soll ich meinen Widerspruch zurücknehmen.

Was ist nun das richtige Vorgehen? Warum sollte ich vom Widerspruch zurücktreten? Können sie dann nicht einen Titel erwirken?

Besten Dank für jeden Hinweis!

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1 Antwort
Sortierung:
#1
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16167x hilfreich)

Zitat:
Warum sollte ich vom Widerspruch zurücktreten?

Das macht in der Tat 0 Sinn. Wenn du das Vergleichsangebot annimmst und zahlst, ist das Zurücknehmen des Widerspruchs vollkommen sinnfrei.

Sollen sie doch klagen, wenn sie meinen, dass es berechtigt ist.

Ganz grundsätzlich hat es sich hier offenbar überschnitten. Da du wohl ziemlich sicher in Verzug warst, sind die Kosten des Mahnbescheides (Gerichtskosten) durchaus durchsetzbar. Da du aber wohl deutlich zu viel bezahlt hast an Inkassokosten, kann man da gegenseitig aufrechnen. Da es zudem offenbar hier auch wieder eine kleine und eigentlich verbotene Kostendopplung gibt, ist das sowieso nicht ganz in Ordnung.

Ich würde dem Anwalt folgendes schicken: "Werter Anwalt. Ich sehe keinerlei Sinn darin, den Widerspruch zurück zu nehmen. Da sie zudem wissen, dass die Inkassokosten sowieso nicht in voller Höhe berechtigt sind und dass die verbotene Kostendopplung aus Inkasso- und Anwaltskosten nicht von mir ernst genommen werden muss, sehe ich auch keinerlei Sinn darin, Ihnen noch weiteres Geld zu schenken. Wenn Sie der Meinung sind, dass Ihnen noch mehr Geld zusteht, dann klagen sie. Ansonsten lassen Sie mich einfach in Ruhe."

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