Mahnbescheide an falsche Adresse zugestellt, VB falsch, lohnt es sich ein Zivilprozess?

11. Mai 2016 Thema abonnieren
 Von 
edim12345
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 2x hilfreich)
Mahnbescheide an falsche Adresse zugestellt, VB falsch, lohnt es sich ein Zivilprozess?

Hallo alle!

Mir ist das Deutsche Recht sehr wenig bekannt. Wie wäre in folgender fiktiver Fall?:

Ein Schuldner S bekommt eine Vollsterckungsbescheid von einer Forderung der er nur vor kurzem Zeit erfahren hat. In der Vollstreckungsbescheid werden zwei

Mahnbescheide als zugestellt gennant, die er nicht erkennen kann. Wegen Fristen und die Drohung der Inkassofirma, S nimmt Einspruch und sucht Beratung bei

einem Anwalt. S schreibt auch die Inkasso Firma und sagt dass er nicht bezahlen könnte, und dass er in Raten bezahlen würde, obwohl er die Rechtmäßigkeit der

Forderung noch zweifele (den Zweifel im Brief klar gemacht).

Ohne ausführliche Prüfung entscheidet S die Forderung zu Zahlen um Prozesskosten und Anwaltskosten zu sparen. S bezahlt erst "ohne Anerkennung einer

Rechtspflicht" und wartet was passiert.

Nach durchführliche Überprüfung des Falles, und Anrufe an Mahngericht findet S folgendes:
1. Die beide Mahnbescheide wurden an seine alte Addresse geschickt, auch wenn er schon längst Abgemeldet war.
2. Der Postbote hat sie aber als "Zugestellt" markiert.
3. Die Vollstreckungsbescheid hat falsche Rechnungsnummern aber richtige Daten in der Hauptforderung, auc ist die Summe mathematisch falsch.
4. Die Vollstreckungsbescheid hat den Hauptforderung zwei Mal. Einmal als "TelekommLeistungen" und andere als Schadenersatz.
5. Wenn die Mahnbescheide nicht gültig wären, wäre 85% der Hauptforderung schon verjährt.

Da S schon bezahlt hat, aber Einspruch genommen haben, überlegt S ob es kostengünstiger ist sein Einspruch zurückzunehmen, oder versuchen sein Geld zurück zu

bekommen. Folgende Fragen hat S im Kopf:

Wenn S beweisen kann, dass die Mahnbescheide ihm nie zugestellt worden sind:
-> wird das ganze Mahnverfahren ungültig?

Wenn die Hauptforderungen in Vollstreckungsbescheid doch falsch geschrieben sind (Summen falsch, Rechnungsnummern falsch):
-> wird das ganze Mahnverfahren ungültig?

Wenn das Mahnverfahren ungültig wird,
-> kann der Gläubiger deren Kosten nicht mehr verlangen?

Wenn das Mahnverfahren ungültig wird,
-> sind die 4 Jahre alte Forderungen verjährt?

Ist eine Vorschlag für Ratenzahlung, zusammen mit eine deutlich Nichtanerkennung der Forderung, als Annerkennung gesehen können?

Wenn S die Summe "Ohne Anerkenung einer Rechtspflicht" überweist hätte,
-> würde sein Geld in Zivilverfahren berücksichtigt?

Was würden Sie machen?

Danke!

-- Editier von edim12345 am 11.05.2016 13:23

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hausfrau66
Status:
Lehrling
(1094 Beiträge, 838x hilfreich)

Zitat:
Wenn S beweisen kann, dass die Mahnbescheide ihm nie zugestellt worden sind:
-> wird das ganze Mahnverfahren ungültig?


Seit wann weißt Du von den Mahnbescheiden? Wenn Du nachweisen kannst, dass Du nicht mehr dort gewohnt hast (z.B. mit einem Auszug aus dem Melderegister), als die Mahnbescheide zugestellt wurden, ist es möglich, das Mahnverfahren in einen früheren Stand zurückzusetzen. Die Frist deines Einspruches beträgt 14 Tage, nachdem Du Kenntnis von den MB erhalten hast.

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
edim12345
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 2x hilfreich)

Der Schuldner weißt von dem Mahnbescheiden als er die Vollstreckungsbescheid gesehen hat (nur weil dort die Zustelldaten genannt werden). Er wusste gestern, nach dem Telefonieren mit dem Mahngericht, das die Mahnbescheide in eine alte Adresse zugestellt worden sind, wo er schon längst nicht wohnte und abgemeldet war.

Er hat versucht die Einsetzung in der vorigen Stand, da er wären die 14 Tage ab Zustellung der Vollstreckungsbescheid in Ausland war. Er hat aber in diesem Brief nichts über Mahnbescheide gesagt. Das Gericht hat dann Einspruch gegeben und den Streit im formalen Zivilgericht schon abgegeben. Das Prozess ist noch nicht angefangen.

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16164x hilfreich)

Zitat:
Das Prozess ist noch nicht angefangen.

Dann heißt es abwarten. Der nächste Zug muss vom Gläubiger kommen. Er muss entweder begründen/beweisen, dass die Zustellung trotzdem erfolgreich war oder er muss seinen ursprünglichen Anspruch beweisen.

Wichtig ist dem Gericht klarzustellen, weswegen er widersprochen hat (völlig falsche/ nicht nachvollziehbare Summen). Dass alles ohne Anerkennen einer Rechtspflicht bezahlt wurde, er aber Rückzahlung begehrt (Differenz der korrekten Summe zur falschen Summe).
Ich würde hier einen Anwalt einschalten. Je nachdem um welche Summen es geht, ist das wegen den Kosten wichtig. Denn man will ja, wenn ich richtig verstanden habe, nicht komplett widersprechen sondern einfach nur teilweise widersprechen. Am besten den ursprünglichen Anwalt hinzu ziehen, der kennt den Fall schon.

Zitat:
Wenn S beweisen kann, dass die Mahnbescheide ihm nie zugestellt worden sind:
-> wird das ganze Mahnverfahren ungültig?

Nein. Es wird nur "in den vorigen Stand" versetzt, wie oben schon steht. Bedeutet: es ist so als hätte man den Mahnbescheid erst vor Kurzem bekommen.

Zitat:
Wenn die Hauptforderungen in Vollstreckungsbescheid doch falsch geschrieben sind (Summen falsch, Rechnungsnummern falsch):
-> wird das ganze Mahnverfahren ungültig?

Bei falschen Rechnungsnummern kann ein Komplettwiderspruch durchaus Sinn ergeben. Das ist durchaus ein Formmangel des Mahnbescheides. Aber man kann das im nun folgenden Prozess durchaus richtig stellen und ich würde das auch tun.

Zitat:
Wenn das Mahnverfahren ungültig wird,
-> kann der Gläubiger deren Kosten nicht mehr verlangen?

Nein, das kann er nicht. Denn der Einspruch war durchaus berechtigt, wenn die Summen und Rechnungsnummern völlig falsch sind.

Zitat:
Wenn das Mahnverfahren ungültig wird,
-> sind die 4 Jahre alte Forderungen verjährt?

Ja, da man aber bezahlt hat, kann man das nicht mehr geltend machen. Daher der Vorschlag, das so zu machen, dass man den korrekten teil anerkennt und eine Rückzahlung über die Differenz verlangt.

Zitat:
Ist eine Vorschlag für Ratenzahlung, zusammen mit eine deutlich Nichtanerkennung der Forderung, als Annerkennung gesehen können?

Nein. Der Anwalt hat ja klar gestellt, dass man es nicht einsieht und die Richtigkeit anzweifelt. Das ist also kein nachträgliches Schuldanerkenntnis.

-- Editiert von mepeisen am 11.05.2016 16:28

Signatur:

Mitglied im AK Inkassowatch. Anfragen per PM. Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Siche

2x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
edim12345
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 2x hilfreich)

Vielen Dank mepeisen!, Diese Antwort war mir sehr informierend!.

Zitat:
Ich würde hier einen Anwalt einschalten. Je nachdem um welche Summen es geht, ist das wegen den Kosten wichtig. Denn man will ja, wenn ich richtig verstanden habe, nicht komplett widersprechen sondern einfach nur teilweise widersprechen. Am besten den ursprünglichen Anwalt hinzu ziehen, der kennt den Fall schon.


Gesamte Forderung war 670€, davon Hauptforderung etwa 400€, davon kann der Schuldner nur 160€ erkennen und wegen Verjährung (falls Mahnbescheide entfallen würden und das zu Verjährung führt) könnten 100€ davon schon wegfallen. Nur 60€ würden übrig bleiben (oder null wenn ich wegen falsche Rechnungsnummern).

Laut online Gerichtsrechner in diesem Fall würde es sich lohnen, ein Anwalt einschalten. Sind die Kosten des Gerichts und Anwälten mit dem Gesamte Forderung (Hauptforderung, Zinsen, Inkassokosten, Titulierung, Schufa, usw.) zu rechnen, oder nur mit dem Hauptforderung?.

Zitat:
Zitat:
Wenn das Mahnverfahren ungültig wird,
-> sind die 4 Jahre alte Forderungen verjährt?

Ja, da man aber bezahlt hat, kann man das nicht mehr geltend machen. Daher der Vorschlag, das so zu machen, dass man den korrekten teil anerkennt und eine Rückzahlung über die Differenz verlangt.


Auch mit eine Zahlung ohne Anerkennung kann man das nicht mehr geltend machen?. Irgendwo habe ich gelesen, dass bei einem Einspruch nach den VB ist die Verjährung erst bei Übergabe an der Zivilgericht gehemmt.

-- Editiert von edim12345 am 11.05.2016 16:50

-- Editiert von edim12345 am 11.05.2016 16:52

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16164x hilfreich)

Zitat:
Sind die Kosten des Gerichts und Anwälten mit dem Gesamte Forderung (Hauptforderung, Zinsen, Inkassokosten, Titulierung, Schufa, usw.) zu rechnen, oder nur mit dem Hauptforderung?.

In dem Fall auf die kompletten Kosten. Und der Streitwert wird wohl komplett angesetzt auf den 670€. Aber das frage man am Besten einen Anwalt. Um sich nicht zu verzetteln, da ja schon etwas bezahlt wurde und da man nur teilweise widersprechen möchte, empfehle ich wie gesagt einen Anwalt.

Zitat:
Wenn die Forderung von 670€ bis 60€ nach Urteil sinkt, bezahlt der Schuldner nur 9% der Gerichts und Anwaltskosten, oder?

Das kommt auf die Vorgeschichte an. Im Prinzip müsste er aber wegen den falschen Rechnungsnummern nichts bezahlen. Denn gemäß BGH liegt bei falschen Rechnungsnummern ein Formmangel vor. Bedeutet: Im VB steht derzeit etwas völlig anderes und sogar mit der Zahlung ohne Anerkennen der Rechtspflicht hat der Schuldner die eigentliche Rechnung bis heute ja noch gar nicht bezahlt.
Theoretisch kann der Gläubiger sagen "Hey, du hast bis heute nur Rechnung A bezahlt, aber die richtige Rechnung B hast du noch gar nicht bezahlt". Das kann vor Gericht für einen Laien ziemlich kompliziert werden. Ich wiederhole mich: Um nicht zu stolpern würde ich einen Anwalt hinzu ziehen.

Signatur:

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