Mahnschreiben Hauptforderung bezahlt - IKEA - Plöckl Inkasso

13. Juni 2015 Thema abonnieren
 Von 
krischn
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 12x hilfreich)
Mahnschreiben Hauptforderung bezahlt - IKEA - Plöckl Inkasso

Hallo,

da man hier ja immer sehr Kompetent beraten wird brauche ich mal wieder eure hilfe.

Im Jahr 2012 habe ich bei IKEA für insgesamt 40,08€ eingekauft. Leider war zum Zeitpunkt kein Geld auf meinem Konto. 2 Monte später Post erhalten von der Plöckl Inkasso GmbH
Forderung:
Hauptforderung IKEA : 40,08€
Bankrücklastkosten : 5,80€
Bearbeitungsgebühren IKEA: 11,00€
Inkassomahnung POZ : 39,00€
Adressauskunft Bank : 20,00€

Insgesamt mit Zinsen wollte das unternehmen 121,32€

Ich habe daraufhin 65€ eure gezahlt natürlich mit dem vermerk Hauptforderung.

So nun kommt heute ein Mahnbescheid ins Haus mit folgenden inhalt:

1. Hauptforderung: Inkassokosten als Verzugsschaden aus EC-Lastschrift vom 28.07.2012 = 22,75€

2. Verfahrenskosten (Streitwert: 22,75 EUR):
1. Gerichtskosten:
- Gebühr (§§ 3, 34, Nr. 1100 KV GKG) = 32,00€
2. Auslagen des Antragstellers für dieses Verfahren:
- Vordruck, Porto = 2,50€
- Vergütung Inkassodienstleistungen gem. § 4 Abs. 4 S.2 RDGEG = 25€

3. Nebenforderung
Auskünfte 16,88€

Mit Zinsen stehen nun 101,65 Euro im Raum.

Wie soll ich mich verhalten?

Vielen lieben Dank!



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24 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
recki
Status:
Schüler
(212 Beiträge, 156x hilfreich)

Hallo,

Kreuz bei "Widerspruch gegen alles" rein und per Einwurfeinschreiben zurückschicken.

Gruß ré

3x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16167x hilfreich)

Würde ich auch so machen. Das ergibt irgendwie aber auch keinen Sinn, was das Inkasso gerechnet hat. Die haben mal eben rund 15€ verschwinden lassen.

Ist allerdings wiederum logisch, denn offensichtlich waren die "Bearbeitungsgebühren IKEA" frei erfunden und offensichtlich waren auch die "Auskünfte" mit pauschal 20€ viel zu hoch. Da stehen ja plötzlich nur noch 16€ drin im Mahnbescheid.

Ich würde hier zusätzlich noch das Aufsichtsgericht des Inkassos anschreiben. Dort beschweren, dass das Inkasso Posten frei erfindet und falsche Zahlen im Forderungsschreiben angibt, dass es insofern offensichtlich systematisch Betrug begeht und man deswegen bitte von Amts wegen die Lizenz entziehen möchte. Auf die Ausrede des Inkassos darf man dann gespannt sein :-)

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3x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
krischn
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 12x hilfreich)

Danke euch beiden schon mal für die Hilfe. Mit dem unterschiedlichen Beträgen ist mir auch aufgefallen.

Versteh ich das den richtig: Aus der Inkassomahnung POZ : 39,00€ sind nun 22,75€ geworden und aus der Adressauskunft Bank : 20,00€ sind nun 16,88€ geworden ? Zinsen sind laut Mahnbescheid vom 09.12.12 bis zum 28.05.2015 2,51€ angefallen. Die Verfahrenskosten sind jetzt erst durch den Mahnbescheid hinzu gekommen oder?

Handelt es sich beim Aufsichtsgericht um das Registergericht ?

Viele Fragen hoffe es ist ok :)
Vielen Dank !

-- Editiert von krischn am 13.06.2015 20:21

2x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16167x hilfreich)

Zitat:
Handelt es sich beim Aufsichtsgericht um das Registergericht ?

Ja, also jenes was du über die Suche bei www.rechtsdienstleistungsregister.de für dieses Inkasso findest.

Zitat:
Die Verfahrenskosten sind jetzt erst durch den Mahnbescheid hinzu gekommen oder?

So ungefähr. Wie gesagt, die Rechnung ist nicht ganz nachvollziehbar, denn da müsste unterm Strich ja mehr bei rauskommen.

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3x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Nirtac
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 7x hilfreich)

Ups, räumt Pöckl gerade die Schreibtische auf? Ich ein habe ähnliches Problem:

Ich habe eine Ikea BusinessCard. Der Antrag lautete auf meinen Namen, meine Adresse, Firma ist eine Organisation, für die ich selbständig tätig bin, keine Scheinselbständigkeit. Die BusinessCard ist ausgestellt auf meinen Namen, darunter der Organisationsname.

Ich habe diese Karte schon sehr lange, heute wird sie nur noch mit Genehmigung Lastschrifteinzug erteilt, damals nicht. Diese Genehmigung erteilte ich freiwillig im Januar 2013 per Mail an die Ikano Bank, Rückantwort kam, dass ich das bitte per Brief bestätigen sollte wegen der Unterschrift, Brief versendet am Tag drauf.

Im Sommer 2013 kaufte ich bei Ikea für etwa 550 EUR ein, zahlte mit der Karte. Rechnung kam per Post, abgelegt, weil ich ja LS erteilt hatte - ich müsste jetzt nachschauen, was zu den Zahlungsmodalitäten auf der Rechnung stand.

Nichts passierte - kein LS-Abzug. Im Januar 2014 erhielt ich dann eine Zahlungsaufforderung durch Pöckl, natürlich nebst entsprechenden Gebühren. Ich habe die Haupforderung nebst Zinsen beglichen - ob an Pöckl oder Ikano müsste ich jetzt nachschauen - und Pöckl eine Mail geschrieben, dass ich die Hauptforderung nebst Zinsen beglichen habe, ich jedoch nicht die Inkassogebühren tragen werde, da Ikano LS hätte und es nicht mein Problem sei, wenn diese nicht benutzt wird.

JETZT - nach 1,5 Jahren, schreibt Pöckl die Organisation an, für die ich tätig bin und fordert dort die Inkassogebühren iHv EUR 150 ein - bietet gleichzeitig einen Vergleich an, dass alles erledigt sei, wenn 100 EUR gezahlt würden. Die Organisation weigert sich natürlich zutreffend, da irgendetwas zu zahlen. Pöckl droht Verfahren der Organisation an. Ich denke, da lachen wir jetzt mal kurz drüber...

Aber muss ich nun wieder etwas befürchten? Wie verhalte ich mich am besten? Gibt es Verfahren, bei denen die IK nach direkter Zahlung der Hauptforderung ihre Gebühren durchsetzen konnten? Für mich als Selbständige gelten ja andere Rechtsgrundlagen als für Verbraucher...

LG Nirtac

3x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16167x hilfreich)

Zitat:
Aber muss ich nun wieder etwas befürchten?

Ohne Verzug keinen Anspruch auf Erstattung der Verzugskosten. Und nach deiner Schilderung lag kein Verzug auf deiner Seite vor bzw. stattdessen lag Annahmeverzug vor.

Ich würde einfach nochmal überprüfen, ob irgendwo im Vertragswerk eine Zahlfrist vereinbart war, nach der man automatisch in Verzug gerät.

Ob du nun selbstständig bist oder nicht, ändert an der Grundsatzfrage, ob du im Verzug warst, gar nichts.

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2x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Nirtac
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 7x hilfreich)

Zitat (von mepeisen):

Ohne Verzug keinen Anspruch auf Erstattung der Verzugskosten. Und nach deiner Schilderung lag kein Verzug auf deiner Seite vor bzw. stattdessen lag Annahmeverzug vor.
Ich würde einfach nochmal überprüfen, ob irgendwo im Vertragswerk eine Zahlfrist vereinbart war, nach der man automatisch in Verzug gerät.
Ob du nun selbstständig bist oder nicht, ändert an der Grundsatzfrage, ob du im Verzug warst, gar nichts.


Hinsichtlich des Verzuges bei Einzugsermächtigung ist man sich ja nicht so ganz einig. Vergl. NJ 11/2011 S. 441ff. Das diese Regelungen gem. BGB für jeden gelten, ist klar. Ich meinte nur, dass grundsätzlich zwischen dem Verbraucher und dem Selbständigen gerichtlich gerade was solche Dinge wie Kosten etc. schon unterschieden wird - für Selbständige gelten ja häufig "strengere" Anforderungen.

4x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16167x hilfreich)

Unterscheide zwischen fehlgeschlagenen Lastschriften und einer, der niemals probiert wurde. Fehlgeschlagene Lastschriften lösen durchaus Verzug aus. Eine, die nie stattfand, löst auch kaum Verzug aus.

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3x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
krischn
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 12x hilfreich)

So Post bekommen. Plöckl Klagt bzw. Illichmann Kettl & Coll. Hab einen Beschluss vom Amtsgericht bekommen und weiß nun garnicht mehr was ich tun soll.

folgendes wird "beantrgt":

1. Zahlung an die Klägerin in höhe von 22,75 nebst zinsen in Höhe von 5 %Punkten seit dem 08.12.2012 sowie vorgerichtliche Kosten in höhe von 16,88€

2. Beklagter trägt die kosten der Rechtsstreites sowie des gerichtlichen Mahnverfahren.

Ich weiß nun garnicht mehr weiter...

Grüße

1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16167x hilfreich)

Die haben noch gar keinen Beschluss bekommen. Im Moment haben sie nur etwas beantragt. Du bist nun aufgerufen, dich zu verteidigen. Entweder mit Anwalt oder ohne.

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2x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
krischn
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 12x hilfreich)

Was auch irgendwie komisch ist. In der Begrüngung steht :" Die geltend gemachte Inkassogebühr entspricht einer 0,65 Regel-Geschäftsgebuühr gem. RVG aus einem Straitwert von EUR 40,08 in höhe von 16,25 zuzüglich Auslagepauschale ohne Umsatzsteuer. Sie ist angemessen und erstattungsfähig. Sie entspricht der überwiegenden Rechtsprechung, die zwischenzeitlich analog zu einer 1,3 Anwaltsgebühr die Erstattungsfähigkeit bejaht ( AG Oldenburg, Urteil vom 16.07.2012 AZ: 6 C 6212/12)

Sie wollten doch am Anfang 39€ von mir bzw. 32,50 + 6,50 Auslagen und nicht wie dort angegeben 16,25€.

Soll ich die unterlagen mal geschwärtzt hochladen bzw. hat es einen Sinn sich zu verteidigen. Ich bin erhlich gesagt nicht davon ausgegangen das die wirklich ihre Inkassokosten einklagen.

Danke euch!

1x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16167x hilfreich)

Hab dir eine PN geschrieben. Dass die vor Gericht lügen und ursprünglich deutlich mehr forderten, kannst du dort auch gerne mal anschreiben. Nach dem Motto "Der Gläubiger möge sich erklären, wieso er zuerst 39€ fordert und nicht wie hier behauptet 16,25€ zzgl. 5€ Auslagenpauschale. Hat der Gläubiger die Absicht, Prozessbetrug zu begehen?"
Man kann auch schreiben, dass die überwiegende Rechtsprechung Inkassogebühren bei sehr geschäftserfahrenen Gläubigern wie IKEA gerade nicht für erstattungsfähig hält.

-- Editiert von mepeisen am 11.09.2015 08:55

Signatur:

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2x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
krischn
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 12x hilfreich)

Ich hab hier nochmal die Begründung hochgeladen. Haptkläger ist IKEA vertretten durch Illichmann Kettl & Coll die Inkassokosten für Plöckl einklagen. Ist Ikea nicht schon längst mit der bezahlten HF raus aus der geschichte?



-- Editiert von Moderator am 11.09.2015 23:24

1x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
thehellion
Status:
Philosoph
(13873 Beiträge, 6410x hilfreich)

Möglicherweise waren 14,92 einfach etwas zu eng bemessen
Bei einer geplatzten EC Zahlung fallen höhere Adressermittlungskosten an da die Anschriftenermittlung über die Bank geht

Der TE ist zwischendurch umgezogen was zu erneuten Anschriftrenermittlungen geführt hat und hat aktiv bei dem Inkassounternehmen um Zahlungsaufschub (!) bezüglich des vermeintlichen Verzugsschadens gebeten

-- Editiert von thehellion am 11.09.2015 23:39

Signatur:

EX Inkasso MA - keine juristischen Fachkenntnisse

1x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16167x hilfreich)

Zitat:
Der TE ist zwischendurch umgezogen

Wer sagt das? Davon abgesehen ist das egal, denn wenn bezahlt wurde, wurde bezahlt.
HF: 40,80€
Rücklastschrift: 3,65€
Adressermittlung Bank: 15€
= 59,45€. Da bleibt genug übrig für Briefporto und Zinsen.

Klar, es ist etwas knapp. Aber nur, wenn man die Gebühren komplett akzeptieren würde.

Davon abgesehen: Die Homepage des Inkassos ist sehr interessant. Da wirbt das Inkasso damit, Spezialist für EC-Rücklastschriften zu sein. Damit, dass es Mahnbriefe erfasst, nachdem es die Adresse ermittelt hat, um so dem Unternehmen Personalaufwand zu ersparen. Es wirbt also damit, dem Unternehmen genau das zu ersparen, was laut BGH-Rechtsprechung (vgl. unerlaubte Pauschalgebühren und Bearbeitungsgebühren bei Rücklastschriften) ins Aufgabengebiet des Unternehmens fällt und nicht erstattungsfähig ist. Das sind alles rein kaufmännische Dienstleistungen, über die man dann einfach "Inkasso-gebühr" drüber schreibt. Keine Rechtsberatung, keine Einzelfallprüfung.

Daher würde ich sogar das böse B-Wort (Betrug) in den Mund nehmen, wenn hier eine "Bearbeitungsgebühr IKEA" gefordert wird. Das muss das Inkasso vor Gericht erst mal erklären, was das soll.

Auch die Absichtlich falsche Verrechnung trotz zweckbestimmter Überweisung auf die Hauptforderung muss das Inkasso erst mal erklären. Und zudem wie oben gesagt die dreiste Lüge vor Gericht, man hätte ja weniger Inkassogebühren gefordert, als ganz oben im ersten Anforderungsschreiben steht.

Ich kann es natürlich nicht sagen, aber ich vermute, wenn man mit diesen Argumenten kommt, wird die Klage schnell zurück gezogen. Ich kann mir nicht vorstellen, dass die das wirklich erklären wollen.


-- Editiert von mepeisen am 12.09.2015 07:19

Signatur:

Mitglied im AK Inkassowatch. Anfragen per PM. Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Siche

2x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
thehellion
Status:
Philosoph
(13873 Beiträge, 6410x hilfreich)

Zitat:
Möglicherweise waren 14,92 einfach etwas zu eng bemessen

Sorry , Mathe war nie meine Stärke - waren ja nicht 14,92 sondern 24,92 :sweat:

Zitat:
Wer sagt das?

In der Klageschrift wird das erwähnt
Wenn das nicht stimmt bzw der TE einen Postnachsendeauftrag hatte ist das natürlich ein Pluspunkt



-- Editiert von thehellion am 12.09.2015 09:56

Signatur:

EX Inkasso MA - keine juristischen Fachkenntnisse

2x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
Guybrush Threepwood
Status:
Schüler
(179 Beiträge, 433x hilfreich)

Im Prinzip würde ich sagen, alles richtig gemacht.

An Inkassogebühren fällt nach richtiger Auffassung höchstens eine 0,3-Gebühr nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz an. Genau für Fälle diesen habe ich doch mal alle jüngeren einschlägigen Urteile zusammengetragen:

http://www.123recht.net/Mal-wieder-ein-neues-Inkasso-unfreundliches-Urteil-__f484342.html

Die 0,3-Gebühr wären hier 13,50 EUR (netto ohne Umsatzsteuer, da Ikea vorsteuerabzugsberechtigt ist). Das heißt, von den 24,92 EUR blieben noch 11,42 EUR zur Abdeckung aller weiteren Kosten. Das sollte im Normalfall eigentlich ausreichen.

In der Klageerwiderung solltest du trennen zwischen Sachverhalt und rechtlicher Würdigung:
Der Sachverhalt ist eigentlich nciht sehr schwierig und sollte bereits in der Klageschrift geschildert sein. Trotzdem würde ich den ganzen Ablauf - kurz (!) - schildern und am Besten auch die ursprüngliche Mahnung und weiteren Schriftverkehr dazulegen. Dann sind auch für den Richter die usprünglichen unseriösen Zuvielforderungen sofort ersichtlich.

In Bezug auf die rechtlichen Würdigung müsste man eigentlich nur Folgendes ausführen:
(1.) Es handelt sich bei dem Mahnschreiben um ein Schreiben einfacher Art im Sinne des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes; Hinweis auf die ständige Rechtsprechung, nach der für ein einfaches Mahnschreiben lediglich eine 0,3-Gebühr anfällt; hier würde ich alle im anderen Thread aufgeführten Urteile anführen.
(2.) Hinsichtlich der weiteren Kostenpositionen müsste man nur etwas schreiben, wenn hierzu etwas in der Klageschrift steht. Im Zweifelsfall stellst du unstreitig, dass Bankrücklasten angefallen sind (die 5,80 EUR erscheinen nicht ganz unrealistisch und sind durch den von dir gezahlten Betrag abgedeckt). Sehr wichtig ist, dass du dann ausdrücklich bestreitest, dass der Klägerin (das sollte Ikea sein) irgendwelche weiteren Ausgaben im Zusammenhang mit diesem Sachverhalt entstanden sind. Wenn du diese Tatsache bestreitest, ist Ikea in der Beweispflicht. Das heißt, Ikea müsste konkrete Belege über diese Ausgaben vorlegen. Daran dürfte es dann scheitern.

Irgendwelche Hinweise auf Straftaten, Strafanzeigen etc. würde ich mir sparen. Ein derartiger Sermon wird den Richter mit hoher Wahrschenlichkeit lediglich nerven. Das ist für das Amtsgericht ein unspektakuläres Verfahren wie tausend andere auch.

Ich kenne jetzt die Klagebegründung und die weiteren Umstände nicht. Außerdem sind solche Hinweise zu konkreten Klageverfahren meiner Meinung immer etwas gefährlich. Eigentlich sollte dieses Klageverfahren aber durchaus für dich zu gewinnen sein.

2x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16167x hilfreich)

Ich zitiere mal von deren Homepage:

Zitat:
Üblicherweise liegt Ihnen bei einer EC-Rücklastschrift weder der Name noch die Anschrift des Schuldners vor. Eine Mahnung ist somit vorerst nicht möglich. Die Ermittlungen des Kontoinhabers ist mit äußerst viel Arbeit für Sie und für Ihr Personal verbunden.

Hier bieten wir Ihnen unseren Spezial-Service an:
Sie müssen uns nur noch den EC-Beleg im Original zur Verfügung stellen. Wir übernehmen für Sie die Ermittlungen des Schuldners über die zuständigen Bank. Wir informieren den Schuldner über die nicht eingelöste EC-Lastschrift und betreiben das Inkasso-Verfahren

Für mich ist das eindeutig. Sie versuchen hier gegen kostenlos dem Gläubiger etwas anzubieten, ihm jegliche Personalaufwände abzunehmen. Sie bieten eine rein kaufmännische Dienstleistung an zum zweck der Mahnung nach einer EC-Rücklastschrift.

Und hier zieht denke ich die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass die Aufgaben dem Kaufmann selbst zur Last fallen und nicht erstattungsfähig sind. Nicht umsonst verbietet der BGH immer wieder überzogene Gebührenlegungen bei Rücklastschriften und verweist auch darauf, dass man diese nicht mit erhöhten Bearbeitungsaufwänden begründen darf.

Deswegen auch mein Hinweis auf mögliche Betrugs-Tatbestände. Es ist ja nicht so, dass das Inkasso einfach nur Inkasso spielt, es bewirbt aktiv damit, dem Gläubiger sämtliche Kosten zu ersparen, plötzlich werden aber u.a. "Bearbeitungsgebühren IKEA" gefordert. Für mich eine pure Erfindung des Inkassos und damit Betrug.

-- Editiert von mepeisen am 12.09.2015 13:20

Signatur:

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2x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
krischn
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 12x hilfreich)

Also es war so das ich Monate nach dem kauf Post bekommen habe von Plöckl die Forderung damals:
Hauptforderung: 40,08€
Zinsen: 0,35€
Bankrücklast-, Bankadressauskunfts-, Bearbeitungsgebühr: 36,80€
Inkassovergütung nach § 286 BGB : 32,50€
Auslagenpauschale: 6,50€
Macht Insgesamt = 116,23€

Darauf hin habe ich 50€ sofort überwiesen (Betreff: Hauptforderung)
dieser wurde komplett auf die HF und Bankrücklastkosten (5,80€) verrechnet. Die restlichen 4,12€ würden von den Bearbeitungskosten abgezogen. Danach war die Sache für mich erledigt.

Plöckl sendete dann am 29.11.2012 einen Brief das ich doch Zahlen soll. Kennen wir ja.

Im April 2014! kam dann mal wieder Post. Inzwischen umgezogen (kein Sendenachtrag oder ähnliches).
Die ganze Sache natürlich schon total vergessen schickte ich denen erstmal ne Mail das ich ohne Vollmacht gar nichts mache.
Darauf erhielt ich per Mail die Vollmacht. Darauf schreib ich wieder per Mail das ich doch bitte eine genaue Forderungsaufstellung habe da ich meine Unterlagen nicht zur Hand habe.
Diese habe ich dann auch bekommen:
Offen wären noch 71,32€ (Dazu sind 5€ Meldeauskunft gekommen) (Meine 1. Zahlung wurde korrekt mit der HF verbucht)

Ich bat dann ein paar Tage später per Mail um 1 Woche mehr Zeit um eine Zahlung ggf. zu leisten. Wollte nochmal genau recherchieren was genau an Kosten erlaubt sind und welche nicht.
Da 9€ doch etwas knapp waren überwies ich Anfang Mai 2015 15€ an Plöckl Betreff: Zur Verrechnung Hauptforderung,
Zinsen,Bearbeitungsgebühr IKEA, Bank ruecklastkosten, Meldeauskunft

Zu diesem Zeitpunkt müssten bei Plöckl noch über 56€ offen sein. Im Mahnbescheid und auch in der Klage Begründung werden aber nur insgesamt 39,63€ verlangt. Die haben ja sogar als Anlage die erste Forderungsaufstellung beigefügt und dort sind auch die Zahlen drauf die ich erhalten habe. Auch wird in der Begründung ja genau gesagt wie meine Zahlungen verrechnet wurden. Warum aber nun gute 15€ fehlen entschließt sich mir einfach nicht. Merkt der Richter das nicht?

Die Begründungen:

- Nebenforderung

Ersatz für die angefallenen Rücklastgebühren kann die Klägerin von dem Beklagten als Schadensersatz gem § 280 BGB verlangen, aufgrund der zwischen den Parteien getroffene Lastschriftabrede war der Beklagte verpflichtet, für eine ausreichende Kontodeckung zu sorgen und zu verhindern, dass die Lastschrift rückbelastet und der Klägerin entsprechende gebühren auferlegt werden. ( Vgl. auch Canaris, Bankvertragsrecht, III. Auflage, Rn631). Die Nebenpflicht hat der Beklagte verletzt, so dass er auch die gebühren ersetzen muss.

Inkassokosten:
Viel Text was sie alles machen mussten bla bla... aber wirklich interessant bzw. was ich einfach nicht verstehe:"

Die geltend gemachte Inkassogebühr entspricht einer 0,65 Regel-Geschäftsgebühr gem. RVG aus einem Streitwert von EUR 40,08 in Höhe von 16,25 zuzüglich Auslagenpauschale ohne Umsatzsteuer. Sie ist angemessen und erstattungsfähig. Sie entspricht der überwiegenden Rechtsprechung, die zwischenzeitlich analog zu einer 1,3 Anwaltsgebühr die Erstattungsfähigkeit bejaht ( AG Oldenburg, Urteil vom 16.07.2012 AZ: 6 C 6212/12) "

Sie wollten doch 39€ am Anfang. Wieso jetzt so wenig. Das AG Oldenburg wird übgiegends auch bei meinem Fall entscheiden.

Bearbeitungskosten von Ikea 11€: Nach der Rücklastschfit musste die Klägerin die Gutschrift des Kaufpreises wieder stornieren und die Bankrücklastkosten buchen. Nach der Rücklastschrift erfolgte weiter eine manuelle Meldung an die sog. Händlerweisuingsdaten. Ebenso wird die EC-Karte bei allen Möbelhäusern der Klägerin für weitere Einkäufe gesperrt. Auch diese Meldung musste manuell erledigt werden. Für diese Tätigkeit sind Bearbeitungskosten von mindestens 11€ angefallen und erstattungsfähig, vgl. Urteil des AG Frankfurt am Main, Az 31 C 2690/08-23

Falls jemand die Begründungen haben möchte kann sich gerne melden. Dann schicke ich ihnen diese per Mail.

Oh man Ikea... über 145.000 Mitarbeiter und 28 Mrd. € Umsatz aber kann sich keine eigenes "Inkasso" leisten.

Was würde eigentlich passieren wenn ich nun die beiden Posten einfach überweise ?

Grüße
Krischn

1x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16167x hilfreich)

Da 65€ insgesamt sehr knapp sind, wäre es meiner Meinung nach vielleicht strategisch gut, die 5€ für die Adressauskunft noch nachzuschieben. Ich würde zeitgleich aber vor Gericht erklären und darauf bestehen, dass man diese 5€ ohne Anerkennen einer Rechtspflicht überwiesen hat, da die sich ja nicht zwei Jahre Zeit nehmen brauchten für das weitere Anschreiben. Gemäß Treu und Glauben konntest du davon ausgehen, dass sie sich damit zufrieden geben, da sie sich lange Zeit nicht mehr meldeten und deswegen gab es keinerlei Grund, denen deine neue Adresse mitzuteilen.

Das Kind ist insofern bereits in den Brunnen gefallen, als es bereits die Klage gibt. Du hast IMHO nur die Chance, zum einen deinen Willen zu zeigen, nicht auf jeden Cent zu schauen, also noch einmal etwas zu überweisen, aber zeitgleich deutlich zu machen, dass alles zu überweisen nicht in Frage kam. Aus den bereits genannten gründen. Du musst halt hoffen, dass der Richter dir übereinstimmt, dass die 60€ durchaus insgesamt angemessen waren. Ob dir das mit dem Umzug dann auf die Füße fällt, tja.

Dass du Rücklastschriftgebühren oder auch die EC-Kartenauskunft begleichen musst, steht gar nicht zur Diskussion. Nur die Höhe der Gebühren selbst steht zur Diskussion. Vor allem bei einem voll automatisierten Prozess.

Das, was ich in deren Klagebegründung gesehen habe, ist wirklich viel BlaBla. Vor allem beschreiben sie mit keinem Wort, dass sie jemals eine Rechtsdienstleistung erbracht haben. Das "Herausfinden der Bank" ist keine Rechtsdienstleistung. Auch das "Ermitteln des EC-Karteninhabers" erst mal nicht.

Signatur:

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2x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
Guybrush Threepwood
Status:
Schüler
(179 Beiträge, 433x hilfreich)

Bezahlen würde ich die Bankrücklastkosten und die Auskunftsgebühren der Bank. Auch die Kosten für die Melderegisterkosten sollten besser gezahlt werden, weil du anscheinend jedenfalls ursprünglich keinen ausreichenden Betrag gezahlt hast.

Die Bearbeitungskosten von Ikea in Höhe von 11,00 EUR sind Unsinn. Hier würde ich in etwa schreiben: Ikea hat keinen Anspruch auf Ersatz dieser Kosten, da es sich um allgemeine Kosten des Geschäftsbetriebs handelt. Die Klägerin selbst erklärt, dass die Kosten z.B. dadurch entstehen, dass weitere Ikea-Filialen über die geplatzte Lastschrift informiert werden. Dies dient offensichtlich nicht der Durchsetzung der vorliegend streitigen Hauptforderung, so dass die hierdurch entstehenden Kosten nicht als Verzugsschaden zu ersetzen sind.

In praktischer Hinsicht wäre es dann das Beste, den ausstehenden Betrag noch zu überweisen. Hierüber solltest du dann das Gericht in deiner Klageerwiderung selbstverständlich informieren. Am besten schlüsselst du für das Gericht selbst einmal auf, welche Positionen eingeklagt sind, welche du bezahlt hast und welche noch streitig sind. Zu den dann noch streitigen Inkassogebühren gilt das oben schon Geschriebene.

Oder du zahlst alles. Sehr viel billiger wird es dadurch allerdings nicht mehr, da du dann auch noch alle Kosten des Klageverfahrens tragen dürftest.

Mehr kann ich dazu mit vernünftigen Zeitaufwand nicht mehr schreiben. Außerdem ersetz ein Internet-Forum keine Rechtsberatung. Wenn du sichergehen möchtest, solltest du zu einem Rechtsanwalt gehen.

Zitat:
Sie entspricht der überwiegenden Rechtsprechung, die zwischenzeitlich analog zu einer 1,3 Anwaltsgebühr die Erstattungsfähigkeit bejaht ( AG Oldenburg, Urteil vom 16.07.2012 AZ: 6 C 6212/12) "

Sie wollten doch 39€ am Anfang. Wieso jetzt so wenig. Das AG Oldenburg wird übgiegends auch bei meinem Fall entscheiden.


Das muss nichts heißen. Das genannte Urteil des AG Oldenburg ist anscheinend nicht veröffentlicht (einfach mal mit google suche, dürfte keine Treffer geben), so dass sich das nicht überprüfen lässt. Vielleicht handelt es sich um ein Versäumnisurteil, bei dem das Gericht das Ganze nicht oder nur sehr oberflächlich geprüft hat. Hier solltest du halt die in dem anderen Thread verlinkten Urteile anführen, bei denen die Gerichte teils sehr ausführlich begründet haben, weshalb nur eine 0,3-Gebühr angesetzt werden kann. In dem oben genannten Thread ist außerdem ein Urteil angeführt, in dem die Inkasso-Gebühren vollständig gestrichen worden sind. Du könntest also auch schlicht bestreiten, dass Ikea eine Inkasso-Vergütung an das Inkasso-Unternehmen in der konkret geltend gemachten Höhe gezahlt hat. Dann müsste Ikea diese Zahlung nachweisen. Das wird Ikea deshalb schwerfallen, weil eine solche konkrete Inkasso-Vergütung wahrscheinlich nicht gezahlt worden ist, sondern stattdessen ein Pauschalhonorar für die laufende Inkassotätigkeit vereinbart worden ist. Die Erfolgsaussichten bei dieser Argumentation würde ich allerdigs als 50:50 ansehen. Ich finde das sehr überzeugend, allerdings hat sich diese Argumentation in der Rechtsprechung (noch) nicht sonderlich verbreitet.

2x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
thehellion
Status:
Philosoph
(13873 Beiträge, 6410x hilfreich)

Zitat:
ich bat dann ein paar Tage später per Mail um 1 Woche mehr Zeit um eine Zahlung ggf. zu leisten.

was hast Du genau geschrieben ?

Signatur:

EX Inkasso MA - keine juristischen Fachkenntnisse

2x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
krischn
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 12x hilfreich)

Zitat (von thehellion):
Zitat:ich bat dann ein paar Tage später per Mail um 1 Woche mehr Zeit um eine Zahlung ggf. zu leisten.
was hast Du genau geschrieben ?


"Ich bitte um 1 Woche mehr zeit um die Zahlung ggf. Zu leisten. "

Wie schaut das eigentlich aus mit den Anwalt der nun dazu gekommen ist aus? Muss ich ggf. beides (Anwalt- und Inkassokosten) zahlen?
Das Inkassounternehmen schreib nun auf meine Anfrage, wieviel ich den zahlen müsste um die ganze sache zu Erledigen, ich solle 45€ an den Anwalt zahlen sowie beim AG ein Anerkenntnis schicken. Dadurch würden ich einiges an Gerichtskosten sparen. Die Verfahrenskosten würden mir dann später mitgeteilt.

Grüße
Krischn

1x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
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Zitat:
Dadurch würden ich einiges an Gerichtskosten sparen

Wenn ich gerade im Rechner nichts falsch eingegeben habe, wäre der Unterscheid 35€ zu 105€.
Wenn der Richter der eigenen Argumentation folgt, selbst wenn hinterher klar ist, dass man noch 10€ hätte zahlen müssen, könnten die Kosten aber deutlich niedriger sein (Aufteilung der gerichts-/Anwaltskosten auf Klägerseite und deiner Seite).

Die Entscheidung liegt bei dir. So gut ist das Angebot IMHO nicht. Die Bearbeitungsgebühren IKEA sind meiner Meinung nach nicht ansatzweise durchsetzbar. Nimmt man sie raus, bleiben diese 45€ übrig (Inkassokosten und Adressauskunft).
Alle Kosten des Mahnbescheides und fürs Gericht kommen noch drauf. Das sind dann am Ende nochmal zwischen 150 und 250€.

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