Mahnung / Inkasso, nur weil ich unberechtigte Lastschrift zurückgegeben habe?

19. Februar 2022 Thema abonnieren
 Von 
guest-12320.02.2022 17:22:06
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Mahnung / Inkasso, nur weil ich unberechtigte Lastschrift zurückgegeben habe?

Guten Abend,

ich habe vor einiger Zeit schriftlich per Einschreiben Rückschein mein erteiltes SEPA-Mandat widerrufen, da ich die Befürchtung hatte, dass das Unternehmen am Ende der Geschäftsbeziehung unberechtigte Beträge abbuchen wird (es gab nämlich große Diskussionen über die Höhe der restlichen Forderung). Der Widerruf wurde vorab auch per E-Mail verschickt ( automatische Eingangsbestätigung). Im Schreiben forderte ich das Unternehmen zudem auf, mir mit der letzten Rechnung auch eine Bankverbindung zu nennen. Dies tat das Unternehmen nicht, stattdessen wurde die beitragsmäßig richtige Forderung trotz Widerruf per Lastschrift eingezogen.

Ich habe die Lastschrift umgehend zurückgegeben, da sie aufgrund des vorliegenden Widerrufs des Mandats schlicht nicht zulässig war. Gerne hätte ich die Rechnung durch Überweisung beglichen, aber wie bereits erwähnt, weigerte sich das Unternehmen, mir eine Bankverbindung zu nennen.

Nun hat sie das ganze an ein Inkassounternehmen abgegeben. Ich sehe nun aber absolut nicht ein, die Inkassogebühren zu zahlen. Das Unternehmen kann froh sein, dass ich keine Strafanzeige wegen des Verdachtes auf Betrug stelle, da sie unter Vortäuschung falscher Tatsachen (= Vorliegen eines gültigen SEPA-Mandats) versucht hat, sich einen finanziellen Vorteil zu verschaffen.

Wie sollte ich vorgehen? Ich überweise gerne die eigentliche Forderung, mehr aber bestimmt nicht. Im Zweifel soll das Inkassounternehmen einen Mahnbescheid beantragen, dann lege ich mit meiner o.g. Argumentation Widerspruch ein und lasse Richter über das ganze entscheiden.

Post vom Inkassobüro?

Post vom Inkassobüro?

Ein erfahrener Anwalt im Inkassorecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Inkassorecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



10 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(116159 Beiträge, 39213x hilfreich)

Zitat (von Vmslemv):
Wie sollte ich vorgehen?

Als erstes würde ich mal prüfen, ob der Widerruf zu dem Zeitpunkt rechtlich zulässig war.



Zitat (von Vmslemv):
Ich überweise gerne die eigentliche Forderung,

Das sollte man schnellstens und mit entsprechender Zweckbindung machen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
guest-12320.02.2022 17:22:06
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Als erstes würde ich mal prüfen, ob der Widerruf zu dem Zeitpunkt rechtlich zulässig war.


Und wie kann ich das prüfen?

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
vundaal76
Status:
Junior-Partner
(5047 Beiträge, 1951x hilfreich)

Zwischen dem Widerruf und der Abbuchung lagen wieviele Tage?

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
bertram-der-bärtige
Status:
Lehrling
(1387 Beiträge, 113x hilfreich)

Zitat (von Vmslemv):
Und wie kann ich das prüfen?

Vertrag lesen.
Was steht da zu SEPA?

Signatur:

Ich weiß, dass ich nicht alles weiß. Manchmal ist es schön, nicht alles zu wissen.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Ex Inkassomitarbeiter
Status:
Student
(2279 Beiträge, 681x hilfreich)

Zitat (von guest-12320.02.2022 17:22:06):
Im Schreiben forderte ich das Unternehmen zudem auf, mir mit der letzten Rechnung auch eine Bankverbindung zu nennen.

Hat man die bisherigen Schreiben vernichtet? Und wie kommst du auf die Idee, dass eine solche Forderung erfüllt wird?

Zitat (von guest-12320.02.2022 17:22:06):
Nun hat sie das ganze an ein Inkassounternehmen abgegeben.

Zu Recht wenn du dich weigerst zu zahlen. Spätestens durch die Abbuchung hattest du die Bankverbindung. Die bisherigen Rechnungen hast du ja offensichtlich vernichtet.



Zitat (von guest-12320.02.2022 17:22:06):
Ich überweise gerne die eigentliche Forderung, mehr aber bestimmt nicht. Im Zweifel soll das Inkassounternehmen einen Mahnbescheid beantragen, dann lege ich mit meiner o.g. Argumentation Widerspruch ein und lasse Richter über das ganze entscheiden.


Na dann mache das mal.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(116159 Beiträge, 39213x hilfreich)

Tja, offenbar waren diesmal die Wunschantworten nicht mit dabei ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
vundaal76
Status:
Junior-Partner
(5047 Beiträge, 1951x hilfreich)

Zitat:
Zu Recht wenn du dich weigerst zu zahlen. Spätestens durch die Abbuchung hattest du die Bankverbindung.


Das stimmt nicht unbedingt.
Bei meiner Bank wird die Bankverbindung des Abbuchers nicht genannt. Auch auf Nachfrage rückt meine Bank diese IBAN nicht raus.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
eh1960
Status:
Junior-Partner
(5992 Beiträge, 1447x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Als erstes würde ich mal prüfen, ob der Widerruf zu dem Zeitpunkt rechtlich zulässig war.

Der Widerruf einer Einzugsermächtigung ist jederzeit zulässig.
Die Einzugsermächtigung ist unabhängig von der Zahlungspflicht. Sie wird schon immer dann automatisch hinfällig, wenn der Vertragspartner die Bankverbindung wechselt und es das Konto, auf das sich die Einzugsermächtigung bezieht, nicht mehr existiert.

Hier wurde darauf hingewiesen, daß eine Überweisung nach Erhalt der Rechnung erfolgt, damit hat der Zahlungspflichtige seine Pflichten erfüllt.
Sicher könnte der Vertragspartner den Vertrag kündigen, wenn ihm die Möglichkeit eines Lastschrifteinzugs verwehrt wird - aber das ist hier irrelevant, weil der Vertrag ja eh schon beendet ist.

Der TE sollte einem Mahnbescheid widersprechen, das Inkassounternehmen auffordern, eine Bankverbindung und ein Az zu übermitteln, so daß er den zu recht geforderten Rechnungsbetrag (ohne Zinsen oder sonstwas) dorthin überweisen kann.
Wenn danach noch was kommt, sollte er die Angelegenheit einem Rechtsanwalt übergeben, der regelt den Rest, und zwar auf Kosten des Inkassounternehmens.

Die Idee mit der Strafanzeige kann er auch umsetzen, es ist in der Tat unzulässig, ohne vorliegendes gültiges SEPA-Mandat Abbuchungen vorzunehmen, und ein solches Mandat lag hier nicht (mehr) vor.
Eine Strafanzeige kostet nix, den Rest kann man getrost der Staatsanwaltschaft überlassen.

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16400 Beiträge, 5803x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Als erstes würde ich mal prüfen, ob der Widerruf zu dem Zeitpunkt rechtlich zulässig war.
Eine SEPA Lastschriftmandat kann und darf man jederzeit widerrufen. Warum also sollte ein Widerruf hier rechtlich nicht zulässig gewesen sein?

Zitat (von Ex Inkassomitarbeiter):
Zu Recht wenn du dich weigerst zu zahlen.
Niemand weigert sich hier zu zahlen!

Zitat (von Ex Inkassomitarbeiter):
Spätestens durch die Abbuchung hattest du die Bankverbindung.
Nein, das ist nicht der Fall. Bei mir ist es ebenfalls so wie bei vundaal76, die Bankverbindung lässt sich auch bei mir nicht ermitteln.

eh1960 liegt hier absolut richtig. Dem Fragesteller ist nichts vorzuwerfen.

Zitat (von guest-12320.02.2022 17:22:06):
Im Zweifel soll das Inkassounternehmen einen Mahnbescheid beantragen, dann lege ich mit meiner o.g. Argumentation Widerspruch ein und lasse Richter über das ganze entscheiden.
Das wäre hier auch meine Vorgehensweise wenn der hier geschilderte Ablauf nachweisbar ist.

Signatur:

Folgende Nutzer werden blockiert, ich kann deren Beiträge nicht lesen: AR377, Xipolis, Jule28

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(116159 Beiträge, 39213x hilfreich)

Zitat (von vundaal76):
Auch auf Nachfrage rückt meine Bank diese IBAN nicht raus.

Ja, die kommen dann immer mit "Datenschutz" und "Bankgeheimnis".
Man muss dann halt sein berechtigtes Interesse substantiiert darlegen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 259.536 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
105.182 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen