Mahnung auf Auszahlung Guthaben aus NK-Abrechnung

2. Februar 2022 Thema abonnieren
 Von 
mieter112233
Status:
Beginner
(63 Beiträge, 25x hilfreich)
Mahnung auf Auszahlung Guthaben aus NK-Abrechnung

Hallo zusammen,

mein Vermieter schuldet mir aus der NK-Abrechnung für das Jahr 2020 den Betrag von 252,67 Euro

Er weigert sich zur Auszahlung dieses Betrages mit der Begründung " Ihr habt keine Mieten und NK bezahlt. Wir regeln die Sache beim Amtsgericht........"

Diese seine Antwort bezieht sich auf meine Mietminderung, die ich wegen zweifacher Überschwemmung meiner Mietwohnung (durch Hochwasser 2017 und 2021) im Jahr 2021 durchgesetzt habe. Ich habe dem Vermieter daraufhin eine Mahnung über diesen Betrag zzgl. 4,70 Euro Mahnkosten (Einschreiben mit Rückschein) geschickt mit der Aufforderung, den Betrag bis spätestens 31.01.2022 zu überweisen.
Dieser Aufforderung ist er nicht nachgekommen. Ich möchte jetzt einen gerichtlichen Mahnbescheid beantragen.

Ich habe keine Ahnung, mit welchen Zinsforderungen ich aufwarten kann....kann hier jemand helfen ?

Vielen Dank im Voraus !

Post vom Inkassobüro?

Post vom Inkassobüro?

Ein erfahrener Anwalt im Inkassorecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Inkassorecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



12 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120082 Beiträge, 39828x hilfreich)

Zitat (von mieter112233):
Diese seine Antwort bezieht sich auf meine Mietminderung, die ich wegen zweifacher Überschwemmung meiner Mietwohnung (durch Hochwasser 2017 und 2021) im Jahr 2021 durchgesetzt habe.

Es gibt also ein gerichtliches Urteil bezüglich dieser Mietminderung?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16510 Beiträge, 9299x hilfreich)

Ich habe keine Ahnung, mit welchen Zinsforderungen ich aufwarten kann....kann hier jemand helfen ?

0,0285€ pro Tag = 2,85ct pro Tag seit Fälligkeit.

(https://www.zinsen-berechnen.de/verzugszinsrechner.php)

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
mieter112233
Status:
Beginner
(63 Beiträge, 25x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Es gibt also ein gerichtliches Urteil bezüglich dieser Mietminderung?


Nein. Für eine Mietminderung ist doch kein gerichtliches Urteil erforderlich. Jeder Mieter kann die Miete aufgrund eines eingetretenen Schadens rückwirkend zum Tag des Schaden-Ereignisses mindern.
Da hätten die Gerichte ansonsten aber sehr viel zu tun....
Es geht nicht um die Mietminderung, sondern um ein NK-Guthaben des Vorjahres.

-- Editiert von mieter112233 am 02.02.2022 12:24

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32153 Beiträge, 5653x hilfreich)

Zitat (von mieter112233):
Wir regeln die Sache beim Amtsgericht
Das kann heißen: Er wartet, dass du klagst und hält bis zu einer gerichtl. Entscheidung das BK-Guthaben zurück.
Zitat (von mieter112233):
mit welchen Zinsforderungen ich aufwarten kann
Falls du noch 36,00€ in einen gerichtl. Mahnbescheid investieren willst, brauchst du keine konkrete Summe für die Zinsen ermitteln.
iaR genügt es, auf die üblichen 5% über dem jeweiligen Basiszinssatz hinzuweisen. Ausrechnen kann das der Vermieter selbst oder später eben das Gericht.
Ab wann in 2021 wären denn Verzugszinsen fällig?

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120082 Beiträge, 39828x hilfreich)

Zitat (von mieter112233):
Nein.

Also hat man auch keine Mietminderung durchgesetzt.



Zitat (von mieter112233):
Es geht nicht um die Mietminderung, sondern um ein NK-Guthaben des Vorjahres.

Falsch, selbstverständlich geht es auch um die Mietminderung.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
mieter112233
Status:
Beginner
(63 Beiträge, 25x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Ab wann in 2021 wären denn Verzugszinsen fällig?


Da sich der Vermieter mit der NK-Abrechnung 1 Jahr lang Zeit lassen darf.... Ab dem 1.1.2022 (vermute ich).

Ist ja nur für den Fall, daß das Mahngericht diese Angaben haben will.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
mieter112233
Status:
Beginner
(63 Beiträge, 25x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Falsch, selbstverständlich geht es auch um die Mietminderung.


Was hat denn eine Mietminderung, die erst in 2021 erfolgte und sich auf die Warmmiete 2021 bezog, mit den NK des Jahres 2020 zu tun?

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120082 Beiträge, 39828x hilfreich)

Zitat (von mieter112233):
Was hat denn eine Mietminderung, die erst in 2021 erfolgte und sich auf die Warmmiete 2021 bezog, mit den NK des Jahres 2020 zu tun?

Meinst man das jetzt ernst?

Der Vermieter hat es doch schon erklärt, was konkret hat man denn daran nicht verstanden?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
mieter112233
Status:
Beginner
(63 Beiträge, 25x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Der Vermieter hat es doch schon erklärt, was konkret hat man denn daran nicht verstanden?


Was hat der Vermieter erklärt? Ich habe 1200 Euro NK in 2020 bezahlt. Daraus habe ich Anspruch auf Rückerstattung i.H.v. 252,67 Euro. Punkt.

Was ist daran falsch bzw. falsch zu verstehen? Das eine hat doch mit dem anderen nichts zu tun.

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120082 Beiträge, 39828x hilfreich)

Zitat (von mieter112233):
Was hat der Vermieter erklärt?

Das
Zitat (von mieter112233):
Er weigert sich zur Auszahlung dieses Betrages mit der Begründung " Ihr habt keine Mieten und NK bezahlt. Wir regeln die Sache beim Amtsgericht........"




Zitat (von mieter112233):
Das eine hat doch mit dem anderen nichts zu tun.

Selbstverständlich, da man die Mietminderung ja eben noch nicht durchgesetzt hat.



Zitat (von mieter112233):
Daraus habe ich Anspruch auf Rückerstattung i.H.v. 252,67 Euro. Punkt.

Das sieht der Vermieter halt ganz anders und hat da auch den Gesetzgeber auf seiner Seite.
Wer welche Ansprüche hat, ob die Mietminderung berechtigt war, das wird dann vor Gericht geklärt.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
mieter112233
Status:
Beginner
(63 Beiträge, 25x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
..... wird dann vor Gericht geklärt.


Also reine Willkür des Vermieters.
Ok... Das wäre eine Erklärung.
Dann wird es für ihn halt noch teurer....

Trotzdem... Danke!

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Maline
Status:
Schüler
(176 Beiträge, 8x hilfreich)

Ich denke Mal der Vermieter " verrechnet ," das Guthaben mit der Mietminderung, die wohl noch höher ausgefallen sein könnte. Ob es rechtens ist, wird wohl nur anwaltlich klärbar sein. Man braucht zur Mietminderung zwar kein Gerichtsurteil und muss nicht gleich ein Gericht bemühen, sollte die aber wegen der Rechtssicherheit tunlichst mit einem Anwalt durchsetzen. Hat man ohne anwaltliche Hilfe gemindert hat man eventuell erst Mal eine Hürde aufgebaut, die man heilen könnte.

Signatur:

Ich danke von Herzen Mepeisen, DStein, Albarion, Harry von Sell und Anami für ihre mega tolle Hilfe

1x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 267.859 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.249 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen