Mahnung mediafinanz

26. November 2009 Thema abonnieren
 Von 
Madara
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Mahnung mediafinanz

Guten Tag,

hab heute zum 3en mal in 3 Monaten Post von diese Inkazzo Firma Bekommen.
Undzwar geht es dadrum das ich eine Rechnung für einen Gameserver nicht bezahlt haben soll, es geht immer um 6,19€ !!!!!

Ich habe 2 Monate lang jedes mal die Mahnung bezahlt in höhe von 56€ und einmal 90€ diesen Monat hab ich allerdings online Banking bekommen und hab gesehn das ich diesen und letzten Monat die Rechung in höhe von 6€ Bezahlt hab.

Ich habe gerade auch ne Email an die Firma geschickt das sie mir das nachweisen sollen aber ich hab auf die Letzten Emails auch nie ne Antwort bekommen.

Ich hab momentan angst das die Rechnungen noch höher werden da ich se wohl net bezahlen kann weil ich nur ne eine kleine Ausbildungsvergütung bekomme.

Ich hoffe sie können mir Raten was ich machen kann.

Mit freundlichen Grüßen
Benny L.

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
seba79
Status:
Lehrling
(1486 Beiträge, 569x hilfreich)

Sofern sicher gezahlt wurde, die Forderung widersprechen.
Sollte die Forderung nicht bestehen und somit natürlich auch nicht belegt werden können und trotz Widerspruch weiterhin Inkassoschreiben kommen, kann man sich zur Not auch per neg. Feststellungsklage wehren.

Sofern die Forderung sicher nicht besteht, da sie schon lange beglichen wurde, ist die Angst vor höheren Kosten unbegründet.

-- Editiert am 26.11.2009 16:29

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#2
 Von 
zina_braun
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 2x hilfreich)

Hallo,
Sie sollen sofort widerspruch per einschreiben an IK Firma MF schreiben und den widerspruch Brief und die Mahnbescheide, ,scannen und per E-mail an Deutsche Inkasso Verband Berlin und an Amtsgericht Osenbrueck senden und sich beschweren,dass MF staendig Sie atakiertt.die werde an die MF an stellungsname bitten. ich habe es auch so gemacht.
viel erfolg

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1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
floriansmom
Status:
Schüler
(382 Beiträge, 166x hilfreich)

Das Einschreiben kann man sich sparen, ein Fax mit Sendebericht reicht auch!!!

Desweiteren was soll der Mist mit dem Inkassoverband und AG, völliger Quatsch!!! Ein IB hat den TE angeschrieben, weil es einen Auftrag bekommen hat.

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#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119492 Beiträge, 39733x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Das Einschreiben kann man sich sparen, ein Fax mit Sendebericht reicht auch!!! <hr size=1 noshade>

Das haben Gerichte schon anders gesehen:

Durch den Sendebericht sei nur nachgewiesen, dass von Anfang bis Ende der Datenübertragung eine Verbindung bestanden hat, nicht jedoch, welche Daten übertragen wurden (KG Berlin, Urteil vom 22.09.2003, Az. 8 U 176/02 ).

Der BGH kam gleich mehrfach zu dem Schluss, dass der "OK"-Vermerk im Sendebericht dem Absender keine Gewissheit für den Zugang der Sendung gebe, da dieser nur das Zustandekommen der Verbindung, nicht den ordnungsgemäßen Ausdruck beim Empfänger belege (BGH, Beschluss vom 23.10.1995, Az. II ZB 6/95 ; Urteil vom 07.12.1994, Az. VIII ZR 153/93 ).



Unter Berücksichtigung der derzeitigen Rechtsprechung gibt es derzeit lediglich eine absolut sichere Zustellungsart: die Zustellung durch (Post-) Zustellungsurkunde über den Gerichtsvollzieher.
Danach folgen Einschreiben-Rückschein, Einschreiben-Einwurf, Fax-Sendung.




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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung dar !"

-- Editiert am 28.11.2009 17:29

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#5
 Von 
thehellion
Status:
Philosoph
(13873 Beiträge, 6410x hilfreich)

Einschreiben ist der sicherste Weg
Man kann auch alternativ eine email UND ein Fax schicken
Im Fax expl die verschickte email erwähnen und umgekehrt

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1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
DECE12
Status:
Frischling
(46 Beiträge, 56x hilfreich)

Die Rechtssprechung hinsichtlich der Zustellung ist ja in Deutschland geradezu schizophren und hat ihren Ursprung wohl noch im Postkutschenzeitalter.
Ein Einwurfeinschreiben wird doch in der Praxis häufig nicht anders zugestellt als eine "förmliche Zustellung" von Gerichtspost, nur dass statt des Rückscheins die Zustellung "Online nachgeprüft werden muss.



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