Hallo Experten,
ich bin etwas verwirrt und konnte keine genau Antwort zu meiner Stimulation finden.
Ich habe am 26.09.2015 etwas über die micropayment AG per Onlineüberweisung bestellt. Der Betrag von 39,99€ wurde auf dem Kontoauszug als Folgelastschrift betitelt und abgebucht. Mein Konto war leider nicht mehr gedeckt, so dass der Betrag wieder zurücküberwiesen wurde.
Heute habe ich das ganze Dilemma bemerkt und eine "Mahnung" von der micropayment AG per Mail erhalten. Dort verlangen sie nun zu den 39.99€ noch 6.50€ für die Rücklastschrift.
Zu der Rücküberweisung scheint auch ein sogenannter Anwendungsersatz zugehören bei der mir 1,02€ abgezogen wurden.
Jetzt meine Frage: sind die 6.50€ rechtens?
LG
Mahnung mit Gebühren Rücklastschrift
Post vom Inkassobüro?
Post vom Inkassobüro?
Zitat:Jetzt meine Frage: sind die 6.50€ rechtens?
Nein.
Als Rücklastschriftgebühren darf das Unternehmen genau das von Ihnen verlangen, was sich die Banken untereinander (und damit dem Unternehmen) in Rechnung stellen.
Die 39,99 €+ MAX. 4 € überweisen, Verwendungszweck: Hauptforderung, Rücklastschriftgebühren & Zinsen
Edit:
Zitat:Anwendungsersatz
Denke damit meinen die die Kosten, die Ihnen durch den zusätzlichen Arbeitsaufwand der Rücklastschrift entstanden sind, aber auch hier gilt : GIBT ES NICHT!
Der BGH hat schon vor geraumer Zeit recht eindeutig klar gestellt, dass es sich dabei "nicht um einen Schaden, sondern um Aufwendungen zur Durchführung des Vertrags".
Auf Laiendeutsch: Das ist unternehmerisches Risiko und nicht Dein Problem.
-- Editiert von spatenklopper am 07.10.2015 14:43
Nur mal aus Interesse.
Wie viel verlangt denn beine Bank für die Benachrichtigung einer nicht eingelösten Lastschrift von dir?
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ZitatNur mal aus Interesse. :
Wie viel verlangt denn beine Bank für die Benachrichtigung einer nicht eingelösten Lastschrift von dir?
Unter der Buchung "Anwendungsersatz" steht Benachrichtigungsentgelt, welches eben die 1.02€ sind.
Schau doch bitte mal in das Preis- und Leistungverzeichnis deiner Bank nach, was diese dir für die Benachrichtging in Rechnung stellt.
Der Betrag müsste deine Bank dann unabhängig von der nochmals ausgeführten Lastschrift dir vom Konto anziehen.
Es Interessiert mich nur mal so, im Verwendungszweck müsste so etwas stehen wie:
Zitat:Entgelt für die Unterrichtung über die berechtigte Ablehnung der Ausführung eines Überweisungsauftrags / Einlösung einer Lastschrift.
Bei meiner Bank kostet die Unterrichtung 1,21 EUR, vorher waren es nur die Portokosten.
eMails kosten nichts. Du kannst überlegen, ob du dich wegen 1 bis 2 Euro streiten willst oder nicht.
-- Editiert von mepeisen am 07.10.2015 17:01
Das neuste Urteil sagt : 3,65 €
http://www.deutscher-verbraucherschutzverein.de/news/2013/20130905_Ruecklastschrift_E-Plus.html
Die Micropayment AG reagiert auf die Forderung die Zusammensetzung der Gebühren aufzulisten wie folgt:
Zitat:Bei unserem Unternehmen handelt es sich um den technischen Dienstleister, über den die Bezahlung auf vorgenannter Webseite abgewickelt wird. Im Falle von Rücklastschriften ist mit dem Webseitenbetreiber eine Gebühr in Höhe von 6,50 EUR vereinbart (vgl. https://www.micropayment.ch/?page=products-conditions#debit), die der Webseitenbetreiber an unser Unternehmen zu zahlen hat. Mithin darf der Webseitenbetreiber diese Kosten zu 100% an Sie weitergeben, so dass die Kosten in voller Höhe berechtigt und von Ihnen zu zahlen sind.
-- Editiert von maiq am 08.10.2015 10:29
Das ist schlichtweg gelogen, was die schreiben. Der BGH hat klar gestellt, dass Bearbeitungsaufwände u.ä. gerade NICHT an den Schulndner weiterzugeben sind. Es darf nur das gefordert werden, was handelsüblich an Kosten gegenüber der Bank entsteht. Das sind nach aktueller Rechtsprechung maximal 3,65€.
Mal was nebenbei in den Raum geworfen, wo ich das gerade lese.
Meine Bank zieht mir jedes Mal 2,50€ vom Konto ab -wenn eine Lastschrift über dem Limit genehmigt wird- mit dem Verwendungszweck "Anlassbezogener Brief". Ist das richtig so?
Bekommst du denn da einen Brief?
Ansonsten ist das durchaus erlaubt. Aber die Höhe ist fraglich, denn das Briefporto kostet keine 2,50€.
ZitatDas ist schlichtweg gelogen, was die schreiben. Der BGH hat klar gestellt, dass Bearbeitungsaufwände u.ä. gerade NICHT an den Schulndner weiterzugeben sind. Es darf nur das gefordert werden, was handelsüblich an Kosten gegenüber der Bank entsteht. Das sind nach aktueller Rechtsprechung maximal 3,65€. :
Hast du dafür eine Quelle?
Wie ist denn das generell mit den Gebühren für die Unterrichtung über eine nicht eingelöste Lastschrift.
Früher dufte doch nur maximal das Porto gefordert werden.
Gab es da wieder eine Rdvhtliche Änderung?
Falls ja, wie wird denn der erneute Sinneswandel begründet?
Erst Gebühren, dann nur das Porto und jetzt wieder Gebühren.
Quelle: u.a. http://www.welt.de/finanzen/verbraucher/article144557338/BGH-verbietet-Bankgebuehr-fuer-Ruecklastschriften.html
http://www.peter-kehl.de/2010/10/13/bearbeitungsgebuhren-fur-rucklastschriften-rechtswidrig/
Danke, aber wie sieht des denn für die Benachrichtigung durch die eigene Bank aus, hier werden jetzt auch wieder Gebühren, bei meiner Bank sind es 1,21 EUR erhoben, vorher war es nur das Entgeld in Höhe des Portos.
Da habe ich aktuell nichts zur Hand. Ich meine mich aber zu entsinnen, dass auch hier alles über 1€ schon von Gerichten als unangemessen angesehen wurde.
Jaq ich bekomme auch Briefe. Aber 2,50€ find ich schon happig. Zumal ich das beim online-Banking sowieso einsehen kann, dass die was durchgelassen haben, trotz mangelnder Deckung
Die Banken sind per Gesetz gezwungen, dich vor allem auch zeitnah und aktiv zu informieren. Daher machen die das per Kontoauszug und Brief. Ob du im Online-Banking reinschaust, weiß ja keiner. Dafür dürfen sie auch Kostenersatz verlangen, aber eben nicht übertrieben hoch.
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