Mahnung per Email nicht gesehen. Brief von der KSP Anwaltskanzlei mit Anwaltskosten?

2. Oktober 2020 Thema abonnieren
 Von 
Andrew1992
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Mahnung per Email nicht gesehen. Brief von der KSP Anwaltskanzlei mit Anwaltskosten?

Im Sep 2018 habe ich ein DB ticket per PayPal gekauft. Mein Bankkonto war in dem Moment nicht gedeckt und PayPal hat das Ticket so zu sagen bezahlt. Von dem Ganzen habe ich damals nichts mitbekommen. Mehr als 2 Jahre später bekomme ich nun ein Brief von der Anwaltskanzlei KSP aus Hamburg. Ich soll den offenen Betrag 32,16€ + 70€ Anwaltskosten bezahlen. Dies liegt daran ,dass ich die erste Mahnung von denen übersehen habe, da diese an eine Spam Email von mir verschickt wurde , die ich seit Jahren nicht mehr nutze. Ich habe bei PayPal angerufen , da mein PayPal Konto (welches ich auch ewig nicht genutzt habe ) gesperrt worden ist. Bei PayPal wurde mir gesagt das 32,16€ offen sind . Muss ich die Anwaltskosten bezahlen ?

Post vom Inkassobüro?

Post vom Inkassobüro?

Ein erfahrener Anwalt im Inkassorecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Inkassorecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120081 Beiträge, 39828x hilfreich)

Zitat (von Andrew1992):
Muss ich die Anwaltskosten bezahlen ?

Man war in Verzug, noch dazu hat ein Anwalt (Organ der Rechtsverfolgung) und keine Inkassobude geschrieben.

Allerdings erscheint die Kostenhöhe durchaus zweifelhaft, da würde ich eher 0,3 bis 0,5 Gebühr sehen.

Wobei man auch überlegen sollte, das Gebühren von Rechtsanwälten bei Gericht immer noch gerne durchgewunken werden - ein gewisses Risiko besteht also.



Zitat (von Andrew1992):
Dies liegt daran ,dass ich die erste Mahnung von denen übersehen habe, da diese an eine Spam Email von mir verschickt wurde

Das war schon die zweite Mahnung, die erste findet sich auf dem Kontoauszug.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Zitat:
Das war schon die zweite Mahnung, die erste findet sich auf dem Kontoauszug.

Würde ich so nicht formulieren. Das Briefchen bzw. die Mail ist und bleibt die erste Mahnung.

Allerdings sehen es Gerichte so, dass bei einer Rücklastschrift eine sogenannte "Selbst-Mahnung" vorliegt und damit automatisch der Verzug ausgelöst wird. Denn parallel hat eine Bank die Pflicht, den Kunden aktiv und sichtbar über die Rücklastschrift zu informieren. Ob sie das tut oder nicht, ist Problem des Kunden.

Signatur:

Mitglied im AK Inkassowatch. Anfragen per PM. Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Siche

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 267.850 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.249 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen