Mahnung von Fitnessstudio erhalten ohne Rechnung [COVID19-Schließung]

27. Juni 2020 Thema abonnieren
 Von 
mFox9
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)
Mahnung von Fitnessstudio erhalten ohne Rechnung [COVID19-Schließung]

Hallo Zusammen,

das örtliche Fitnessstudio (Cleverfit) war seit dem 17.03. geschlossen. Daraufhin habe ich am 20. März das Fitnessstudio darauf hingewiesen, dass ich für die Zeit der Corona-bedingten Schließung eine Stilllegung der Mitgliedsbeiträge ab dem Monat April wünsche. Diese wurde mir gestattet, aber mit dem Hinweis, dass eine Stilllegung erst ab dem Monat Mai möglich sei und dass die Laufzeit der Mitgliedschaft um die Zeit der Schließung verlängert werden würde. Ich habe daraufhin das Fitnessstudio darüber informiert das ich ausdrücklich eine Stilllegung ab April wünsche und dass ich einer Verlängerung des Vertrags um die Dauer der Schließung widerspreche, da rechtswidrig. Meine Bitte wurde schlichtweg ignoriert und der April-Beitrag abgebucht. Den Betrag habe ich daraufhin wieder zurückgebucht.
Nun habe ich am 8. Juni eine Mahnung erhalten, mit der Bitte „offene Beträge" zu begleichen und dass mein Zugang zu dem Studio gesperrt wurde. Tatsächlich wurde für den Monat Juni der Mitgliedsbeitrag bislang nicht abgebucht, obwohl das Studio wieder geöffnet hat. Wieso das so ist, kann ich nicht nachvollziehen. Die Einzugsermächtigung wurde von mir nicht gekündigt und mein Konto war zu jeder Zeit gedeckt.

- 1. Frage: kommt die Rückbuchung des April-Beitrags einer Kündigung der Einzugsermächtigung gleich? Meines Wissens hätte eine Kündigung schriftlich mit Unterschrift erfolgen müssen. Insofern kann ich mir nicht erklären, wieso der Juni-Beitrag bisher nicht abgebucht wurde.

Aus der Mahnung geht aber auch nicht hervor, ob es sich bei diesen Forderungen um den von mir zurückgebuchten April-Beitrag oder der noch ausstehenden Juni-Abbuchung handelt. Die offenen Forderungen ( 37,40€ ) können jedenfalls nicht für beide Monate sein, da der Monatsbeitrag 19,90€ beträgt. Ich vermute aber, dass es sich um den zurückgebuchten April-Beitrag handelt, weil eine Mahnung nach gerade mal 8 Tagen des „Zahlungsverzugs" und die daraus resultierende Sperrung des Studiozugangs unverhältnismäßig erscheint.

- 2. Frage: hätte der Betreiber vor der Mahnung nicht eine Rechnung oder zumindest eine Zahlungserinnerung schicken müssen, aus welcher hervorgeht wie sich dieser Betrag zusammensetzt, also April-Beitrag + Mahngebühr + Bearbeitungsgebühr etc. pp.?

Jedenfalls habe ich bislang nur die Mahnung erhalten. Noch am gleichen Tag habe ich auf diese Mahnung reagiert. Meiner Aufforderung, eine Rechnung nachzureichen, aus welcher solche Angaben hervorgehen könnten, wurde bislang nicht beantwortet. Überhaupt wurde keine einzige meiner Mails diesbezüglich bisher beantwortet. Meine Emails habe ich im Übrigen an die Zentrale Mitgliederverwaltung, an das Studio selbst und an die in der Mahnung hinterlegten Email-Adresse gerichtet.
Mittlerweile wurde trotz meiner Versuche die Unklarheiten zu klären die zweite Mahnung zugestellt mit dem Hinweis, dass die Forderungen innerhalb der nächsten 7 Tage zu begleichen sind, da sonst die Forderungen an ein Inkassounternehmen verkauft werden würden.

Wie ist auf ein solches Geschäftsgebaren zu reagieren?

Vielen Dank im Voraus für eine Rückmeldung!
MfG
mFox9


-- Editiert von mFox9 am 27.06.2020 11:08

-- Editiert von mFox9 am 27.06.2020 11:11

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8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120326 Beiträge, 39872x hilfreich)

Zitat (von mFox9):
das ich ausdrücklich eine Stilllegung ab April wünsche

Wünsche kann man beachten, muss man aber nicht.

Da wäre relevant, was zum Thema "Stilllegung" in den AGB steht, oft sind da ja Fristen ein zu halten.



Zitat (von mFox9):
und dass ich einer Verlängerung des Vertrags um die Dauer der Schließung widerspreche, da rechtswidrig.

Die Verlängerung des Vertrags basiert ja nicht auf der Schließung, sondern auf der Stillegung. Mit entsprechender Klausel in den AGB wäre das rechtskonform.



Zitat (von mFox9):
Frage: kommt die Rückbuchung des April-Beitrags einer Kündigung der Einzugsermächtigung gleich?

Nein. Aber es haben wohl Gerichte entschieden, das bei fehlgeschlagener Abbuchung weitere Abbuchungen voll zu Lasten des Gläubigers gehen - insofern kann es passieren, das die keine Abbuchung mehr nachen.



Zitat (von mFox9):
Frage: hätte der Betreiber vor der Mahnung nicht eine Rechnung

Nein.
Zum einen gibt es keinen generellen Rechtsanspruch auf eine Rechnung und der Betrag und Zeitpunkt der Zahlung sind ja klar.



Zitat (von mFox9):
oder zumindest eine Zahlungserinnerung schicken müssen,

Die Mahnung ist eine Zahlungserinnerung ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
mFox9
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank für die schnelle Rückmeldung!

Zitat:
Wünsche kann man beachten, muss man aber nicht.

Da wäre relevant, was zum Thema "Stilllegung" in den AGB steht, oft sind da ja Fristen ein zu halten.


Vielleicht habe ich mich hier unglücklich ausgedrückt. Damit war gemeint, dass ich von meinem Recht Gebrauch machen und auf Grund der Vertragsstörung von meiner Leistungspflicht befreit bin. Ich denk das wurde mittlerweile von verschiedenen Stellen bestätigt; davon einer hier

Zitat:
Die Verlängerung des Vertrags basiert ja nicht auf der Schließung, sondern auf der Stillegung. Mit entsprechender Klausel in den AGB wäre das rechtskonform.


Auch das ist meines Wissens eindeutig gelärt, oder nicht?

Zitat:
Nein.
Zum einen gibt es keinen generellen Rechtsanspruch auf eine Rechnung und der Betrag und Zeitpunkt der Zahlung sind ja klar.


Da stimme ich Ihnen zu, aber dann müsste man doch zumindest in der Mahnung klarstellen wie sich der Betrag zusammensetzt. Das weiß ich nämlich bis heute nicht. Mir ist nicht klar ob sich diese Mahnung auf den April oder Juni bezieht und ebenso weiß ich nicht wofür der Differenzbetrag i. H. v. 17,50€ ist. Ich kann nur spekulieren. Daher hätte ich gerne eine Rechnung oder zumindest eine "vernünftige" Mahnung, aus welcher das hervorgeht. Der Betreiber scheint aber offensichtlich nicht an einer Klärung des Problems interessiert zu sein.

Wie gesagt versuche ich diesbezüglich seit rund 20 Tage Kontakt aufzunehmen - erfolglos

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120326 Beiträge, 39872x hilfreich)

Zitat (von mFox9):
. Damit war gemeint, dass ich von meinem Recht Gebrauch machen und auf Grund der Vertragsstörung von meiner Leistungspflicht befreit bin.

Und was genau hat man nun gegenüber dem Studio geschrieben? Was von Stilllegung? Oder was genau?



Zitat (von mFox9):
Auch das ist meines Wissens eindeutig gelärt, oder nicht?

Stilllegung ist nun mal was ganz anderes als eine Befreiung von der Leistungspflicht wegen Vertragsstörung.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
mFox9
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Und was genau hat man nun gegenüber dem Studio geschrieben? Was von Stilllegung? Oder was genau?


Ich habe um eine Stilllegung wegen Vertragsstörung gebeten.

Hier der genau Wortlauft:

[...] auf Grund der aktuellen Situation und der daraus resultierenden Vertragsstörung, möchte ich für den
Zeitraum der Schließung meine Mitgliedsvereinbarung ab einschließlich April bis auf weiteres stilllegen. Da ich als Vertragspartner bedingt durch die Vertragsstörung von der Leistungspflicht vorübergehend befreit bin, möchte ich entsprechend zu zahlende Mitgliedsbeiträge bis auf weiteres aussetzen.
Bitte bestätigen Sie mir schriftlich die Stilllegung der Mitgliedsvereinbarung und informieren sie mich
sobald die vertraglich vereinbarten Studioleistungen wieder regulär erbracht werden können [...]

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Halt etwas widersprüchlich formuliert. Aber du hast dich auf Corona bezogen und dementsprechend sehe ich keinen Spielraum, den Vertrag zu verlängern.

Signatur:

Mitglied im AK Inkassowatch. Anfragen per PM. Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Siche

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
mFox9
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von mepeisen):
Halt etwas widersprüchlich formuliert. Aber du hast dich auf Corona bezogen und dementsprechend sehe ich keinen Spielraum, den Vertrag zu verlängern.


Danke für deine Antwort.

Wegen der Vertragsverlängerung mache ich mir aktuell auch weniger sorgen. Mir geht es eher darum, wie ich auf diese Mahnungen reagieren soll und auf das passive Verhalten der Beteiligten. Ich habe nun von drei verschiedenen Stellen versucht eine Antwort zu erhalten und wurde bislang ignoriert. Dazu ist auch explizit eine Mail-Adresse in den Mahnschreiben angegeben an die man sich bei Fragen wenden kann. Solange die sich also nicht bewegen und ein bisschen Klarheit schaffen, sehe ich auf meiner Seite keinen weiteren Handlungsbedarf; aber vielleicht irre ich mich auch?

-- Editiert von mFox9 am 27.06.2020 16:16

0x Hilfreiche Antwort


#8
 Von 
Ölpreis sinkt
Status:
Schüler
(163 Beiträge, 63x hilfreich)

Zitat (von Inkasso-Connessör):
Hallo und guten Abend,

Wichtig: Schnell reagieren, klare Ansagen machen.

Ich würde erstmal *richtig kündigen* - auch wegen CORONA-schließung (z.B. hier:

https://legalo.net/Inkasso/vertrage-richtig-kuendigen/

und dann die *Leistung für evtl. Mahnkosten* verweigern:

https://legalo.net/Inkasso/checkliste-verzug-inkassokosten/

Auch wegen Corona natürlich
Machen sie hier Werbung für sich, oder was? :spam:

Signatur:

Das ist mein Rechtempfinden!!
Immer schön hilfreich drücken und abonnieren!!

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