Mahnverfahren Kontoinhaber

18. August 2011 Thema abonnieren
 Von 
sickk
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 1x hilfreich)
Mahnverfahren Kontoinhaber

Hi,

ich hab was bei ebay gekauft und auf ein anderes Konto überweisen als der Name des Ebay members lautete.
DA ich weder Artikel noch Ware erhalten habe, gegen wen muss ich das Mahneverfahren stellen? Kontoinhaber oder Vertragspartner , oder wäre gegen beide zulässig und hoffen das einer zahlt. Dreht sich um 1200 Euro.
Oder gleich Inkasso oder Anwalt ?

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13 Antworten
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#1
 Von 
Albarion
Status:
Lehrling
(1718 Beiträge, 690x hilfreich)

Du kannst den fremden Empfänger des Geldes rechtlich zur Herausgabe verpflichten, da sich dieser unrechtlich bereichert hat bzw. bereichert wurde. Er muss Dir das Geld wieder zurücküberweisen; ich würde dies via Anwalt regeln, der den Herausgabeanspruch durchsetzen kann.

Dummerweise musst Du ggf. den Artikel vorläufig erneut bezahlen, oder Dich mit dem Verkäufer darauf einigen das Geschäft aufgrund der o.g. Umstände etwa später abwickeln zu lassen.

Stimmen jedoch die Konto-Daten (Kto.-Nummer und BLZ) und der Kontoinhaber ist falsch, so sollte die Überweisung eigentlich zurückgehen, bzw. geht sie auf das fremde Kontoe in, so hat die Bank einen groben Fehler beim Abgleich der Daten gemacht und ist sogar Schadensersatzpflichtig.





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#2
 Von 
anephan
Status:
Lehrling
(1270 Beiträge, 416x hilfreich)

quote:
so hat die Bank einen groben Fehler beim Abgleich der Daten gemacht und ist sogar Schadensersatzpflichtig.
Das stimmt so nicht!? Siehe: Urteil

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" Das Forum - wo Böcke gärtnern und Vergleiche hinken dürfen ... :) "

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#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119547 Beiträge, 39739x hilfreich)

quote:
so hat die Bank einen groben Fehler beim Abgleich der Daten gemacht und ist sogar Schadensersatzpflichtig.

Es ist weder ein grober Fehler beim Abgleich der Daten ersichtlich, noch eine Schadensersatzpflicht.

Da die Banken gar keine Kontoinhaber abgleichen, wüsste ich gerne die Rechtsgrundlage?





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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !

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#4
 Von 
Albarion
Status:
Lehrling
(1718 Beiträge, 690x hilfreich)

Der falsche Empfänger muss das Geld zurücküberweisen, und die Bank ggf. die Daten herausgeben, da hier ggf. eine ungerechtfertigte Bereicherung vorliegt.

Die Grundlage liegt bei § 812 BGB .
Zwar könnte ein Wegfall der Bereicherung nach § 818 BGB Abs. 3 in Frage kommen, dies ist aber nur dann der Fall, wenn das Geld nicht "böswillig" verbraucht wurde.
Das bedeutet im Klartext: Weiß der fehlerhafte Empfänger von der Fehlüberweisung und verbraucht das Geld trotz des Wissen des Fehlers um sich beispielsweise ein neues Auto zu kaufen, so besteht ein Herausgabeanspruch.
Nutzt er es aber - ohne darüber Bescheid zu wissen, weil er Beispielsweise selten Auszüge abholt - das Geld für tägliche Einkäufe ohne sich daran wirklich zu bereichern und merkt erst später, dass was mit dem Konto nicht stimmte, so fällt hier die Bereicherung weg, und Du hast Pech gehabt.

Reicht das als Grundlage, Harry?

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-- Editiert Albarion am 19.08.2011 14:22

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#5
 Von 
Schwaben
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 15x hilfreich)

was wäre denn in so einem Fall:
das Konto auf dem der Betrag (online) überwiesen wurde, war zu weit im Minus. Die Bank hatte den Kontoinhaber bereits vergeblich aufgefordert, den Saldo (z.B. - 2.000 EUR) auszugleichen, da die Voraussetzungen für einen Dispo (regelmäßige Gehaltseingänge) schon länger weggefallen sind. Durch eine fehlerhafte Überweisung kommen 3.000 EUR auf diesem Konto an und es ist damit 1.000 EUR im plus.

Der "falsche Empfänger" kann jetzt über 1.000 EUR verfügen und überweist die 1.000 EUR vorab auf das Konto des Absenders zurück.

Laut Kontostand ist der "falsche Empfänger" um 2.000 EUR "bereichert", da Schulden in dieser Höhe ausgeglichen sind. Praktisch kann er der Aufforderung des Absenders, ihm auch noch die restlichen 2.000 EUR binnen 1 Woche zurückzuerstatten nicht nachkommen, da mit der Bank ja keine Dispo-Vereinbarung mehr existiert. Der "Schuldner" ist bereit, die 2.000 anzuerkennen und mit 100 mtl. abzustottern; auf etwa so eine Rückführungsvereinbarung wäre es bei der Bank vermutlich auch rausgekommen.

Was könnte der "falsche Empfänger", der ja ohne Verschulden jetzt plötzlich einen anderen Gläubiger mit viel weniger Geduld als eine Bank, die ja an den Zinsen verdient, gegenüberstehen hat, tun, um sich vor überzogenen Inkasso-, Anwalts- und Gerichtsgebühren zu schützen ?

Der Versuch, bei dieser Bank oder woanders einen Kredit zu bekommen, scheitert z.Z. an den fehlenden Gehaltseingängen.

Und was könnte der Absender (= neuer Gläubiger) tun, um doch direkt von der Bank die noch fehlenden 2.000 EUR zurückzuerhalten und dass dann die Bank sich mit ihrem Kunden über die Rückführung einigt ?

-- Editiert Schwaben am 19.08.2011 16:56

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#6
 Von 
Albarion
Status:
Lehrling
(1718 Beiträge, 690x hilfreich)

Der "falsche Empfänger" kann nicht viel machen. Sollte der Sender des Geldes einen rechtskräftigen Titel (VB) erlangen, so hat der "Bereicherte" natürlich die entstandenen Kosten zu tragen. Ein Zinssatz für Verzug ist ebenfalls rechtens, solange der nicht überzogen ist.
Inkassokosten sind nicht wirklich erstattungsfähig, da sie meist gegen die Schadensminderungspflicht verstoßen. Rechtsanwaltskosten für den VB bzw erst den MB und dann VB, sind ggf. ebenfalls vom Bereicherten zu tragen.

Was das "Verschulden" der Bank betrifft, ist folgendes zu ergänzen: das o.g. Urteil stimmt soweit überein, als dass die Bank sich NICHT darum kümmern muss, das Geld zurückzuüberweisen/zu erstatten, ABER hier ist die Frage zu klären, ob gegen die Bank ggf. ein Herausgabeanspruch besteht, da sie an Geld gelangt ist, dass ihr nicht gehört (Ausgleich eines Kontos) und ein Wegfall der Bereicherung hier nicht auszuschließen ist.

Es bleibt hier dummerweise die Frage zu klären, ob der falsche Empfänger durch den Ausgleich seines Kontos immer noch bereichert ist oder nicht, sprich durch die Abzahlung seiner Schulden.

In der Vergangenheit hatte ich einen ähnlichen Fall hier auf dem Schreibtisch und es wurde mit einem "Jein" geurteilt.
Sind die Schulden zum Beispiel durch die tägliche Lebensführung entstanden, so kann hier eine Bereicherung ausgeschlossen werden (s.o.), sind die Schulden jedoch durch Sonderanschaffungen/Luxus oder dgl. entstanden so wird das Geld zurückzuerstatten sein, bzw. in dem Anteil in dem es dem Erwerb von Luxusgütern entspricht, da man dann durch diese "Bereichert" ist.



-- Editiert Albarion am 20.08.2011 11:21

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#7
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119547 Beiträge, 39739x hilfreich)

@Albarion

quote:
Reicht das als Grundlage, Harry?

Nö.

Ich meinte die Grundlage für diese optimistische Aussage von dir
quote:
Stimmen jedoch die Konto-Daten (Kto.-Nummer und BLZ) und der Kontoinhaber ist falsch , so sollte die Überweisung eigentlich zurückgehen, bzw. geht sie auf das fremde Kontoe in, so hat die Bank einen groben Fehler beim Abgleich der Daten gemacht und ist sogar Schadensersatzpflichtig.

Du behauptest eine Schadensersatzpflicht bezogen auf die Bank, da diese bei der Ausführung der Überweisenung den Kontoinhaber nicht abgeglichen habe.

Dafür gibt es aber schlicht keine Rechtsgrundlage.
Anspruchsgegner bezüglich des Geldes ist und bleibt der unberechtigte Empfänger.

Gegen die Bank bestünde höchstens ein Anspruch auf Herausgaber der Anschrift des Kontoinhabers - sofern Bankgeheimnis und Dantenschutz dem nicht entgegenstehen.





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#8
 Von 
Albarion
Status:
Lehrling
(1718 Beiträge, 690x hilfreich)

Habe mich ja später korrigiert :-) Beie iner Onlineüberweisung mag keine Schadenersatzpflicht seitens der Bank herrschen, bei einer altmodischen via Überweisungsträger sieht das anders aus.

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#9
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119547 Beiträge, 39739x hilfreich)

quote:
Beie iner Onlineüberweisung mag keine Schadenersatzpflicht seitens der Bank herrschen, bei einer altmodischen via Überweisungsträger sieht das anders aus.

Nö.

Tschuldigung wenn ich dich nochmals enttäuschen muss, aber die Bank ist zum Abgleich des Kontoinhabers schlicht nicht verpflichtet - egal ob online oder beleghafte Überweisung.
Es sei denn sie hätte sich diesbezüglich explizit vertraglich verpflichtet (mir ist keine bekannt die dies macht).





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#10
 Von 
Morgause
Status:
Lehrling
(1215 Beiträge, 381x hilfreich)

...wäre ja auch viel Arbeit für die Bank und in der Praxis schlecht zu bewerkstelligen.

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#11
 Von 
Albarion
Status:
Lehrling
(1718 Beiträge, 690x hilfreich)

Nu muss ich Dich enttäuschen Harry:

Es gibt sehr wohl einen Abgleich der Daten! Jedoch nicht bei normalen Überweisungen, bzw erst ab Überweisungen die einen gewissen Betrag übersteigen.

Da jede Bank das anders handelt, ist es schwer hier einen "Mittelwert" anzugeben :)

Meistens steht das irgendwo in den AGBs. Ein Freund von mir arbeitet bei einer Bank und hat es mir so erklärt.
Die haben tatsächlich eine lange Liste mit bestimmten Überweisugen und die wird abgearbeitet.
Automatisch ist das kaum möglich, da eine gewisse Fehlerschwelle noch i.O. geht., so ist man auf das Urteilsvermögen des Mitarbeiters angewiesen.

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#12
 Von 
anephan
Status:
Lehrling
(1270 Beiträge, 416x hilfreich)

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Oder wie kommt es, dass Sie die überall posten, auch da, wo sie keinerlei Beitrag leistet ... !?
In diesem Thread ist sie wohl völlig daneben.

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#13
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119547 Beiträge, 39739x hilfreich)

quote:
Es gibt sehr wohl einen Abgleich der Daten! Jedoch nicht bei normalen Überweisungen, bzw erst ab Überweisungen die einen gewissen Betrag übersteigen.

Nö, bin nicht enttäuscht ...

Es mag sein, das Banken in Abhängigkeit von Kunde und/oder Betrag solche Prüfungen vornehmen.
Sofern dies auch vertraglich festgeschreiben ist, ist der Kunde ja auch fein raus.

Das Problem ist nur, wenn dies nirgend fixiert wurde. Dann steht er im Regen, der Kunde ...





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