Mal wieder die Heizkostenfirma -)

2. November 2011 Thema abonnieren
 Von 
Morgause
Status:
Lehrling
(1215 Beiträge, 381x hilfreich)
Mal wieder die Heizkostenfirma -)

Heute hab ich mal wieder einen Brief von meinem "geliebten" Vermieter erhalten.

Wow, dieses Jahr gibt's die rückwirkende Heizkostenrechnung anscheinend beizeiten, die steht doch sonst immer zu Weihnachten an, so nach dem Motto "Da haben wir die Bescherung!" -)

Anscheinend hab ich denen letztes Jahr ja tüchtig eingeheizt, denn dieses Mal wollen sie gar keine Erhöhung, sondern behaupten, ich würde noch was raus kriegen, was mit der nächsten Monatsmiete zu verrechnen wäre. Also müsste der Dauerauftrag für die Miete nur für den Dezember abgeändert werden.

Klar wird sich meine Arge-Leistungs-Sachbearbeiterin da sehr freuen (ich bin ja nicht aus dem Bezug), wenn dieses Jahr "ausnahmsweise" kein Kostenübernahmeantrag wegen Heizkostenrechnung fällig wird, und das ist mir ja auch Recht, nur:

Woher wissen sowohl die Sachbearbeiterin als auch ich, dass die nicht hinterher nochmals ankommen und behaupten, das wäre ein Irrtum gewesen und sie brauchen jetzt doch noch zusätzlichen Zaster? Dann müssten wir doch noch den Kostenübernahmeantrag machen, und das wäre natürlich alles schon ärgerlich und umständlich.Ich kopiere die Unterlagen natürlich und die ausgewiesene regelmäßige Miete stimmt mit meiner überein, und ich werde natürlich auch nochmal genau mit der Sachbearbeiterin über die Situation sprechen.

Wie stehen die Chancen, dass die heute bereits erhaltene Version der Rechnung auch aus Sicht der Vermieterfirma die richtige ist und die da nicht nochmals eine neue und teurere Version der Heizkostenrechnung bringen?

Danke!

LG
Morgause


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-- Editiert Morgause am 02.11.2011 21:17

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8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8068x hilfreich)

Der Vermieter kann die Abrechnung bis zum Ablauf der Abrechnungfrist korrigieren.
Hier ein Urteil dazu:
http://www.rechtsindex.de/mietrecht/1292-urteil-nachtraegliche-korrektur-der-nebenkostenabrechnung-ist-erlaubt

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#2
 Von 
Morgause
Status:
Lehrling
(1215 Beiträge, 381x hilfreich)

Wir können es ja unter Vorbehalt machen. Das erkläre ich der Sachbearbeiterin dann eben gleich.

Mal sehen, wem sonst noch was hierzu einfällt -)

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#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119301 Beiträge, 39708x hilfreich)

quote:
Woher wissen sowohl die Sachbearbeiterin als auch ich, dass die nicht hinterher nochmals ankommen und behaupten, das wäre ein Irrtum gewesen und sie brauchen jetzt doch noch zusätzlichen Zaster?

Ohne funktionierende Glaskugel?
Gar nicht ...
Da hilft nur abwarten - so ärgerlich es auch ist.



quote:
Der Vermieter kann die Abrechnung bis zum Ablauf der Abrechnungfrist korrigieren.

In bestimmten Fällen sogar darüber hinaus ...





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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !

"

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#4
 Von 
Morgause
Status:
Lehrling
(1215 Beiträge, 381x hilfreich)

Ja, wir machen es einfach unter Vorbehalt, das ist am sichersten. Ich kann das der Sachbearbeiterin bestimmt problemlos erklären, dass ich Bescheid geben muss, wenn die dann auch noch für diese Rechnung eine Nachzahlung etc. brauchen, und dass da noch keine Entwarnung gegeben ist. Sie weiß ja auch, wie mit denen letztes Jahr der Punk abging und dass man sich absichern muss.

In welchen Fällen wäre ggfs. sogar darüber hinaus möglich?

-- Editiert Morgause am 03.11.2011 02:33

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#5
 Von 
anephan
Status:
Lehrling
(1270 Beiträge, 416x hilfreich)

Was hat das eigentlich mit 'Inkasso' zu tun!?
Und wen interessiert Ihr Verhältnis zu Ihrem Vermieter?!
Oder wen interessiert Ihre Heizkostenabrechnung!?
Was hat die Arge Sachbearbeiterin mit Inkasso zu tun?!
Fragen über Fragen ... :)


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" Das Forum - wo Böcke gärtnern und Vergleiche hinken dürfen ... :) "

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#6
 Von 
Dieter25
Status:
Lehrling
(1970 Beiträge, 995x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Der Vermieter kann die Abrechnung bis zum Ablauf der Abrechnungfrist korrigieren.
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In bestimmten Fällen sogar darüber hinaus <hr size=1 noshade>




Es gibt es eine gesetzl. verankerte Einwendungsfrist > § 556 BGB
"Einwendungen gegen die Abrechnung hat der Mieter dem Vermieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Zugang der Abrechnung mitzuteilen."
http://dejure.org/gesetze/BGB/556.html




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