Hallo
Ich habe bei einem Internett Grosshandel Anbieter mich Regestriert die wollten dafür 94 Euro für ein jahr. Ich habe
inerhalb von 14 Tagen, ein Wiederspruch gegen der Regestrierung gemacht. Habe die Antwort von dem Inernett Anbieter die Antwort erhalten es gibt bei diesem Vertrag kein Wiederspruch. Kurz darauf als ich den Betrag nicht bezahlt habe bekamm ich Post vom media Finanz. Die teilten mir mit das Sie die Summe von 134 Euro haben möchte inkl alles Inkassogebühren.Dann habe ich den auch mitgeteilt das ich ein Wiederspruch gegen den Vertrag eingelegt habe ich bekamm eine Antwort das ich in diesen Vertrag kein Wieder spruch habe.
Meine Frage ist es nicht so das in Jeden Vertzrag ein Wiederspruch geben muss ?????
www.restposten24.de so lautet die Seite des Anbieter
Media Finanz
Post vom Inkassobüro?
Post vom Inkassobüro?
Normalerweise schon
poste dies doch mal hier im Vertragsrecht
lg
Hallo
Ich habe heute von Media Finanz eine E-Mail bekommen, darin wird u.a. mit Schufa-Eintrag gedroht, wenn ich den Beitrag innerhalb von 4 Tagen nicht begleiche. Es sind mitlerweile 6 Tage vergangen seit dem Eingang, habe allerdings erst heute diese E-Mail gelesen. Ich habe sie im Outlook Express nicht erhalten, weil Spams herausgefiltert werden. Ja diese E-Mail wurde als Spam eingestuft. Was soll ich machen? Ich habe Angst, das sie Ihre Drohungen wahr machen.
Gruß Sunnymelon
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"Weiß nicht mehr weiter."
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Haupt Forderung strittig ?
Details !
Auskunfteien dürfen grundsätzlich (!)nur unbestrittene Forderungen gemeldet werden.
LG Düsseldorf Az. 12 O 392/01
.
und wieder mal das unwissen der teufelsbrätin...
ich sehe hier eine einmeldung zunächst als unwahrscheinlioch. außerdem wird auch von diesem inkasso darauf hingewiesne, wann eingemeldet wird. steht auf dem mahnschreiben drauf. und die melden sicher nicht nach nach den 4 tagen ein.
was die i.d.R. machen ist ANFRAGEN. und das ist grds. zulässig. eine solche anfrage wird dann von der schufa aber zB auch an banken für eine kurze zeit beauskunftet.
das nur mal zur klarstellung.
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"Bässäwissä."
Ich habe mir diese Restpostenseite mal angeschaut. Da steht tatsächlich auch in den AGBs nix von einem Widerrufrecht.
Die gesetzliche Lage ist ganz klar.
Der Anbieter muss
ein 14-tägiges Widerrufrecht einräumen.
Tut er das nicht, (und das ist hier der Fall) gilt das Widerrufrecht sogar unbefristet.
Der kann sich nicht über geltendes Recht hinwegsetzen und einfach schreiben 'gibt es bei uns nicht'
Da es sich um eine absolut unberechtigte Forderung handelt, hat der keine Chance, das Geld irgendwie einzuklagen.
Also, cool bleiben, nicht bezahlen, alles ignorieren.
von wiederholungen werden fehlerhafte darstellungen nicht richtiger
oft wird deutlcih außerhalb von AGB etc. auf entstehende kosten hingewiesen. ebensooft ist es so, dass eingewendet wird, dass eine widerrufsbelehrung nicht bei Vertragsschluss in Textform erteilt worden sei und man daher noch zu widerruf berechtigt sei.
gerade bei der inanspruchnahme von dienstleistungen im internet ist aber oft nicht wirksam widerrufen nach §§ 312d
, 355 BGB
. viele übersehen nämlcich folgendes:
ein etwaiges Widerrufsrecht nach § 312d Abs.3 Nr.2 BGB
ist oft untergegangen. hiernach erlischt das widerrufsrecht, wenn der unternehmer mit der ausführung der dienstleistung mit ausdrücklicher zustimmung des verbrauchers vor Ende der widerrufsfrist begonnen hat oder der verbraucher diese selbst veranlasst. anerkannt ist nämlich inosweit, dass der abruf von internetdaten von einer homepage nach erfolgtem login durch den nutzer als inanspruchnahme der dienstleistung des onlineanbieters zu sehen ist (vgl. u.a. Staudinger/Thüsing, Kommentar zum BGB, § 312d BGB
, Rdnr.40.). für das erlöschen des widerrufsrechts ist es hier auch nicht erforderlich, dass der anbieter den informationspflichten nach § 312c Abs.1 BGB
i.V.m. § 1 BGB-InfoV
nachkommt und insbesondere auf das widerrufsrecht hinweist (vgl. § 1 Abs.1 Nr.10 BGB-InfoV
).
hier insbesondere für die teufelsbrätin:
nach auffassung des nundesgerichtshofs (Urteil vom 16.03.2006 zu Az. III ZR 152/05
) und der im schrifttum überwiegenden ansicht (vgl. u.a. Bamberger/Roth/Schmidt-Ränsch, § 312d BGB
, Rdnr.61; Palandt/Grüneberg, § 312d BGB
, Rdnr.7a) erlischt das widerrufsrecht auch dann, wenn der anbieter seinen informationspflichten nicht nachgekommen ist.
mensch, wer hätte das gedacht??
denn § 312d Abs.3 BGB
sieht keine einschränkung vor, dass das erlöschen des widerrufsrechts von der erfüllung der unterrichtungsverpflichtung abhängt. der verbraucher wird hierdurch laut BGH nicht unangemessen beeinträchtigt.
zzudem ist der user hier meist nicht schutzbedürftig, da die dienstleistung im interesse des users sofort erbracht worden ist. die bloße unterrichtung über das widerrufsrecht wäre in diesen fällen sinnlos, da es mit dem beginn der leistungserbringung nach § 312d Abs.3 BGB
sogleich erlischt.
aber aran, bleib ruhig cool und warte ein klageverfahren ab, was in immer mehr fällen mittlerweile auch bei kleinen forderungen gemacht weird.
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"Bässäwissä."
Interessante Ausführungen. Was noch ergänzt werden kann, ist die Tatsache, dass viele dieser Seiten sich nur an Gewerbetreibende richten, die entsprechende Posten aufkaufen.
Und zwischen Unternehmern kommt ebenfalls kein Fernabsatzvertrag zustande.
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"<img src=http://www.my-smileys.de/smileys3/binnichtsignatur.gif></img>"
ja, sehe ich auch so.
stammt zwar nicht ganz allein von meinem mist, aber ein bekntater hat genauso ein verafhren verloren, nachdem sein RA vorher auf dicke hose gemacht hatte. nachher ist er dann auf seinnen kosten sitzengeblieben, da die rechtsschutz eine deckung ablehnte (irgendwie waren so internetsachen nicht im umfang).
und genau deshlab sind manche beiträge in diesem forum (und auch anderen) ebebn nicht ohne.
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"Bässäwissä."
Hallo Leute !
Zurückschalten
Das Posting von Sunnymelon1981 hat nichts mit dem Eingansposting von @Heimat (restposten.de) zu tun !
lg
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