Mediafinanz Osnabrück

10. Januar 2011 Thema abonnieren
 Von 
Honigmelone
Status:
Frischling
(38 Beiträge, 15x hilfreich)
Mediafinanz Osnabrück

Hallo,

ich hab Ärger mit der Mediafinanz Osnabrück.

Folgender Sachverhalt.
Ich hab am 29.9.2010 etwas online bestellt, geliefert wurde in der darauffolgenden Woche. Rechnungsdatum ist der 1.10.2010.
Am 29.10.2010 habe ich die Rg. überwiesen. Eigentlich sollte es abgebucht werden, hat aber irgendwie nicht geklappt u ich hab es nicht direkt bemerkt. Habe dann aber direkt die komplette Summe überwiesen, sofort nachdem ich es bemerkt habe.

Nun habe ich Ende Dez. einen Anruf von der Mediafinanz bekommen. Da würde noch was offen sein u es wäre kurz vorm Amtsgericht.
Ich ihr gesagt, is alles längst bezahlt. Sie fragt ob die u die E-Mail Adresse meine wäre. Hab ich ihr bestätigt.
Dorthin hätten die bereits Mahnungen geschickt. Ich hab nix.. is schätzungsweise im Spam-ordner gelandet.
Nun gut.. Sie mir nochmal ne Aufstellung geschickt u ich sollte nen Beleg schicken wegen der Überweisung, weil angeblich hat der Gläubiger die Zahlung nicht erhalten!!

Zudem wird behauptet, die Bestellung wäre vom 2.9.2010, ist sie aber definitiv nicht gewesen. Erstens hatten wir erst seit mitte Sept. wieder Internet da wir erst kurz vorher umgezogen sind u zweitens steht auf der Rechnung "Bestelldatum: 29.9.2010".
Sie hätte das vorliegen. Ich so, ja.. ich auch. Rg. vom 1.10. Bestellung vom 29.9.

Jetzt rief sie heute wieder an!
Zahlung wäre doch beim Gläubiger (ach ne.. aber vorher behaupten is nicht da), es würden aber noch knapp über 70€ ausstehen. Ich gefragt wofür. Na für Auslangen usw.
Ich hab ihr gesagt das ich das bestimmt nicht bezahlen werde.. die Hauptforderung lag bei 64,60€!!!
Sie so "gut, geben wir es an das AG weiter". Ich ihr gesagt soll sie machen u aufgelegt.

Hier mal die Forderungsaufstellung laut E-Mail von denen:

Grundforderung unseres Mandanten: 64,60 EUR
bisherige Mahnkosten unseres Mandanten: 11,35 EUR
vorgerichtliche Inkassogebühren: 37,50 EUR
vorgerichtliche Inkassoauslagen: 7,50 EUR
Gebühr für Telefoninkasso: 11,60 EUR
Kontoführungsgebühren: 4,00 EUR

Ich habe nie niemals eine Mahnung des Gläubigers bekommen geschweige denn eine letzte Zahlungsaufforderung.
Die Mail(s) des Inkassounternehmens sind wohl im Spamordner gelandet. Die letzte wusste ich ja nun das sie kommt, also hab ich dort extra geguckt. Sonst achte ich nicht auf die Absender im Spam-Ordner.. gibt ja nen Grund für diese Ordner.

Wenn das Unternehmen wo ich was bestellt habe immer mit seinen Kunden so umgeht und nach nicht mal 4 Wochen das Inkassounternehmen einschaltet, dann wunder ich mich echt, dass es das noch gibt. Find ich total frech.
Bei uns in der Firma verschicken wir nach 4 Wochen eine Zahlungserinnerung, dann verschicken wir noch 2 Mahnungen.

Aber ich schweife ab.
Wie verhalte ich mich nun weiter??
Die Hauptforderung is komplett bezahlt.. direkt an den Gläubiger selber.
Warte ich einfach ob ein MB kommt u widerspreche dem?

Danke
Honigmelone

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
thehellion
Status:
Philosoph
(13873 Beiträge, 6410x hilfreich)

Lass Dich nicht von dem externen eingesetzten Inkasso Call Agenten verulken ! Die aufgelisteten Gebühren sind nicht mal ansatzweise durchsetzungsfähig
Gib mal den Begriff Mediafinanz in die Suchmachinen ein ;-)

quote:<hr size=1 noshade>Wie verhalte ich mich nun weiter??
Die Hauptforderung is komplett bezahlt.. direkt an den Gläubiger selber.
Warte ich einfach ob ein MB kommt u widerspreche dem? <hr size=1 noshade>

Mit der Zahlung an den GL direkt bist Du aus dem schneider
Eine Verrechnung gem BGB 367 ist ebenfalls nicht mehr möglich ! Ich würde gegenüber dem Inkassoladen per fax die restforderung zurückweisen und auf den rechtsweg verweisen
Ebenfalls - im selben Schreiben - weitere Anrufe des Inkasso Call Agenten untersagen

Folgendes maximale Szenario ist wegen Inkassogebühren möglich :
2 oder 3 Briefe vom Inkasso plus evtl Telefoninkasso plus 1 oder 2 Briefe des angeschlossenen Hausanwaltes. In sehr seltenen Fällen wird ein Mahnbescheid beantragt. Diesen würde ich fristgem vollumfänglich UND begründungslos widersprechen.Diesen Widerspruch dann nicht wieder zurückziehen

Schläft aufgrund der uneinheitlichen Rechtsprechung ein bzw wird ausgebucht :

Zitat:
.AG Osnabrück
Az.: 44 C 307/00
Verkündet am: 11.01.2001
Ein Anspruch auf Ersatz der Inkassokosten besteht nicht. Nach ständiger Rechtsprechung des
Gerichts werden Inkassokosten nicht als Verzugsschaden anerkannt, wenn ein Schuldner auf Mahnungen nicht zahlt.
Die Tätigkeit des Inkassobüros erschöpft sich nur darin, den Schuldner zur Zahlung aufzufordern.
Durch Einschaltung eines Inkassobüros entstehen demnach nur zusätzliche Kosten.
(AG Berlin Mitte vom 01.09.2009
Geschäftsnr. 8 C 118/09)
"Auch wenn sich der Beklagte zum Zeitpunkt der Beauftragung des Inkassoinstitus am 09.02.2009 in Zahlungsverzug befunden hat,
kann die Klägerin Schadenersatz nicht beanspruchen, den der Anspruch ist unter dem Gesichtspunkt des Verstoßes gegen die
Schadensminderungspflicht gemäß §254 BGB ausgeschlossen….
Ein Gläubiger darf sich zur Betreibung einer Forderung nur der Mittel bedienen, die der Rechtsverfolgung zweckdienlich sind,
wenn er die damit verbundenen Kosten mit Erfolg vom Schuldner ersetzt verlangen will.Ein Inkassobüro verfügt aber nicht über Möglichkeiten,
die denen des Gläubigers überlegen wären.
AG Zossen: Az. 2 C 229/06 vom 13.12.2006
Kosten eines Inkassounternehmens nicht erstattungsfähig
Das Amtsgericht Zossen hat entschieden, dass ein Gläubiger, der zunächst ein Inkassounternehmen mit dem Einzug
seiner Forderung beauftragt, bevor er anschließend den Schuldner auf Zahlung verklagt, nicht den Ersatz der Kosten des Inkassounternehmens verlangen könne.
Das Verfahren wurde an die 6. Zivilkammer Az. 6 S 2/07 (LG Potsdam) abgegeben und endete mit Berufungsrücknahme (Beschluss vom 07.06.2007).
AG Krefeld
6 C 407/06 vom 29.08.2006
Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 9 € als Verzugsschaden.
Die Klägerin hatte den Beklagten nach Fälligkeit drei Mal gemahnt, je Mahnung hält das Gericht einen Betrag von 3 € angemessen.
Soweit die Klägerin auch Inkassokosten als Verzugsschaden geltend macht, war die Klage abzuweisen.
Denn bezüglich der geltend gemachten Inkassokosten ist die Klage nicht schlüssig.
Wenn daher ein Gläubiger ein Inkassounternehmen beauftragt, um seine Forderungen schnell
durchsetzen zu können, so geschieht dies daher generell auf sein eigenes Kostenrisiko.
AG Bochum Urteil 75 C 187/06 v. 06.10.2006
Ein Unternehmen hat grundsätzlich keinen Anspruch auf Erstattung von Inkassokosten. Bei Inkassokosten handelt es sich um Eigenaufwand des Unternehmens.
Dieser kann nicht dadurch erstattungsfähig werden, dass das Unternehmen mit der Einziehung von Außenständen einen Dritten beauftragt. (tku)
BGB § 254 , BGB § 280 , BGB § 286 Abs. 1 , BGB § 286 Abs. 3
Das AG Bochum hatte mit Urteil vom 6.10.2006 (75 C 187/06 , JurBüro 2007, 91 ) über geltend gemachte Inkassokosten zu entscheiden.
Dabei kam es zu dem Ergebnis, dass Inkassokosten einen grundsätzlich nicht erstattungsfähigen Aufwand des Kaufmanns darstellten.
Es gehöre zum täglichen Geschäft des Kaufmanns, sich um Außenstände selbst zu kümmern.
Durch eine Verlagerung dieser Tätigkeit auf Dritte könne man die Nichterstattungsfähigkeit nicht umgehen.
AG Jever vom 21.08.97 AZ.: 5 C 368/97
AG Cottbus vom 18.05.99 AZ.: 38 C 455/98
Ein Gläubiger verstößt gegen die Schadensminderungspflicht, wenn er nach
erfolglosen Mahnungen ein Inkassounternehmen mit der Geltendmachung seines
Anspruchs beauftrag und kann deshalb in einem späteren Klageverfahren die
durch das Inkassounternehmen entstandenen Kosten nicht verlangen
AG Wiesbaden 92 C 3458/07 - 22 - vom 15.11.2007
"Die Klage war hinsichtlich der geltend gemachten Inkassokosten in Höhe von 130,50 € abzuweisen.
Innkassokosten sind dann nicht erstattungsfähig, wenn der Gläubiger geschäftserfahren ist und die Sache aus der Sicht zum
Zeitpunkt der Einschaltung des Dritten zu Inkassozwecken keine besonderen Schwierigkeiten aufwies.
Eine Erstattungspflicht für eigene Aufwendungen des Gläubigers besteht nur insofern, als ein wirtschaftlich denkender Mensch
bei der Betrachtung ex ante (im Zeitpunkt der Einschaltung des Inkassobüros) diese für notwendig halten durfte.
Das Überwachen von Zahlungspflichten und die Übersendung von Mahnungen sind einfachste kaufmännische Tätigkeiten,
die zum eigenen Pflichtenkreis der Klägerin gehören. Ein beachtenswertes Interesse, diese Tätigkeiten auf eine andere Rechtsperson
zu verlagern
LG Cottbus, Beschl. v. 25.10.2004 – 10 T 36/04
Zur Beitreibung einer Forderung bedarf es nicht der Inanspruchnahme eines Inkassobüros; Inkassokosten sind daher
aus dem Grunde der Schadensminderungspflicht nicht erstattungsfähig.
Die darüber hinaus geltend gemachten Inkassokosten hält die Kammer jedoch – in ständiger Rechtsprechung – für nicht ersatzfähig,
weil sie bei Beachtung der sich aus § 254 BGB ergebenden Schadensminderungsobliegenheit vermeidbar gewesen wären.
Ein Gläubiger darf sich zu der Beitreibung einer Forderung nur derjenigen Mittel bedienen, die der Rechtsverfolgung zweckdienlich sind,
wenn er die damit verbundenen Kosten mit Erfolg vom Schuldner ersetzt verlangen will.
Ein Inkassobüro verfügt nicht über Möglichkeiten, die diejenigen des Gläubigers gegenüber als
erweitert angesehen werden können. Es hat keinerlei legale Machtmittel, die beizutreibende Forderung zu realisieren.
Mehr, als eine Forderung anzumahnen, kann auch das Inkassobüro nicht tun.
AG Wedding, Urteil vom 24.10.01 - 20 C 104/01 -
Der Klägerin steht darüber hinaus auch kein Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung von 87 DM vorgerichtlicher Inkassokosten aus § 286 Abs. 1 BGB zu.
Denn die Klägerin ist ihrer diesbezüglichen Schadensminderungspflicht nach § 254 Abs. 2 BGB nicht nachgekommen. Angesichts der dauernden
Leistungsverweigerung des Beklagten, u.a. auch auf Schreiben der Klägerin vom 14.4. 2000 hin sowie nach Einschaltung des Mietervereins,
welcher für den Beklagten unter dem 19.4.2000 die Weigerung der Betriebskostennachzahlung ohne nachträgliche Begründung erklärte, durfte die
Klägerin diesbezüglich keine weiteren Kosten verursachen. Es ist nicht ersichtlich, dass sie davon ausgehen durfte, dass der Beklagte durch die
Beauftragung eines Inkassobüros zahlungswillig würde. …
Urteil des LG Berlin, AZ: 20 0 63/95 heißt es:
Die Kosten fürs Inkassobüro trägt d. Gläubiger.
Wer Schulden hat und sofort durch ein Inkassobüro zur Zahlung aufgefordert wird, braucht die sehr teuren Gebühren nicht zu bezahlen. Mit der Beauftragung des Inkassobüros hat d. Gläubiger es sich zu leicht gemacht und gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen.
Amtsgericht Bad Homburg (MDR 10 1983 Seite 840), wonach ein Gläubiger, der einen kaufmännisch organisierten Betrieb hat,
gegen die Schadensminderungspflicht verstößt, wenn er die Einziehung von Forderungen einem Inkassoinstitut überträgt
(OLG Dresden, Urteil vom 01.12.1993 - 5 U 68/93 (Quelle: NJW-RR 1994, S. 1139 ff.))
Beauftragt ein Unternehmen oder sonst ein Berufsangehöriger oder eine Einrichtung mit hinreichender Geschäftserfahrung ein Inkassobüro mit der Einziehung einer Forderung, so besteht gegen den Schuldner, wenn nachträglich noch ein Rechtsanwalt beauftragt werden mußte, im allgemeinen kein Anspruch auf Ersatz der Inkassobürokosten.
OLG Düsseldorf AZ: 5 U 28/96 kann alleine ein bloßes Schweigen des Schuldners noch nicht den begründeten Eindruck hervorrufen, der Schuldner werde nach Beauftragung eines Inkassobüros zahlen
oder in weiterem Umfang Zahlungen leisten. Ein bloßes Schweigen des Schuldners auf Zahlungsaufforderung kann vielmehr damit gedeutet werden, daß der Schuldner nicht zahlen kann oder zahlen will und deshalb Zeit gewinnen möchte,
folglich auch durch Inkaufnahme eines aussichtslosen Prozesses ( Entscheidung vom19.09.1996, AZ: 5 U 28/96 )
OLG Köln, Urteil vom 03.04.2006, Az. 16 U 65/05
Keine Erstattungsfähigkeit von Inkassokosten als vorgerichtliche Mahnkosten, wenn Notwendigkeit gerichtlicher Geltendmachung absehbar ist
Das UN-Kaufrecht stellt an die Notwendigkeit der Einschaltung eines Inkassobüros zur Schadensminderung strenge Anforderungen.
Bei einem Verzug des Käufers sind gem. Art. 74 CISG die Kosten für die Beauftragung eines Inkassobüros oder eines Rechtsanwalts mit der außergerichtlichen Geltendmachung des Kaufpreises in der Regel nicht erstattungsfähig.
AG Saarbrücken v. 11.08.1998 Az.: 36 C 44/98 , Erstattung der Inkassokosten BGB §§ 286 , 254
Beauftragt ein Unternehmen oder sonst ein Berufsangehöriger oder eine Einrichtung mit hinreichender Geschäftserfahrung
ein Inkassobüro mit der Einziehung einer Forderung, so besteht gegen den Schuldner, wenn nachträglich noch ein Rechtsanwalt
beauftragt werden mußte, im allgemeinen kein Anspruch auf Ersatz der Inkassobürokosten. (OLG Dresden, Urteil vom 01.12.1993 - 5 U 68/93 ...
OLG Oldenburg, 11. Zivilsenat
Typ, AZ: Versäumnisurteil, 11 U 8/06
Datum: 24.04.2006
Leitsatz:
Keine Erstattung der Kosten eines Inkassobüros bei erkennbarer zahlungsunwilligem oder
-unfähigem SchuldnerInkassokosten sind grundsätzlich nicht als Verzugsschaden zu ersetzen .
Amtsgericht Dortmund (425 C 8389/09 )
Soweit die Klägerin darüberhinaus die Erstattung von Inkassokosten verlangt, war die Klage abzuweisen.
Die Beauftragung eines Inkassoinstituts und die Geltendmachung von entsprechenden Inkassokosten vorliegend ein Verstoß gegen die gemäß § 254 BGB bestehende Schadensminderungspflicht.




"http://www.youtube.com/watch?v=7NxcwCmpEvw&feature=related"

-- Editiert am 10.01.2011 16:53

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Honigmelone
Status:
Frischling
(38 Beiträge, 15x hilfreich)

Wow.. was für ne ausführliche Antwort. Vielen Dank.

Ich war ja nun (da ich es vorher nicht gesehen hab) ein paar Tage im Grunde im Zahlungsverzug. Da können die mir aber trotzdem nix mit anhaben oder?
Hab heute übrigens den einzigen echten Brief vom Inkassounternehmen nochmal rausgekramt..
Da steht, der Gläubiger hätte am 11.10.2010 gemahnt.. und das wo doch die Rechnung vom Gläubiger selber erst der 1.10.2010 ist.. haha. Wie witzig die sind.

Hab mir ja schon fast gedacht das die mir wegen der restlichen angeblich offenen Forderung nix können, wollte mich nur noch mal hier vergewissern.
Hab der Dame ja am Telefon gesagt, Sie soll die Sache ruhig an das Amtsgericht weitergeben. Dem evtl. folgenden MB werde ich widersprechen und gut is.. hoffentlich :-)

In der E-Mail (wo ich den Kontoauszug hingemailt habe) hab ich auch geschrieben, dass die mich in ruhe lassen sollen, da die Forderung beglichen ist u zwar bevor ich ein Schreiben vom IB bekommen hab.

Tz.. ****** Abzocker.
Nun Mediafinanz.. wo unser Herr Tank hier in Osnabrück (wo ich ja herkomm) nun endlich aufgegeben hat.

Gruß

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
thehellion
Status:
Philosoph
(13873 Beiträge, 6410x hilfreich)

quote:
Nun Mediafinanz.. wo unser Herr Tank hier in Osnabrück (wo ich ja herkomm) nun endlich aufgegeben hat.

weil er genung Geld verdient hat
quote:
Ich war ja nun (da ich es vorher nicht gesehen hab) ein paar Tage im Grunde im Zahlungsverzug. Da können die mir aber trotzdem nix mit anhaben oder?

Wäre von Anfang an ein RA involviert wäre der Verzugsschaden (also die RA Gebühren) zu begleichen gewesen
So gesehen hast Du Glück gehabt das es "nur" ein Inkassobüro war
Siehe auch dazu den Artikel von STIFTUNG WARENTEST
http://www.test.de/themen/steuern-recht/meldung/Inkasso-Mahnen-gleich-mit-Anwalt-1356230-2356230/

-----------------
"http://www.youtube.com/watch?v=7NxcwCmpEvw&feature=related"

0x Hilfreiche Antwort

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