Mediafinanz - unseriöser Verkäufer

21. Dezember 2010 Thema abonnieren
 Von 
Puschl63
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Mediafinanz - unseriöser Verkäufer

Hallo zusammen,

ich möchte euch meinen Fall hier schildern.

Ich habe 2 Zahnputzbecher bei dem Verkäufer H-A-C-24

ersteigert,aber es waren einige Tage dazwischen.Wollte die Becher dann mit Paypal bezahlen aber die Zahlung konnte nicht vollzogen werden weil ein Fehler vorlag und man sollte den Verkäufer kontaktieren.Das habe ich dann auch gemacht und ihn auch nach einer alternativen Zahlung gefragt,habe aber nie eine Antwort bekommen.

In der Zwischenzeit war aber ein Sterbefall in der Familie und so habe ich an die Becher nicht mehr gedacht.

Am 11.12.2010 bekomme ich ein Schreiben von dem Inkassobüro Mediafinanz das ich die Gesamtforderung in Höhe von 66,40€ begleichen soll.

Hauptforderung 15,40€ Zahnputzbecher

Mahnkosten des Mandanten 5,00€

Vorgerichtliche Inkassogebühren 37,50€

Vorgerichtliche Inkassoauslagen 4,50€

Kontoführungsgebühren 4,00€

Ich habe den VK dann nochmals angeschrieben und mich bedankt das er mir ein Inkassodienst auf den Hals gehetzt hat und siehe da er hatte mir dann auch auf einmal Kontodaten zugesendet die ich auch Online sofort beglichen habe.Die 15,40€ plus 5,00€ an Mahngebühren.Habe aber dann bei Vermerk noch mit angegeben das es die Hauptfoderung 15,40€ wäre.

Ich wollte dann eine Bestätigung von dem Verkäufer haben das ich die Inkassogebühren nicht bezahlen brauche.

Hier seine Antwort:

Guten Tag!Aufgrund Nichteinhaltung der Zahlungsfrist wurde Ihr Fall automatisch an die Inkasso übergeben. Da diese uns anwaltlich vertritt dürfen wir rechtlich als Mandanten keinen direkten Kontakt mit Ihnen mehr aufnehmen. Ich bitte Sie daher höflich sich direkt an Mediafinanz zu wenden.Vielen Dank für Ihr Verständnis.


Ich habe dann an Mediafinanz eine Mail gesendet und dem allen Widerrufen,so heute habe ich eine Antwort bekommen von denen mit denn Worten:

Sehr geehrte Frau xxx,der verkäufer hat Ihre Zahlung am 14.12.2010 verbuchen können und hat die Ware dementsprechend am15.12.2010 an Sie verschickt.Gem. § 286 I 1 BGB haben Sie aber auch den Verzugsschaden zu tragen. Insofern habe ich Sie aufzufordern, die Forderung unverzüglich auszugleichen.


So habe mich auch mal im Net schlau gemacht und habe das hier gefunden:

Wenn du nicht den Mut hast so lange zu warten, bezahl direkt an den Verkäufer (nicht an das Inkassounternehmen) einfach die 20€ und gib bei der Überweisung "Hauptforderung" an, dann darf er die Zahlung nicht anders verrechnen und du bekommst die Ware und kannst Sie dann zurückschicken Das Widerrufsrecht gilt 14 Tage nach Erhalt der Ware! Dann muss der unseriöse Verkäufer das Inkassobüro zahlen

Kann ich auch so vorgehen oder muss ich nun das Inkassobüro bezahlen?

Freue mich wenn ich einige positive Meldungen auf meinen Beitrag bekommen würde.


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Post vom Inkassobüro?

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18 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
actrostom
Status:
Praktikant
(718 Beiträge, 246x hilfreich)

Hallo,
die ultimative Kurzversion!

quote:
am 15.12.2010 an Sie verschickt.


Mach von deinem Widerrufs recht nachweislich Gebrauch!
Schick die Becher zurück und verlange deine Zahlung abzüglich der Portokosten .
Das kostet dich dann maximal die Portokosten für das hin und her schicken.

lg

PS: Und nächstes mal statt zahlen direkt widerrufen.

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"Alle hier geschriebenen Worte sind frei gefunden und zufällig zusammengesetzt."

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Puschl63
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo,

ich habe die Becher mit einem Widerruf gestern zurückgesendet.
Habe noch extra einen Brief mit einem Widerruf per Einschreiben verschickt,nicht das die sonst ankommen es wäre kein Widerruf bei gewesen.
Mediafinanz hat sich gestern auch mal wieder gemeldet die wollen unbedingt das ich den Betrag begleiche.
Gem. § 286 I 1 BGB haben Sie auch den Verzugsschaden zu tragen.
Insofern habe ich Sie aufzufordern, die Forderung unverzüglich auszugleichen.



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0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
thehellion
Status:
Philosoph
(13873 Beiträge, 6410x hilfreich)

Unabhängig von der uneinheitlichen Rechstsprechung :
Die Inkassogebühren sind doch nicht durchsetzungsfähig !
Unfassbar das diese Masche überhaupt noch funktioniert und es tatsächlich noch Verbraucher gibt die dann zahlen
ICH würde gegenüber MediaFinanz die Restforderung vollumfänglich schriftlich zurückweisen und den Klageweg anheimstellen. Der Speicherung und Weitergabe meiner daten gem BDSG - sowie die geplante telefonische KOntaktaufnahme ( Telefoninkasso ) untersagen

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0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Puschl63
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo,

ich habe Mediafinanz mitgeteilt das ich die Becher in der fristgerechten Zeit wieder zurück gesendet habe.Habe Den Inkassodienst auch darauf aufmerksam gemachtr das Sie meine Daten nicht weitersenden dürfen.
Siehe meine Mail:

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich habe die Ware 2 Zahnputzbecher geliefert am 18.12.2010 mit fristgerechtem Widerspruch an den Verkäufer zurück gesendet am 21.12.2010.

Hiermit besteht dann auch keine Forderung mehr von Ihrer Stelle her an mich, und bitte Sie daher den Klageweg sofort einzustellen.
Die Speicherung und Weitergabe meiner Daten gem BDSG untersage ich Ihnen hiermit.

MfG

Das habe ich an Antwort bekommen:

Sehr geehrte Frau XXX,

vielen Dank für Ihre Nachricht.
Gem. § 286 I 1 BGB haben Sie auch den Verzugsschaden zu tragen.
Insofern habe ich Sie aufzufordern, die Forderung unverzüglich auszugleichen.

Hiermit erhalten Sie eine aktuelle Auflistung der gegen Sie geltend gemachten Forderung, mit deren Einzug uns die Firma H-A-C-24 - Kevin Nguyen beauftragt hat.

Unser Mandant H-A-C-24 - Kevin Nguyen hat am 16.10.2010 folgende Ware per Vorkasse an Sie verkauft:

- 1xLUXUS DESIGN BECHERHALTER / ZAHNPUTZBECHER / BH 1xLUXUS DESIGN BECHERHALTER / ZAHNPUTZBECHER / BH

Die von Ihnen zu zahlende Gesamtforderung setzt sich wie folgt zusammen:

Grundforderung unseres Mandanten: 15,40 EUR
bisherige Mahnkosten unseres Mandanten: 5,00 EUR
Direktzahlung an unseren Mandanten: -20,40 EUR
vorgerichtliche Inkassogebühren: 37,50 EUR
vorgerichtliche Inkassoauslagen: 4,50 EUR
Kontoführungsgebühren: 4,00 EUR
Gutschrift Inkassogebühren: -20,40 EUR
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noch offener Gesamtbetrag (Stand: 10.01.2011): 25,60 EUR

Mit freundlichem Gruß
K. Laptij


Muss ich nun den offenen Betrag ausgleichen oder nicht?

Bedanke mich schonmal für eine Antwort.


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0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Morgause
Status:
Lehrling
(1215 Beiträge, 381x hilfreich)

quote:
: Die Inkassogebühren sind doch nicht durchsetzungsfähig !
Unfassbar das diese Masche überhaupt noch funktioniert und es tatsächlich noch Verbraucher gibt die dann zahlen



Tja, Wissen ist schließlich auch Macht...

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0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
thehellion
Status:
Philosoph
(13873 Beiträge, 6410x hilfreich)



@Puschl63

Nein !!!!
Lass Dir keinen Bären aufbinden

Ich frage mich wo hier der "Verzugsschaden" sein soll ??
Unabhängig davon :

quote:<hr size=1 noshade>AG Osnabrück
Az.: 44 C 307/00
Verkündet am: 11.01.2001
Ein Anspruch auf Ersatz der Inkassokosten besteht nicht. Nach ständiger Rechtsprechung des
Gerichts werden Inkassokosten nicht als Verzugsschaden anerkannt, wenn ein Schuldner auf Mahnungen nicht zahlt.
Die Tätigkeit des Inkassobüros erschöpft sich nur darin, den Schuldner zur Zahlung aufzufordern.
Durch Einschaltung eines Inkassobüros entstehen demnach nur zusätzliche Kosten.
(AG Berlin Mitte vom 01.09.2009
Geschäftsnr. 8 C 118/09)
"Auch wenn sich der Beklagte zum Zeitpunkt der Beauftragung des Inkassoinstitus am 09.02.2009 in Zahlungsverzug befunden hat,
kann die Klägerin Schadenersatz nicht beanspruchen, den der Anspruch ist unter dem Gesichtspunkt des Verstoßes gegen die
Schadensminderungspflicht gemäß §254 BGB ausgeschlossen….
Ein Gläubiger darf sich zur Betreibung einer Forderung nur der Mittel bedienen, die der Rechtsverfolgung zweckdienlich sind,
wenn er die damit verbundenen Kosten mit Erfolg vom Schuldner ersetzt verlangen will.Ein Inkassobüro verfügt aber nicht über Möglichkeiten,
die denen des Gläubigers überlegen wären.
AG Zossen: Az. 2 C 229/06 vom 13.12.2006
Kosten eines Inkassounternehmens nicht erstattungsfähig
Das Amtsgericht Zossen hat entschieden, dass ein Gläubiger, der zunächst ein Inkassounternehmen mit dem Einzug
seiner Forderung beauftragt, bevor er anschließend den Schuldner auf Zahlung verklagt, nicht den Ersatz der Kosten des Inkassounternehmens verlangen könne.
Das Verfahren wurde an die 6. Zivilkammer Az. 6 S 2/07 (LG Potsdam) abgegeben und endete mit Berufungsrücknahme (Beschluss vom 07.06.2007).
AG Krefeld
6 C 407/06 vom 29.08.2006
Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 9 € als Verzugsschaden.
Die Klägerin hatte den Beklagten nach Fälligkeit drei Mal gemahnt, je Mahnung hält das Gericht einen Betrag von 3 € angemessen.
Soweit die Klägerin auch Inkassokosten als Verzugsschaden geltend macht, war die Klage abzuweisen.
Denn bezüglich der geltend gemachten Inkassokosten ist die Klage nicht schlüssig.
Wenn daher ein Gläubiger ein Inkassounternehmen beauftragt, um seine Forderungen schnell
durchsetzen zu können, so geschieht dies daher generell auf sein eigenes Kostenrisiko.
AG Bochum Urteil 75 C 187/06 v. 06.10.2006
Ein Unternehmen hat grundsätzlich keinen Anspruch auf Erstattung von Inkassokosten. Bei Inkassokosten handelt es sich um Eigenaufwand des Unternehmens.
Dieser kann nicht dadurch erstattungsfähig werden, dass das Unternehmen mit der Einziehung von Außenständen einen Dritten beauftragt. (tku)
BGB § 254 , BGB § 280 , BGB § 286 Abs. 1 , BGB § 286 Abs. 3
Das AG Bochum hatte mit Urteil vom 6.10.2006 (75 C 187/06 , JurBüro 2007, 91 ) über geltend gemachte Inkassokosten zu entscheiden.
Dabei kam es zu dem Ergebnis, dass Inkassokosten einen grundsätzlich nicht erstattungsfähigen Aufwand des Kaufmanns darstellten.
Es gehöre zum täglichen Geschäft des Kaufmanns, sich um Außenstände selbst zu kümmern.
Durch eine Verlagerung dieser Tätigkeit auf Dritte könne man die Nichterstattungsfähigkeit nicht umgehen.
AG Jever vom 21.08.97 AZ.: 5 C 368/97
AG Cottbus vom 18.05.99 AZ.: 38 C 455/98
Ein Gläubiger verstößt gegen die Schadensminderungspflicht, wenn er nach
erfolglosen Mahnungen ein Inkassounternehmen mit der Geltendmachung seines
Anspruchs beauftrag und kann deshalb in einem späteren Klageverfahren die
durch das Inkassounternehmen entstandenen Kosten nicht verlangen
AG Wiesbaden 92 C 3458/07 - 22 - vom 15.11.2007
"Die Klage war hinsichtlich der geltend gemachten Inkassokosten in Höhe von 130,50 € abzuweisen.
Innkassokosten sind dann nicht erstattungsfähig, wenn der Gläubiger geschäftserfahren ist und die Sache aus der Sicht zum
Zeitpunkt der Einschaltung des Dritten zu Inkassozwecken keine besonderen Schwierigkeiten aufwies.
Eine Erstattungspflicht für eigene Aufwendungen des Gläubigers besteht nur insofern, als ein wirtschaftlich denkender Mensch
bei der Betrachtung ex ante (im Zeitpunkt der Einschaltung des Inkassobüros) diese für notwendig halten durfte.
Das Überwachen von Zahlungspflichten und die Übersendung von Mahnungen sind einfachste kaufmännische Tätigkeiten,
die zum eigenen Pflichtenkreis der Klägerin gehören. Ein beachtenswertes Interesse, diese Tätigkeiten auf eine andere Rechtsperson
zu verlagern
LG Cottbus, Beschl. v. 25.10.2004 – 10 T 36/04
Zur Beitreibung einer Forderung bedarf es nicht der Inanspruchnahme eines Inkassobüros; Inkassokosten sind daher
aus dem Grunde der Schadensminderungspflicht nicht erstattungsfähig.
Die darüber hinaus geltend gemachten Inkassokosten hält die Kammer jedoch – in ständiger Rechtsprechung – für nicht ersatzfähig,
weil sie bei Beachtung der sich aus § 254 BGB ergebenden Schadensminderungsobliegenheit vermeidbar gewesen wären.
Ein Gläubiger darf sich zu der Beitreibung einer Forderung nur derjenigen Mittel bedienen, die der Rechtsverfolgung zweckdienlich sind,
wenn er die damit verbundenen Kosten mit Erfolg vom Schuldner ersetzt verlangen will.
Ein Inkassobüro verfügt nicht über Möglichkeiten, die diejenigen des Gläubigers gegenüber als
erweitert angesehen werden können. Es hat keinerlei legale Machtmittel, die beizutreibende Forderung zu realisieren.
Mehr, als eine Forderung anzumahnen, kann auch das Inkassobüro nicht tun.
AG Wedding, Urteil vom 24.10.01 - 20 C 104/01 -
Der Klägerin steht darüber hinaus auch kein Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung von 87 DM vorgerichtlicher Inkassokosten aus § 286 Abs. 1 BGB zu.
Denn die Klägerin ist ihrer diesbezüglichen Schadensminderungspflicht nach § 254 Abs. 2 BGB nicht nachgekommen. Angesichts der dauernden
Leistungsverweigerung des Beklagten, u.a. auch auf Schreiben der Klägerin vom 14.4. 2000 hin sowie nach Einschaltung des Mietervereins,
welcher für den Beklagten unter dem 19.4.2000 die Weigerung der Betriebskostennachzahlung ohne nachträgliche Begründung erklärte, durfte die
Klägerin diesbezüglich keine weiteren Kosten verursachen. Es ist nicht ersichtlich, dass sie davon ausgehen durfte, dass der Beklagte durch die
Beauftragung eines Inkassobüros zahlungswillig würde. …
Urteil des LG Berlin, AZ: 20 0 63/95 heißt es:
Die Kosten fürs Inkassobüro trägt d. Gläubiger.
Wer Schulden hat und sofort durch ein Inkassobüro zur Zahlung aufgefordert wird, braucht die sehr teuren Gebühren nicht zu bezahlen. Mit der Beauftragung des Inkassobüros hat d. Gläubiger es sich zu leicht gemacht und gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen.
Amtsgericht Bad Homburg (MDR 10 1983 Seite 840), wonach ein Gläubiger, der einen kaufmännisch organisierten Betrieb hat,
gegen die Schadensminderungspflicht verstößt, wenn er die Einziehung von Forderungen einem Inkassoinstitut überträgt
(OLG Dresden, Urteil vom 01.12.1993 - 5 U 68/93 (Quelle: NJW-RR 1994, S. 1139 ff.))
Beauftragt ein Unternehmen oder sonst ein Berufsangehöriger oder eine Einrichtung mit hinreichender Geschäftserfahrung ein Inkassobüro mit der Einziehung einer Forderung, so besteht gegen den Schuldner, wenn nachträglich noch ein Rechtsanwalt beauftragt werden mußte, im allgemeinen kein Anspruch auf Ersatz der Inkassobürokosten.
OLG Düsseldorf AZ: 5 U 28/96 kann alleine ein bloßes Schweigen des Schuldners noch nicht den begründeten Eindruck hervorrufen, der Schuldner werde nach Beauftragung eines Inkassobüros zahlen
oder in weiterem Umfang Zahlungen leisten. Ein bloßes Schweigen des Schuldners auf Zahlungsaufforderung kann vielmehr damit gedeutet werden, daß der Schuldner nicht zahlen kann oder zahlen will und deshalb Zeit gewinnen möchte,
folglich auch durch Inkaufnahme eines aussichtslosen Prozesses ( Entscheidung vom19.09.1996, AZ: 5 U 28/96 )
OLG Köln, Urteil vom 03.04.2006, Az. 16 U 65/05
Keine Erstattungsfähigkeit von Inkassokosten als vorgerichtliche Mahnkosten, wenn Notwendigkeit gerichtlicher Geltendmachung absehbar ist
Das UN-Kaufrecht stellt an die Notwendigkeit der Einschaltung eines Inkassobüros zur Schadensminderung strenge Anforderungen.
Bei einem Verzug des Käufers sind gem. Art. 74 CISG die Kosten für die Beauftragung eines Inkassobüros oder eines Rechtsanwalts mit der außergerichtlichen Geltendmachung des Kaufpreises in der Regel nicht erstattungsfähig.
AG Saarbrücken v. 11.08.1998 Az.: 36 C 44/98 , Erstattung der Inkassokosten BGB §§ 286 , 254
Beauftragt ein Unternehmen oder sonst ein Berufsangehöriger oder eine Einrichtung mit hinreichender Geschäftserfahrung
ein Inkassobüro mit der Einziehung einer Forderung, so besteht gegen den Schuldner, wenn nachträglich noch ein Rechtsanwalt
beauftragt werden mußte, im allgemeinen kein Anspruch auf Ersatz der Inkassobürokosten. (OLG Dresden, Urteil vom 01.12.1993 - 5 U 68/93 ...
OLG Oldenburg, 11. Zivilsenat
Typ, AZ: Versäumnisurteil, 11 U 8/06
Datum: 24.04.2006
Leitsatz:
Keine Erstattung der Kosten eines Inkassobüros bei erkennbarer zahlungsunwilligem oder
-unfähigem SchuldnerInkassokosten sind grundsätzlich nicht als Verzugsschaden zu ersetzen .
Amtsgericht Dortmund (425 C 8389/09 )
Soweit die Klägerin darüberhinaus die Erstattung von Inkassokosten verlangt, war die Klage abzuweisen.
Die Beauftragung eines Inkassoinstituts und die Geltendmachung von entsprechenden Inkassokosten vorliegend ein Verstoß gegen die gemäß § 254 BGB bestehende Schadensminderungspflicht.


"http://www.youtube.com/watch?v=7NxcwCmpEvw&feature=related"

-- Editiert am 10.01.2011 23:10

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#7
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
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(6927 Beiträge, 2505x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Muss ich nun den offenen Betrag ausgleichen oder nicht? <hr size=1 noshade>


Das hängt davon ab, ob du mit der ersten Zahlung im Verzug warst oder nicht.

Dann, Quelle Wiki:
"Tendenziell werden vor allem in den zitierten Urteilen Inkassokosten in Höhe der nicht anrechenbaren vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zugesprochen, so dass in der Regel die Inkassokosten analog einer 0,65fachen Gebühr nach RVG zuerkannt werden. Gleichwohl gibt es nach wie vor Gerichte, die auch Inkassokosten analog einer 1,5fachen Gebühr nach RVG zuerkennen. Einige wenige Gerichte sehen Inkassokosten jedoch als nicht erstattungsfähig an."

D.h. die meisten Gerichte sprechen die Kosten zu. Wenn man dir den Verzug nachweisen kann (?) ...
Der BGH hat das Thema hier VIII ZR 299/04 gestreift.

Ob du im Verzug warst, als der Auftrag aan Inkasso aus ging? Das: "In der Zwischenzeit war aber ein Sterbefall in der Familie und so habe ich an die Becher nicht mehr gedacht." klingt jedenfalls nicht gut.

Wenn du -nachweislich- erfolglos um die Kto.Nr. gebeten hast, hätte allerdings kein Verzug vorgelegen.

Nächste Frage, wäre die Höhe der Gebühren gerchtfertigt?
Auf keinen Fal dürfen Kontoführungsgebühren geltend gemacht werden, z.B. OLG-Stgt. 6 U 99/09 : "Darüber hinaus sind auch weitere Kosten des Inkassobüros, namentlich Kontoführungsgebühren, nicht zu ersetzen, da diese in der berücksichtigten Auslagenpauschale enthalten sind und im Falle der Beauftragung eines Rechtsanwalts nicht zusätzlich entstanden wären."
Das wären minus 4 EUR.

Was die eigtl. Gebühr angeht, wurde die 1,5 Regelgebühr nach RVG angesetzt. Das ist hoch. Die Bandbreite, die Gerichte zugesprochen haben, s.o. reicht von 0,65 - 1,5.
Vielleicht kannst du rauskriegen, was "dein" G verfügt hat? Dann i.d.S. verhandeln.

Die Auslsgen (4,50) dürften o.k. sein.

Was du jetzt daraus machst, kannst nur du entscheiden.



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#8
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
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(6927 Beiträge, 2505x hilfreich)

@thehellion

habs leider zu spät gesehen, der BGH VIII ZR 299/04 , 27.05.2005 sagt folgendes:

Der Senat hat in einer Entscheidung vom 24. Mai 1967 (VIII ZR 278/64 , unter II) die einem Gläubiger durch den Auftrag zur Einziehung einer Forderung bei einem Inkassobüro entstandenen Kosten als möglichen Verzugsschaden angesehen, der grundsätzlich gemäß § 286 BGB zu ersetzen ist, und lediglich unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht des Gläubigers nach § 254 Abs. 2 BGB die Frage aufgeworfen, ob der Gläubiger eine Erfolglosigkeit der Bemühungen des Inkassobüros voraussehen konnte.

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#9
 Von 
guest-12311.01.2011 09:37:11
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(29 Beiträge, 12x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
thehellion
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(13873 Beiträge, 6410x hilfreich)

@flawless
aber auch in den in Wiki zitierten AZ ist keins wo expl wg diesen Gebühren erfolgreich geklagt wurde .
Unabhängig zum Thema Inkassogebühren :
Wo ist eigentlich der Verzugsschaden in dem Eingangsposting ?

BGH VIII ZR 299/04 .

Zitat:
.....Denn die Erstattungsfähigkeit von Mahn- und Inkassokosten ist in Rechtsprechung und Schrifttum stark umstritten. Insbesondere ob, unter welchen Voraussetzungen und in welcher Höhe der Schuldner für Kosten einzustehen hat, die wie hier durch die Einschaltung eines Inkassobüros entstanden sind, ist bisher nicht abschließend geklärt....


Den Abschnitt aus dem von Dir zitierten BGH Urteil hattest Du wahrscheinlich vergessen !
(Steht direkt darüber)


"http://www.youtube.com/watch?v=7NxcwCmpEvw&feature=related"







-- Editiert am 11.01.2011 22:33

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#11
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
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quote:<hr size=1 noshade>Den Abschnitt aus dem von Dir zitierten BGH Urteil hattest Du wahrscheinlich vergessen ;-) <hr size=1 noshade>


Nein, der BGH hat erst den Streit aufgezeigt und dann darauf hingewiesen, dass er das schon in seinem Uralturteil aus 1967 enschieden hatte.

Da das keiner der "Rechtswissenschaftler" und Kommentatoren bemerkt hat sollte das wohl so eine Art Nasenstüber sein.

Demnach liegt die einzige "Rettung" in § 254 BGB , der Schdensminderungspflicht. Wenn du dir die von dir zitierten AG-Urteile anschaust, gehen die konform.

Der Schuldner konnte oder wollte nicht zahlen, der Rechtsstreit war unvermeidlich. In diesen Fällen kann der Gl. nicht die (sinnlosen) Inkasso- und die RA-Gebühren fordern. Wenn du dir die Urt. mal anschaust, ist das so.

Davon ist hier nicht die Rede. Mir fiel auch noch auf, dass hier 20,40 EUR Inkassogebühren gut geschrieben wurden, ich denke, mit den 25,60 EUR ist TE ganz gut weggekommen.

Wenn sie die nicht zahlt, halte ich das jedenfalls für brandgefährlich. Dann kommt vielleicht doch noch der Anwalt dazu. Den müsste TE dann zusätzlich zahlen.

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0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
thehellion
Status:
Philosoph
(13873 Beiträge, 6410x hilfreich)

In dem BGH Urteil Az.: VIII ZR 299/04 gehts um die - mangels Gegenswehr einer damals 77 (!!) Jährigen Oma - um eine titulierte Forderung :

quote:<hr size=1 noshade>Die 77 Jahre alte Klägerin erhielt im Jahr 2001 von den Unternehmen A. Versand und L. -Versand wiederholt Werbeschreiben und Bestellangebote für Haushaltsgegenstände und ähnliches, die mit Gewinnzusagen verbunden waren.Die Vollstreckungsbescheide sind rechtskräftig geworden, weil die Klägerin keine Rechtsbehelfe ergriffen hat.
<hr size=1 noshade>

Aber hier in dem Thread ist der Sachverhalt ganz anders außerdem flunkert der Inkassoladen das sich die balken biegen und versucht - trotz eindeutiger zweckgebundener Zahlung an den Verkäufer eine verrechnung gem BGB 367 mit Inkassomärchengebühren zu suggerieren :

quote:<hr size=1 noshade>Grundforderung unseres Mandanten: 15,40 EUR
bisherige Mahnkosten unseres Mandanten: 5,00 EUR
Direktzahlung an unseren Mandanten: -20,40 EUR
vorgerichtliche Inkassogebühren: 37,50 EUR
vorgerichtliche Inkassoauslagen: 4,50 EUR
Kontoführungsgebühren: 4,00 EUR
Gutschrift Inkassogebühren: -20,40 EUR
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noch offener Gesamtbetrag (Stand: 10.01.2011): 25,60 EUR <hr size=1 noshade>


Das ist schon fast lustig wie das IB versucht den TE hier zu verar.....
Es gibt keine verrechnung mit den IB gebühren !
Wie soll das überhaupt gehen ?

Meine meinung :
Dem TE steht die Rückerstattung der zweckgebunden überwiesenen 20,40 vom Verkäufer zu !
ICH würde - wäre ich der TE - dem Verkäufer zur Rückerstattung der € 20,40 unter Fristsetzung (7Tage) auffordern und bezüglich der gebühren des IBs den rechtsweg anheimstellen !
Kommt keine Rückerstattung innerhalb der Frist : Mahnbescheid

lg


"http://www.youtube.com/watch?v=7NxcwCmpEvw&feature=related"

-- Editiert am 11.01.2011 23:10

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#13
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
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(6927 Beiträge, 2505x hilfreich)



Ich zitiere, s.o., noch mal den BGH aus 2005:

Der Senat hat in einer Entscheidung vom 24. Mai 1967 (VIII ZR 278/64 , unter II) die einem Gläubiger durch den Auftrag zur Einziehung einer Forderung bei einem Inkassobüro entstandenen Kosten als möglichen Verzugsschaden angesehen, der grundsätzlich gemäß § 286 BGB zu ersetzen ist, und lediglich unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht des Gläubigers nach § 254 Abs. 2 BGB die Frage aufgeworfen, ob der Gläubiger eine Erfolglosigkeit der Bemühungen des Inkassobüros voraussehen konnte.


Das kann man jetzt glauben oder auch nicht. Die meisten Instanzgerichte halten sich daran.

Die Inkassogebühren sind hier eine eigenständige Forderung, Verzugsschaden. Mit dem ursprünglichen KV (und dessen Rückabwicklung) hat das nichts zu tun.

Höchstens insofern, als die Beauftragung hier nicht "erfolglos" war. TE hat den Kaufpreis bezahlt.

Wenn Verzug vorgelegen hat (?), ist der Schaden erstattungsfähig. Die Gutschrift der IB ist -korrekt- Schadensminderung infolge der Zahlung .

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#14
 Von 
thehellion
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Philosoph
(13873 Beiträge, 6410x hilfreich)

quote:
Der Senat hat in einer Entscheidung vom 24. Mai 1967
1967 ist das legendäre Sgt Pepper Album der beatles rausgekommen ;-)

quote:
Das kann man jetzt glauben oder auch nicht. Die meisten Instanzgerichte halten sich daran.Die Inkassogebühren sind hier eine eigenständige Forderung, Verzugsschaden. Mit dem ursprünglichen KV (und dessen Rückabwicklung) hat das nichts zu tun.


Mir ist keine einzige erfolgreich durchgezogene Klage expl wg Inkassogebühren bekannt !
Ich war selbst einige Male im Verzug und keine einziger GL hat trotz positiver Schufa seine Drohung - die Inkassogebühren einzuklagen - in die tat umgesetzt !


Hier bekommt allerdings der TE Geld und nicht das Inkassobüro oder der Verkäufer
Kein Ton von Dir zu der Flunker Abrechnung des Inkassoladens ?!

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"http://www.youtube.com/watch?v=7NxcwCmpEvw&feature=related"

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#15
 Von 
Morgause
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Tja, manche Leute lassen sich nunmal leider arg von Inkassoläden ins Bockshorn jagen -)



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#16
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
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quote:
quote:Der Senat hat in einer Entscheidung vom 24. Mai 1967


Weshalb weist der BGH wohl 2005 auf dieses U.?

Die meisten Instanzgerichte halten sich daran.

quote:
Mir ist keine einzige erfolgreich durchgezogene Klage expl wg Inkassogebühren bekannt !


Das mag sein. Das ändert nichts daran, daß der Anspruch besteht.

In diesem thread:

http://www.123recht.net/Urteil-Inkassokosten-zugesprochen-nachdem-HF-bereits-bezahlt-war!-__f108586.html

schien es sehr wohl Urteile zu geben.

quote:
Kein Ton von Dir zu der Flunker Abrechnung des Inkassoladens ?!


Doch, gestern, oben 23.33 Uhr

quote:
Hier bekommt allerdings der TE Geld und nicht das Inkassobüro oder der Verkäufer


Das ändert nichts daran, dass der Verzugsschaden zu ersetzen ist. TE könnte allerdings die Aufrechnung mit ihrer Gegenforderung erklären.

Wenn man dann noch die nicht statthaften Kontoführungsgebühren, 4 EUR, abzieht, blieben 0,20 EUR übrig.

Bleibt offen: Hat Verzug vorgelegen?

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#17
 Von 
guest-12312.01.2011 09:46:57
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 1x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#18
 Von 
Serioeser_Kaeufer
Status:
Frischling
(36 Beiträge, 24x hilfreich)

Was ist hier eigentlich herausgekommen?

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